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STAATSVERTRAG

Neuer Rundfunkbeitrag ab 2013

Lange hat die IHK-Organisation gegen Teile der Neuregelung gekämpft, am Ende konnte der neue Rundfunkänderungsstaatsvertrag trotzdem nicht verhindert werden: Ab dem 1. Januar 2013 gelten neue Regeln für die Berechnung der Rundfunkbeiträge. Für Unternehmen ändert sich im Wesentlichen Folgendes:

  • Die Zahl der Rundfunkgeräte im Unternehmen ist künftig unerheblich.
  • Jeder Betrieb zahlt – abhängig von der Zahl seiner Betriebsstätten und Mitarbeiter.
  • Für Dienstwagen und Hotelzimmer oder Ferienwohnungen fallen zusätzliche Kosten an.

Dass im Zeitalter von Internet, Smartphones & Co. die geräteabhängige Berechnung nicht mehr zeitgemäß ist, ist unbestritten – keiner kann heutzutage die Zahl der Geräte, die (theoretisch) Radio oder Fernsehen empfangen können, ermitteln oder kontrollieren.

Auf Intervention der Wirtschaft hatte es leichte Nachbesserungen im Laufe der Verhandlungen gegeben. Der Beitrag für kleine Unternehmen mit bis zu acht Beschäftigten wurde nach unten korrigiert, Auszubildende aus den Berechnungen ausgenommen und Beitragsfreiheit für je ein Hotelzimmer und PKW pro Betriebsstätte gewährt. Dennoch wird die Neuregelung für viele Betriebe von Nachteil sein:

Filialbetriebe zahlen drauf
Die Beiträge werden pro Betriebsstätte, nicht pro Unternehmen berechnet. Das heißt: bei gleicher Mitarbeiterzahl zahlen Filialbetriebe mehr als Firmen mit nur einem Standort.

Teilzeitintensive Branchen im Nachteil
Je mehr Mitarbeiter, desto höher die Beiträge pro Betriebsstätte – egal ob Voll- oder Teilzeitbeschäftigter.

Extra-Gebühr pro Dienstfahrzeug und Gästezimmer
Betriebe mit mehr als einem Dienstfahrzeug bzw. Hotelzimmer werden zusätzlich pro Fahrzeug bzw. Zimmer zur Kasse gebeten – ein Widerspruch zum geräteunabhängigen Ansatz!

Auch künftig keine Rücksicht auf Betriebe mit Radio- und Fernsehverbot
Auch wenn in einer Betriebsstäte nachweislich keine Empfangsgeräte vorhanden sind oder den Mitarbeitern die Nutzung von Rundfunkprogrammen verboten ist, muss der Betrieb zahlen. Das gilt auch für dienstlich genutzte Fahrzeuge, die gar kein Radio haben.

Eine (nicht repräsentative) Umfrage der IHK im Januar/Februar unter Mitgliedsunternehmen hat ergeben, dass 86 Prozent der Befragten nach der Neuregelung mehr zahlen müssen als vorher.

Zwei Jahre nach Inkrafttreten wird eine Evaluation stattfinden. Dabei wird u. a. geprüft, ob die neuen Beiträge aufkommensneutral und gerecht sind. Hierauf werden einige Bundesländer besonders genau schauen - sie (u. a. Niedersachsen) haben dem Staatsvertrag eine Protokollerklärung hinzugefügt, die besagt, dass etwaige Mehreinnahmen zu Beitragsentlastungen von Bürgern und Unternehmen führen müssen.

ACHTUNG, FRAGEBÖGEN KOMMEN:
Die GEZ schreibt alle Unternehmen an, um die Grundlagen für die künftigen Beiträge zu ermitteln. Hierbei glit es einige Details zu beachten, damit am Ende nicht mehr gezahlt wird als nötig:

  • Mitarbeiterzahl: im GEZ-Fragebogen wird nach der Beschäftigtenzahl gefragt. In manchen Betrieben variiert die Zahl der Beschäftigten im Jahresverlauf - geben Sie hier den Jahresdurchschnitt an. Auszubildende und geringfügig Beschäftigte müssen nicht mitgezählt werden, sozialversicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigte hingegen schon.
  • Betriebsstätten: Befinden sich Betriebsgebäude eines Unternehmens zwar in räumlicher Nähe, aber auf abgetrennten Grundstücken (z. B. wenn sie durch eine öffentliche Straße getrennt sind), so sind diese als einzlene Betriebsstätten zu zählen. Betriebsgebäude auf direkt benachbarten Grundstücken können hingegen als eine Betriebsstätte gezählt werden. Beitragsfrei bleiben Bauten oder Grundstücke, auf denen nur gelegentlich eine Tätigkeit ausgeübt wird (z. B. Baustellencontainer, Büros von Reinigungsfirmen in zu reinigenden Gebäuden). Ein Selbständiger, der in einer Wohnung arbeitet, für die bereits ein Rundfunkbeitrag bezahlt wird, muss nicht doppelt zahlen. Für Saisonbetriebe ist außerdem eine Beitragsbefreiung auf Antrag möglich, wenn eine Betriebsstätte drei Monate oder länger geschlossen ist.
  • Fahrzeuge / Gästezimmer: Pro Betriebsstätte bleiben je ein Dienstfahrzeug bzw. ein Hotelzimmer gebührenfrei. Tragen Sie also die Zahl der vorhandenen Fahrzeuge bzw. Zimmer minus die Zahl der  Betriebsstätten ein. Die Fahrzeuge sind übrigens auch dann abzugsfähig, wenn sie nicht auf die einzelnen Betriebsstätten, sondern z. B. alle zentral auf den Hauptsitz angemeldet sind. Für Fahrzeuge, die keine Zulassung benötigen, fällt auch kein Rundfunkbeitrag an.

Für mehr Details lesen Sie das DIHK-Merkblatt vom März 2012 aus den Downloads.

Ihren eigenen künftigen Rundfunkbeitrag können Sie mit dem DIHK-Beitragsrechner ermitteln.

Weitere Informationen zu den künftigen Beiträgen finden Sie unter www.rundfunkbeitrag.de.

Den 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom Dezember 2010 mit Protokollerklärungen sowie die 54-seitige Begründung finden Sie auf der Webseite der Rundfunkkommission der Länder.

In den Downloads finden Sie außerdem die jüngsten Veröffentlichungen des DIHK zum Thema und dessen gemeinsame Stellungnahme mit anderen Wirtschaftsverbänden.


 

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DOKUMENT-NR. 189529

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