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BERUFSEINSTIEG

Tipps zur Ausbildung

Wir informieren Sie an dieser Stelle über:

  • Eignung der Ausbildungsstätte
  • Eignung des Unternehmens
  • Eignung des Ausbilders/der Ausbilderin
  • Ausbildungsvertrag
  • Ärztliche Untersuchung für jugendliche Auszubildende
  • Pflichten des Ausbildenden
  • Pflichten des Auszubildenden
  • Ausbildungsnachweise
  • Probezeit
  • Teilzeitausbildung
  • Vergütung
  • Urlaub
  • Verkürzung der Ausbildungszeit
  • Verlängerung der Ausbildungszeit
  • Zwischenprüfung / Teil 1 der Abschlussprüfung
  • Abschlussprüfung
  • Kündigung
  • Schlichtungsausschuss
  • Arbeitszeit und Pausen
  • Arbeitszeit und Berufsschule


Eignung der Ausbildungsstätte

Die Ausbildungsstätte muss nach Art, Einrichtung und personeller Besetzung für die Berufsausbildung geeignet sein. Das ist der Fall, wenn

-der Betrieb über alle Einrichtungen verfügt, die für die Berufsausbildung benötigt werden. Geeignet ausgestattete Büroräume bzw. Werkstätten sowie übliche soziale Einrichtungen müssen vorhanden sein. Art und Umfang der Produktion, des Sortiments und der Dienstleistungen sowie die Produktions- bzw. Arbeitsverfahren müssen gewährleisten, dass die Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten nach der Ausbildungsordnung geordnet vermittelt werden können.
-die Zahl der Fachkräfte in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Auszubildenden steht. Als angemessen gilt in der Regel
eine bis zwei Fachkräfte = ein/e Auszubildende/r
drei bis fünf Fachkräfte = zwei Auszubildende
je weitere drei Fachkräfte = ein/e weitere/r Auszubildende/r.

Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nicht im vollen Umfang vermittelt werden können, kann dennoch geeignet sein, wenn diese durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte ergänzt werden, insbesondere in überbetrieblichen Ausbildungsstätten oder durch Kooperation mit anderen Ausbildungsunternehmen.

Eignung des Ausbilders/der Ausbilderin

Auszubildende darf nur ausbilden, wer persönlich, fachlich und berufs- und arbeitspädagogisch geeignet ist.

Persönlich ungeeignet ist insbesondere, wer

-Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder
-wiederholt oder schwer gegen das Berufsbildungsgesetz oder die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.

Fachlich geeignet ist in der Regel, wer

-eine Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung (z. B. Facharbeiterprüfung, Kaufmannsprüfung) erfolgreich abgelegt hat oder
-über einen einschlägigen Hochschulabschluss und einschlägige berufliche Erfahrungen verfügt oder
-die fachliche Eignung widerruflich zuerkannt bekommen hat und
-über berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse verfügt. Diese sind durch eine entsprechende Prüfung nachzuweisen (Ausbilder-Eignungsprüfung).

Ausbildungsvertrag

Der Vertrag steht am Anfang des Berufsausbildungsverhältnisses. Das Berufsbildungsgesetz schreibt vor, den wesentlichen Inhalt des Vertrages zwischen dem/der Ausbildenden und dem/der Auszubildenden schriftlich niederzulegen.
Mindestens im Vertrag zu stehen hat:

-der Beruf, in dem ausgebildet werden soll,
-Beginn und Dauer der Berufsausbildung,
-Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte,
-Dauer der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit,
-Dauer der Probezeit,
-Zahlung und Höhe der Vergütung,
-Dauer des Urlaubs,
-Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann,
-Hinweis auf anzuwendende Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen.

Dieser Vertrag ist vom Ausbildenden, dem/der Auszubildenden und bei Jugendlichen auch von deren Eltern zu unterschreiben. Nachdem der Vertrag bei der Industrie- und Handelskammer eingetragen worden ist, erhalten die Vertragspartner je eine Ausfertigung. Adressänderungen - auch von Auszubildenden - müssen der IHK unverzüglich mitgeteilt werden.
Zu Beginn der Ausbildung hat der/die Auszubildende dem/der Ausbildenden vorzulegen:

-Lohnsteuerkarte (wenn vorhanden) oder eine Ersatzbescheinigung vom zuständigen Finanzamt
-Sozialversicherungsausweis
-Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse
-Gegebenenfalls Aufenthalts-/Arbeitserlaubnis für ausländische Auszubildende

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DOKUMENT-NR. 9688

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