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BEI INSOLVENZ ODER BETRIEBSSCHLIESSUNG

Ausbildungsbonus

Seit Januar 2011 können nur noch Auszubildende, deren Ausbildungsvertrag wegen einer Insolvenz, Stilllegung oder Schließung des ausbildenden Betriebes vorzeitig beendet worden ist, förderfähig sein.

Antragsteller sind Arbeitgeber, die eigenverantwortlich für die Einstellung von Auszubildenden, sowie für die Organisation und Durchführung der Ausbildung zuständig sind. Förderfähig können nur Ausbildungen sein, deren Beginn zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Dezember 2013 liegen.

Welche Zielgruppe soll mit dem Ausbildungsbonus gefördert werden? 

Auszubildende, deren Ausbildungsvertrag wegen einer Insolvenz, Stilllegung oder Schließung des ausbildenden Betriebes vorzeitig beendet worden ist, können förderfähig sein.

Wo wird der Ausbildungsbonus beantragt?

Ihr Förderantrag wird vom Arbeitgeberservice Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit bearbeitet. Sie erreichen ihn unter der bundeseinheitlichen Servicerufnummer 01801 / 664466 (3,9 ct/min aus dem deutschen Festnetz; Mobilfunkhöchstpreis 42 ct/min).

Einen schriftlichen Nachweis über die Zahl der eingetragenen Ausbildungsverhältnisse i. S. d. § 421 r Abs. 3 SGB III erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Kammer.

Wie hoch ist der Ausbildungsbonus?

Die Höhe des Ausbildungsbonus bestimmt sich nach der für das erste Ausbildungsjahr tariflich vereinbarten monatlichen Ausbildungsvergütung. Besteht keine tarifliche Regelung, so richtet sich die Höhe nach der für vergleichbare Ausbildungen ortsüblichen Ausbildungsvergütung. Einmalig gezahlte Entgelte werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt.

Der Ausbildungsbonus beträgt für jedes zusätzliche Ausbildungsverhältnis

  • 4000 Euro, wenn die maßgebliche Vergütung 500 Euro unterschreitet,
  • 5000 Euro, wenn die maßgebliche Vergütung mindestens 500 Euro und weniger als 750 Euro beträgt,
  • 6000 Euro, wenn die maßgebliche Vergütung mindestens 750 Euro beträgt.

Er reduziert sich anteilig, soweit die in der Ausbildungsverordnung festgelegte Ausbildungsdauer unterschritten wird, weil der Auszubildende bereits bei Abschluss des Ausbildungsvertrages Teile der Ausbildung erfolgreich absolviert hat oder eine Anrechung von Zeiten beruflicher Vorbildung auf die Ausbildung erfolgt.

Der Ausbildungsbonus erhöht sich zugunsten von schwer behinderten Auszubildenden im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches und behinderten Auszubildenden um 30 Prozent. Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn das Ausbildungsverhältnis nach § 235 a oder § 236 gefördert wird.

Die Leistung wird nur erbracht, soweit sie nicht für den gleichen Zweck durch Dritte erbracht wird. Leistungen Dritter zur Aufstockung der Leistung bleiben anrechnungsfrei.

Wird für einen Teilnehmer aus einer Einstiegsqualifizierung ein Ausbildungsbonus beantragt, so wird dieser auf geleistete Zahlungen aus der Einstiegsqualifizierung angerechnet.

Wie erfolgt die Auszahlung des Ausbildungsbonus?

Die Auszahlung der Leistung erfolgt in 2 Schritten:

  1. 50 Prozent nach Ablauf der Probezeit und
  2. 50 Prozent nach Anmeldung des Auszubildenden zur Abschlussprüfung, wenn das Ausbildungsverhältnis jeweils fortbesteht

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DOKUMENT-NR. 24096

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