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Antragsformular und Informationen zum Meister-BAFöG (Link: http://www.meister-bafoeg.info/)
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Das Gesetz regelt die Förderung von beruflichen Aufstiegsfortbildungen, d. h. von Meisterkursen und anderen auf einen vergleichbaren Fortbildungsabschluss vorbereitenden Lehrgängen.
Wer hat Anspruch auf Förderung?
Gefördert werden Bildungsmaßnahmen, die fachlich gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen nach der Handwerksordnung, dem Berufsbildungsgesetz oder auf gleichwertige Abschlüsse nach Bundes- oder Landesrecht vorbereiten. Darüber hinaus sind auch Fortbildungen in den Gesundheits- und Pflegeberufen nach den Richtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft und Fortbildungen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen an anerkannten Ergänzungsschulen förderfähig.
Der angestrebte Fortbildungsabschluss muss über dem Niveau einer Facharbeiter-, Gesellen- und Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses liegen.
Wer diese gesetzlichen Voraussetzungen und bestimmte zeitliche und qualitative Anforderungen erfüllt, hat grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf diese Förderung. Eine Altersbegrenzung besteht nicht.
Welche Maßnahmen werden gefördert?
Gefördert werden Maßnahmen in Vollzeitform, Teilzeitform (berufsbegleitende Maßnahmen), mediengestützte Lehrgänge und Fernunterrichtslehrgänge.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt werden:
| - | Die Fortbildungsmaßnahme muss mind. einen Gesamtumfang von 400 UStd. umfassen. |
| - | Bei Vollzeitmaßnahmen müssen wöchentlich an vier Werktagen Lehrveranstaltungen mit einer Dauer von mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. |
| - | Vollzeitmaßnahmen müssen innerhalb von 36 Monaten abschließen. |
| - | Bei Teilzeitmaßnahmen dürfen die Lehrveranstaltungen innerhalb von acht Monaten mind. 150 Unterrichtsstunden umfassen. |
| - | Teilzeitmaßnahmen müssen innerhalb von 48 Monaten abschließen. Die Förderungshöchstdauer beträgt 48 Monate. |
| - | Fernunterrichtslehrgänge sind förderungsfähig, wenn der Lehrgang nach § 12 Fernunterrichtsschulgesetz zugelassen ist oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger veranstaltet wird. |
| - | Mediengestützte Lehrgänge können gefördert werden, wenn sie durch Nahunterricht oder eine entsprechende mediengestützte Kommunikation ergänzt werden und regelmäßige Erfolgskontrollen durchgeführt werden. |
Nicht gefördert werden Hochschulabschlüsse.
Welche Leistungen kommen in Betracht?
Bei Vollzeit- und Teilzeitmaßnahmen ist zur Finanzierung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren ein einkommens- und vermögensunabhängiger Maßnahmebeitrag in Höhe der tatsächlich anfallenden Gebühren, höchstens jedoch 10.226 Euro vorgesehen. Er besteht aus einem Zuschuss in Höhe von 30,5 Prozent bei Start und im übrigen aus einem zinsgünstigen Bankdarlehen. Der Zuschuss wird auch gewährt, wenn kein Darlehen in Anspruch genommen wird. Bei Bestehen der Prüfung wird ein Erlass von 25 Prozent auf das auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren entfallende Restdarlehen gewährt. Darüber hinaus wird bei Vollzeitmaßnahmen ein Unterhaltsbeitrag gezahlt. Die Kosten der Anfertigung des Prüfungsstücks (sog. Meisterstück) werden bis zur Hälfte, höchstens jedoch bis zu einer Höhe von 1.534 Euro gefördert. Die Anwesenheit am Unterricht wird kontrolliert.
Wie zahlt man das Darlehen zurück?
Der Anspruchsberechtigte schließt mit der Deutschen Ausgleichsbank einen privatrechtlichen Darlehensvertrag. Der Berechtigte kann sich dabei auch für ein geringeres Darlehen entscheiden, als ihm nach dem Förderungsbescheid zusteht. Die Darlehen sind während der Fortbildung und während einer anschließenden Karenzzeit von zwei Jahren - längstens jedoch sechs Jahre - zins- und tilgungsfrei. Danach sind diese innerhalb von zehn Jahren mit monatlichen Raten von mindestens 128 Euro zu tilgen.
Telefonische Auskünfte bezüglich der Darlehensabwicklung können unter folgenden Rufnummern der Deutschen Ausgleichsbank eingeholt werden: 0228 / 831-2651 und 0228 / 831-2641.
Existenzgründung
Gründen oder übernehmen Geförderte nach erfolgreichem Abschluss der Weiterbildung innerhalb von drei Jahren ein Unternehmen oder eine freiberufliche Existenz, werden auf Antrag 33 Prozent des auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren entfallenden Restdarlehens erlassen. Voraussetzung hierfür ist, dass sie die Abschlussprüfung bestanden haben und spätestens am Ende des dritten Jahres nach Existenzgründung mindestens eine Person zum Zeitpunkt der Antragstellung für die Dauer von mind. vier Monaten sozialversicherungspflichtig beschäftigt haben, von denen zumindest eine Person nicht nur geringfügig beschäftigt sein darf.
Wo beantragt man die Aufstiegsförderung?
Für Teilnehmer an Fortbildungsmaßnahmen, die ihren ersten Wohnsitz in Niedersachsen haben, ist die NBank, Günther-Wagner-Allee 12 - 14, 30177 Hannover, Tel. 0511 / 300310, zuständig.
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