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GESTRECKTE ABSCHLUSSPRÜFUNG

Prüfungsstruktur im Einzelhandel

Im Juli 2009 wurde im Ausbildungsberuf 'Kaufmann/Kauffrau im Einzelhandel' die Gestreckte Abschlussprüfung eingeführt. Die Auszubildenden müssen seitdem ihre Prüfung in zwei Teilen zu unterschiedlichen Zeiten ablegen, und zwar am Ende des zweiten und am Ende des dritten Ausbildungsjahres. Im kaufmännischen Bereich wurde diese Neuerung erstmalig eingeführt. Im gewerblich-technischen Bereich gibt es die Gestreckte Abschlussprüfung bereits seit 2002. Diese Prüfungsstruktur löst die klassische Form mit Zwischen- und Abschlussprüfung ab. Wesentlicher Unterschied ist, dass Teil 1 der neuen Prüfung in das Abschlussergebnis der Auszubildenden einfließt. Die 'alte' Form der Zwischenprüfung, eine reine Lernstandsüberprüfung ohne Bedeutung für das Ergebnis der Abschlussprüfung, entfällt.

Ziel der 'Verordnung zur Erprobung der Gestreckten Abschlussprüfung im Beruf Kaufmann/ Kauffrau im Einzelhandel' ist es, nicht erst am Ende der Ausbildung, sondern schon nach zwei Jahren Kernkompetenzen im kaufmännischen Bereich abschließend zu prüfen und eine entsprechende berufliche Handlungsfähigkeit nachzuweisen. So ist Teil 1 der Gestreckten Abschlussprüfung im dreijährigen Ausbildungsberuf 'Kaufmann/Kauffrau im Einzelhandel' identisch mit der schriftlichen Abschlussprüfung im zweijährigen Ausbildungsberuf 'Verkäufer/-in'. Dies vereinfacht die Prüfungsstruktur und stellt zudem sicher, dass die Gemeinsamkeiten in den Kernkompetenzen und der Prüfungsgestaltung eine Anrechnung und Durchlässigkeit ermöglichen, die die Mobilität zwischen den Berufen verstärkt. Das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) wird eine Evaluation der Erprobungsverordnung durchführen. Dabei soll untersucht werden, inwieweit diese Prüfungsform geeignet ist, die berufliche Handlungsfähigkeit in den Einzelhandelsberufen angemessen zu erfassen und zu bewerten. Die Evaluation soll drei komplette Ausbildungsjahrgänge umfassen, in denen Struktur, Inhalte und Gewichtung von Teil 1 und 2 der Gestreckten Abschlussprüfung ebenso wie die Wahlqualifikation 'Grundlagen unternehmerischer Selbstständigkeit' wissenschaftlich untersucht werden. Die Evaluationsergebnisse sollen auch Anregungen geben, ob diese Prüfungsform auf andere kaufmännische Berufe übertragbar ist. Die Erprobungsverordnung gilt bis zum 31. Juli 2015. In diesem Zeitraum muss über eine Überführung der Gestreckten Abschlussprüfung in Dauerrecht entschieden werden.

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DOKUMENT-NR. 25713

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