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Seit 2005 gilt das neue Berufsbildungsgesetz. Für Ausbildungsbetriebe gingen damit zahlreiche Veränderungen einher:
Probezeit verlängert (§ 20)
Die maximale Probezeit verlängert sich von drei auf vier Monate. Azubi und Ausbilder können sich jetzt gegenseitig besser kennen lernen.
Leichter ausbilden (§§ 28, 30)
Unter der Verantwortung eines Ausbilders kann künftig auch bei der Berufsausbildung mithelfen, wer selbst nicht alle Voraussetzungen für die fachliche Eignung mitbringt.
Die fachliche Eignung der Ausbilder wird nicht mehr von einer Altersgrenze (bisher 24 Jahre) abhängig gemacht.
Ausbildungsabschnitte im Ausland (§ 2)
Auslandsaufenthalte können künftig Bestandteil der Ausbildung sein und freiwillig im Ausbildungsvertrag vereinbart werden. Die Auslandsstagen können bis zu einem Viertel der Ausbildungsdauer betragen. Durch Ausbildungsabschnitte bei Partnern im Ausland können die Betriebe ihre Ausbildung attraktiver machen und ihren künftigen Fachkräften internationales Know-How vermitteln.
Abschlussprüfung früher nachholen (§ 45)
Betriebliche Mitarbeiter, die als Berufstätige eine IHK-Abschlussprüfung nachholen wollen, können zukünftig früher als 'Externe' zugelassen werden. War bisher eine Berufserfahrung notwendig, die das Doppelte der regulären Ausbildungszeit betrug - also bei einer dreijährigen Ausbildung sechs Jahre - so reicht nun das Eineinhalbfache der Zeit (4,5 Jahre).
Ausbildung stufenweise (§ 5)
Bei künftigen Berufen kann eine Stufenausbildung geregelt werden, die der Jugendliche nach der ersten Stufe beenden kann. Ein 'gestufter' Vertrag ist jedoch nicht vorgesehen. Vielmehr müssen die Verträge über die volle Ausbildungszeit eines Berufs abgeschlossen werden. Berufe dieser Art gibt es bisher nicht. Der Vorteil für schwächere Jugendliche: Sie können früher aufhören, erhalten ein IHK-Zeugnis und gelten nicht als Abbrecher (Ausstiegsmodell). Der Vorteil für Betriebe: Sie sind dann nicht gezwungen, überforderte Jugendliche durch das dritte Jahr zu bringen.
Ausbildung 'aufstocken' (§ 5)
Ferner soll es neue, aufeinander abgestimmte, zwei- und dreijährige Berufe nach dem Beispiel der Bauberufe geben. Hier kann ein zweijähriger Ausbildungsvertrag vereinbart werden. Das dritte Jahr wird später vertraglich aufgestockt. Jugendliche und Betriebe entscheiden, ob und wann es nach dem ersten Abschluss weitergeht (Aufstiegsmodell).
Prüfung gestreckt (§ 5)
Die 'gestreckte Prüfung' soll künftig in mehr Berufen die Regel werden. Sie teilt die Abschlussprüfung in zwei Teile: Etwa nach zwei Jahren und am Ende der Ausbildung wird je ein Teil abgeschlossen. Die bisherige Zwischenprüfung entfällt hierbei. Die grundlegenden Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten fließen als Teil 1 in das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung ein. Der Prüfungsteil 2 kann sich dann auf die berufstypischen Handlungskompetenz konzentrieren, die letztlich das Ziel der Ausbildung ist. Aufwändige Wiederholungen der Grundqualifikationen vor der Abschlussprüfung entfallen, da diese vorher geprüft und bewertet werden. Die Azubis müssen von Anfang an ihre Leistungen unter Beweis stellen.
Zusatzqualifikationen vereinbaren (§ 5)
Künftig können als freiwillige Teile Zusatzqualifikationen zwischen Betrieb und Azubi vereinbart werden. Diese müssen als Wahlbausteine in Ausbildungsordnungen verankert sein (Beispiel: die neuen Einzelhandelsberufe). Zusatzqualifikationen müssen gesondert geprüft und bescheinigt werden. Damit wird es möglich, besonders leistungsstarken Azubis eine Alternative zum Hochschulstudium zu bieten und Teile einer Aufstiegsfortbildung bereits während der Erstausbildung zu absolvieren.
Prüfungsausschüsse unterstützen (§ 39)
Die Prüfungsausschüsse der IHKs können künftig zur Bewertung einzelner, nicht überwiegend mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen Stellungnahmen von Experten einholen. Die Bewertung selbst bleibt aber fest in der Hand der IHK-Prüfungsausschüsse.
Verbundausbildung gestärkt (§ 10)
Das Instrument der Verbundausbildung wurde ins Gesetz aufgenommen. Mehrere Betriebe können in einem Ausbildungsverbund zusammenwirken, soweit die Verantwortung für die einzelnen Ausbildungsabschnitte und die Ausbildungszeit insgesamt sichergestellt ist.
Teilzeitberufsausbildung (§ 8)
In Ausnahmefällen können Azubis und Ausbildender künftig bei der IHK gemeinsam beantragen, dass die tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit verkürzt wird. Es ist jedoch ein 'berechtigtes Interesse' vorzutragen. Das liegt z. B. vor, wenn Azubis ein eigenes Kind oder einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen betreuen müssen.
Berufliche Vorbildung anrechnen (§ 7)
Die Anrechnung beruflicher Vorbildung wird künftig länderspezifisch geregelt. Bis zum 31. Juli 2006 gelten noch die Bundesverordnungen für die Berufsgrundbildungsjahre und Berufsfachschulen. Danach können die Länder entscheiden, ob Bewerber einen Rechtsanspruch auf Abkürzung haben. Spätestens ab 1. August 2009 müssen Verkürzungen von Azubi und Betrieb gemeinsam beantragt werden. Unterschiede sind jetzt schon voraussehbar. Bundesweit tätige Unternehmen müssen sich dann über die verschiedenen Anrechnungsregeln in den einzelnen Bundesländern informieren.
Vollzeitschüler IHK-geprüft (§ 43)
Künftig müssen die IHKs auch Absolventen von Vollzeitschulen zur IHK-Prüfung zulassen, wenn dies die Landesregierung beschließt. Jugendliche, die keine betriebliche Ausbildung absolviert haben, können dann ein IHK-Zeugnis erhalten. Personalverantwortliche müssen künftig prüfen, ob Bewerber eine Ausbildung in der betrieblichen Praxis oder eine Schulbildung hinter sich haben. Das bringt weniger Transparenz als bisher. Die Zulassung von Schülern ist jedoch bis 2011 befristet und unterliegt strengen Voraussetzungen: Die Bildungsgänge müssen nach Inhalt, Anforderungen und zeitlichem Umfang der jeweiligen Ausbildungsordnung gleichwertig sein, systematisch durchgeführt werden und einen angemessenen Anteil an fachpraktischer Ausbildung gewährleisten.
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