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ERHOLUNG FÜR BERUFSEINSTEIGER

Urlaub für Auszubildende

Immer wieder gibt es beim Ausfüllen von Berufsausbildungsverträgen Fragen zu den Urlaubsansprüchen von Auszubildenden. Bei der Gewährung von Urlaub ist folgendes zu berücksichtigen:

Urlaubsanspruch nach tariflichen und rechtlichen Regelungen:

Das Urlaubsjahr ist immer das Kalenderjahr. Minderjährige Auszubildende haben mindestens einen Urlaubsanspruch nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz, volljährige Auszubildende mindestens einen Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz. Sofern der Ausbildungsbetrieb eine tarifliche Regelung zugrunde legt, ist diese anzuwenden. Falls bei jugendlichen Auszubildenden der Urlaubsanspruch nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz höher ist als der nach der tariflichen Regelung, so gilt die Regelung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz. Der Urlaubsanspruch entsteht erstmalig nach 6-monatigem Bestehen des Ausbildungsverhältnisses.

Teilurlaubsansprüche bei Beginn des Ausbildungsverhältnisses:

Beginnt das Ausbildungsverhältnis am 1. August oder später, ist der Urlaubsanspruch je nach zugrunde liegender Regelung zu Zwölfteln. Falls das Ausbildungsverhältnis aber zum 1. Juli oder früher beginnt, entsteht ein Urlaubsanspruch mindestens nach dem Bundesurlaubs- bzw. Jugendarbeitsschutzgesetz. Gehen tarifliche Regelungen über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinaus, so ist der tarifliche Urlaub zu gewähren.

Teilurlaubsansprüche bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses:

Sofern das Berufsausbildungsverhältnis, z. B. durch eine bestandene Prüfung, spätestens am 30. Juni endet, ist der anteilige Urlaub durch Zwölftelung zu ermitteln und zu gewähren. Endet das Ausbildungsverhältnis nach dem 1. Juli oder später, hat der Auszubildende einen Mindesturlaubsanspruch nach den gesetzlichen Regelungen (Bundesarbeitsgericht, 9. März 1984 - 6 AZR 442/83: Der gesetzliche Mindesturlaub eines Arbeitnehmers, der nach erfüllter Wartezeit in der 2. Hälfte eines Kalenderjahres ausscheidet, kann durch eine tarifliche Regelung weder ausgeschlossen noch gemindert werden. Auch eine Zwölftelung des Urlaubs ist insoweit unwirksam). In die Berufsausbildungsverträge ist, sofern die Ausbildung in der zweiten Jahreshälfte endet, also mindestens der gesetzliche Urlaubsanspruch einzutragen.

Zur besseren Übersicht haben wir den Urlaubsanspruch in einer Tabelle zusammen gefasst. Bitte beachten Sie, wenn Sie den Urlaubsanspuch anhand der Tabelle ermitteln, folgendes: Bei den Beispielen für den tariflichen Urlaubsanspruch ist ggf. der Anspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz durch den Anspruch nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz auszutauschen. Angefangene Beschäftigungsmonate sind grundsätzlich unbeachtlich, es sei denn, eine tarifliche Regelung bestimmt etwas anderes. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.

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DOKUMENT-NR. 18906

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