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AUS- UND WEITERBILDUNG

Inhalte des Berufsausbildungsvertrags

Ausbildungsdauer

Die Ausbildungsordnung bestimmt die Ausbildungsdauer. Sie beträgt in der Regel drei bzw. dreieinhalb Jahre. Beginn und Dauer der Berufsausbildung sind festzulegen.

Probezeit

Die Probezeit muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen. Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.

Ort der Ausbildung

Der Ort der Ausbildung gibt an, wo die Ausbildung stattfindet. Er ist im Berufsausbildungsvertrag einzutragen. Filialbetriebe müssen ggf. die Filialen erwähnen, wenn auch dort ausgebildet werden soll.

Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte

Ergänzende Ausbildungsmaßnahmen sind mit dem Inhalt und in der Dauer festzulegen.

Vergütung

Die Ausbildungsvergütung ist für jedes Ausbildungsjahr festzulegen. Sie muss angemessen sein und mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigen. Sofern eine Tarifbindung vorliegt, gelten die Tarifverträge.

Tägliche Ausbildungszeit

Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hat ihre obere Grenze im Arbeitszeitgesetz bzw. in tariflichen Regelungen. Für Jugendliche ist das Jugendarbeitsschutzgesetz zu berücksichtigen.
Jugendliche brauchen einen besonderen Schutz und dürfen deshalb in der Regel täglich nicht mehr als acht Stunden beschäftigt werden. Ihre wöchentliche Beschäftigungszeit darf 40 Stunden nicht überschreiten.

Urlaub

Der Mindesturlaub ergibt sich aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz, dem betreffenden Tarifvertrag oder dem Bundesurlaubsgesetz. Der Urlaubsanspruch ist für jedes Kalenderjahr gegebenenfalls auch anteilig in den Vertrag einzutragen.

Der Urlaub beträgt jährlich

-mindestens 30 Werktage, wenn der/die Auszubildende zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist,
-mindestens 27 Werktage, wenn der/die Auszubildende zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist,
-mindestens 25 Werktage, wenn der/die Auszubildende zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre als ist,
-mindestens 24 Werktage für erwachsene Auszubildende.

Werktage sind alle Tage außer Sonn- und Feiertage. Auf Basis einer 5-Tage-Woche entsprechen daher: 30 Werktage 25 Arbeitstage, 27 Werktage 22 Arbeitstage, 25 Werktage 21 Arbeitstage, 24 Werktage 20 Arbeitstage.
Der Urlaub soll möglichst zusammenhängend in den Berufsschulferien genommen werden.

Sonstige Vertragsvereinbarungen

Der Vertrag darf keine Vereinbarungen enthalten, die dem Sinn und Zweck der Berufsausbildung widersprechen oder zuungunsten des/der Auszubildenden von den gesetzlichen Vorschriften abweichen. Im Vertrag müssen Tarifverträge oder Vertriebsvereinbarungen bezeichnet werden, denen der Vertrag unterliegt.

Ärztliche Untersuchung

Mit der Ausbildung von Jugendlichen darf erst begonnen werden, wenn diese innerhalb der letzten 14 Monate von einem Arzt untersucht worden sind und eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung vorliegt. Vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres muss sich der/die Jugendliche nachuntersuchen lassen. Berechtigungsscheine für diese kostenlose Untersuchungen gibt es bei den Einwohnermeldestellen, den Orts- und Gemeindeämtern. Die Wahl des Arztes bleibt dem/der Auszubildenden überlassen.

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DOKUMENT-NR. 6020

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