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RECHT IM NETZ

Internetzugang für Kunden

Das Landgericht Hamburg beschloss am 25. November 2010, dass der Betreiber eines Internetcafé's für die Rechtsverletzung seiner Kunden haftet, wenn er den Internetzugang nicht mit den erforderlichen Schutzmaßnahmen ausstattet.

In diesem Fall stellte nach Aussage des Internetcafé-Betreibers ein Kunde rechtswidrig einen urheberrechtlich geschützten Film in einer P2P-Tauschbörse zum Upload bereit.

Für diese illegale Aktion haftet der Internetcafe-Betreiber, da er die für das Filesharing erforderlichen Ports nicht gesperrt hatte und dies laut Gericht für den Internetcafé-Betreiber zumutbar gewesen wäre.

Dieses Urteil hat nicht nur Auswirkungen auf die Betreiber von Internetcafés, sondern auf alle Unternehmer, die ihren Kunden Internetzugänge zur Verfügung stellen. Gerade auch im Hotel- und Gaststättengewerbe sind Internetzugänge für Kunden vermehrt zu finden.

Unternehmer sollten daher zwingend erforderliche Schutzmaßnahmen einleiten, die verhindern, dass Kunden durch den Upload von urheberrechtlich geschützten Werken (Musik, Filme etc.) Rechtsverletzungen begehen.

In obigem Fall wurde ein Streitwert in Höhe von 10.000 Euro vom Gericht als angemessen erachtet.

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