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Novelle des Geldwäschegesetzes

Mehr Pflichten für den Nichtfinanzbereich

Informationen

Kurzbeschreibung:
Mit den neuen Regelungen des Geldwäschegesetzes ist seit Ende des vergangenen Jahres für viele Unternehmen des so genannten Nichtfinanzbereichs eine Reihe neuer Verpflichtungen verbunden. Auch für einfache Handelsunternehmen gelten damit deutlich weiter gehende Regelungen als bisher.
Beschreibung:

Im Rahmen unserer Veranstaltung informieren wir Sie über Ihre gesetzlichen Pflichten und geben Hinweise zur praktischen Umsetzung der neuen Regelungen des Geldwäschegesetzes.

Das GWG enthält zunächst eine Reihe von Sorgfaltspflichten, die die im Gesetz genannten Verpflichteten erfüllen müssen. Verpflichtete sind insbesondere Banken, Finanzdienstleistungsinstitute und Versicherungen, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Immobilienmakler und Spielbanken, aber auch Personen, die gewerblich mit Gütern handeln. Für sie alle gilt grundsätzlich die Pflicht,

a) die Identität ihres Geschäftspartners festzustellen (z.B. über den Personalausweis),
b) sich über Zweck und Art des angestrebten Geschäfts zu informieren,
c) abzuklären, ob hinter dem Geschäftspartner gegebenenfalls ein anderer wirtschaftlich Berechtigter steht,

und

d) den Verlauf der Geschäftsbeziehung kontinuierlich zu überwachen.

Diese Pflichten wurden nun teils verschärft. So muss beispielsweise in Geschäftsbeziehungen die Identität des wirtschaftlich Berechtigten nicht nur einmal festgestellt, sondern fortlaufend überprüft werden. Zudem müssen Handelsunternehmen immer dann aktiv werden, wenn der Kunde mit Bargeld in Höhe von über 15.000 Euro bezahlt, wenn bestimmte Tatsachen vorliegen, die auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hindeuten oder wenn es Zweifel an der wahren Identität des Käufers gibt.

Bei Verstößen können ein Bußgeld von bis zu 100.000 Euro sowie eine Untersagung der Geschäfts- oder Betriebsausübung verhängt werden. Zudem drohen strafrechtliche Konsequenzen, sofern der Unternehmer oder Mitarbeiter leichtfertig nicht erkennt, dass der angenommene Gegenstand oder das Geld aus einer strafbaren Vortat stammt. Darüber hinaus kündigen die Banken konsequent die Konten der betroffenen Firmen, selbst dann, wenn der Geschäftspartner nur Opfer der Geldwäsche war. Angesichts dieser möglichen Sanktionen ist also Vorsicht geboten.

Kosten

Preis: kostenlos

Veranstaltungstermine, -orte und Referenten

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16.05.2012

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