Impressum, Widerrufsbelehrung, AGB, Preisangaben, Datenschutzerklärung – Online-Händler müssen viele rechtliche Bestimmungen beachten. Fehler fallen meist erst auf, wenn die Abmahnung eines Mitbewerbers oder Wettbewerbsvereins eingeht. Die damit verbundenen Kosten sind nicht nur ärgerlich, gerade für kleine Betriebe können sie manchmal sogar existenzbedrohend sein.
Die wesentlichen rechtlichen Pflichten, Informationen zum Thema Abmahnungen und wie Sie darauf reagieren können, fassen wir hier für Sie zusammen.
Impressum
Jede gewerbliche Homepage muss nach § 5 Telemediengesetz (TMG) ein Impressum (Anbieterkennzeichnung) enthalten, das von jeder Seite aus mit einem Klick erreichbar sein muss. Welche Pflichtangaben es enthalten muss, richtet sich nach der Rechtsform des Anbieters und dessen Unternehmensgegenstand. Die meisten Betreiber kleinerer Online-Shops sind Einzelunternehmer, die nicht im Handelsregister eingetragen sind. Sie müssen z. B. folgende Angaben machen:
- ausgeschriebenen Vor- und Nachnamen,
- Adresse mit Straße, Hausnummer, PLZ, Ort (kein Postfach),
- E-Mail-Adresse,
- Telefonnummer,
- Umsatzsteueridentifikationsnummer (nur wenn vorhanden).
Nähere Informationen können Sie dem Leitfaden zur Impressumspflicht des Bundesministeriums der Justiz entnehmen.
Widerrufsrecht
Fehlende oder falsche Widerrufsbelehrungen sind Umfragen zufolge der häufigste Abmahngrund bei Online-Shops. Diesem Punkt sollten Sie deshalb besondere Sorgfalt widmen.
Verbraucher haben bei online abgeschlossenen Verträgen über den Kauf von Waren oder den Bezug von Dienstleistungen ein Widerrufsrecht, d. h. sie können ihr Angebot auf Vertragsabschluss ohne Angabe von Gründen widerrufen. Über ihr Widerrufsrecht und eventuell bestehende Ausnahmen müssen sie vor oder unmittelbar nach Absenden ihrer Bestellung klar und verständlich in Textform belehrt werden. Dies kann z. B. durch einen Link 'Widerrufsrecht' über dem Bestell-Button geschehen. Zusätzlich muss die Widerrufsbelehrung dem Kunden aktiv zugeschickt werden (z. B. per E-Mail). Erst mit dieser Belehrung in Textform beginnt die Widerrufsfrist zu laufen.
Die gesetzliche Formulierung der Widerrufsvorschriften ist leider äußerst kompliziert, Anlage 1 und 2 (zu Artikel 246 § 2 Absatz 3 Satz 1) enthalten abmahnsichere Muster für die Widerrufsbelehrung oder Rückgabebelehrung, die auch unbedingt ohne eigene Änderungen verwendet werden sollten.
Auch auf Online-Auktions-Plattformen tätige Händler können seit dem 11. Juni 2010 grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht einräumen. Das neue Gesetz setzt nun nämlich gemäß § 355 Abs. 2 S. 2 BGB eine Belehrung 'unmittelbar nach' Vertragsschluss einer Belehrung 'bei' Vertragsschluss gleich. Hierdurch unterliegen nun gewerbliche Verkäufer auf Online-Auktions-Plattformen denselben rechtlichen Rahmenbedingungen wie in herkömmlichen Online-Shops. Bisher musste der Verkäufer spätestens bei Vertragsschluss in Textform belehren, was auf Online-Auktions-Plattformen nicht möglich war. Wird der Käufer entsprechend belehrt, gilt eine Widerrufsfrist von 14 Tagen. Geht die Widerrufsbelehrung z. B. erst mehrere Tage nach Vertragsschluss oder zusammen mit der Ware dem Verbraucher zu, verlängert sich die Widerrufsfrist wie gehabt auf 1 Monat. Ein häufiger Fehler ist in diesem Zusammenhang die Angabe, dass die Widerrufsfrist – vier Wochen – statt – einen Monat – betrage, auch diese Abweichung ist unzulässig und regelmäßig Grund für Abmahnungen.
Auch das Rückgaberecht muss seit dem 11. Juni 2010 nicht mehr vor Vertragsschluss in Textform eingeräumt werden, da dies der neue § 356 Abs. 1 S.2 BGB nicht mehr voraussetzt. Das geänderte Gesetz verweist diesbezüglich auf das Widerrufsrecht. Hierdurch gilt auch beim Rückgaberecht, dass eine Belehrung 'unmittelbar nach' Vertragsschluss einer Belehrung 'bei' Vertragsschluss gleich gestellt ist. Gewerbliche Verkäufer können somit statt eines Widerrufsrechts auch ein Rückgaberecht einräumen. Dies kann sich eventuell für höherpreisige Artikel anbieten.
Informationen über die angebotenen Waren bzw. Dienstleistungen
Bei online abgeschlossenen Verträgen (Fernabsatzverträgen) müssen Sie Verbraucher ausführlich über die angebotenen Waren bzw. Dienstleistungen informieren. Zu den obligatorischen Informationen gehören
- Wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung,
- Informationen zum Bestellablauf und darüber, wann der Vertrag zustande kommt,
- die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat,
- die Modalitäten bei Mängeln, z. B. einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu erbringen, und einen Vorbehalt, die versprochene Leistung bei Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen,
- der Preis der Leistung, einschließlich aller Steuern und sonstiger Preisbestandteile,
- gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten,
- Einzelheiten zur Zahlung (z. B. Zahlungsmöglichkeiten) und zur Lieferung der Ware oder zur Erfüllung einer Dienstleistung,
- ein Hinweis auf das Widerrufs- bzw. Rückgaberecht,
- die Kosten, die dem Verbraucher durch die Nutzung der Fernkommunikationsmittel (z. B. die Nutzung einer Hotline) entstehen, sofern diese über die üblichen Grundtarife, mit denen der Verbraucher rechnen muss, hinausgehen,
- die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere der angegebenen Preise.
Wer trägt die Versandkosten bei der Rücksendung nach einem Widerruf?
Wurde dem Kunden ein Widerrufsrecht eingeräumt, so hat der Händler die Möglichkeit dem Kunden bei Rücksendungen im Warenwert von bis zu 40 Euro und bei noch nicht bezahlten Waren die Rücksendekosten aufzuerlegen. Dies muss ausdrücklich in den AGB geregelt werden, welche wirksam einbezogen werden müssen.
Sind die zurückgesendeten Waren mehr als 40 Euro wert und wurden diese bereits bezahlt, muss der Händler die Rücksendekosten tragen.
Die Kosten des ursprünglichen Versands muss zur Zeit bei einem Widerruf ebenfalls der Händler tragen. Die Gefahr, dass die Ware bei der Rücksendung beschädigt wird oder verloren geht, trägt stets der Händler. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Ware vom Kunden nicht ordentlich verpackt und gegen Transportschäden geschützt wurde. In diesem Fall haftet er für einen dadurch entstehenden Schaden.
Beim Rückgaberecht trägt der Händler immer die Kosten. Dies ist unabhängig vom Bestellwert. Die Kosten können in keinem Fall dem Kunden auferlegt werden.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – Antworten auf häufige Fragen
Was sind AGB und wozu dienen sie?
Das Gesetz definiert AGB als 'für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt'. Mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen möchte sich der Verwender vertraglich eine vorteilhaftere rechtliche Position sichern, als die gesetzlichen Regelungen es vorsehen. Gerade bei Geschäften mit Verbrauchern (Privatkunden) sind die Vorteile, die mit AGB gegenüber der gesetzlichen Regelung erzielt werden können, jedoch stark eingeschränkt.
Gibt es eine Pflicht, AGB zu verwenden?
Nein, niemand ist verpflichtet, AGB zu verwenden.
Worauf muss ich bei der Verwendung von AGB achten?
AGB müssen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen und so gestaltet und eindeutig formuliert sein, dass der durchschnittliche Kunde sie ohne besondere Kenntnisse versteht. Die §§ 305 ff. BGB regeln beispielsweise, welche Klauseln nicht zulässig sind. Darunter fallen zum Beispiel überraschende Klauseln, mit denen der Kunde üblicherweise nicht rechnen muss oder Klauseln, die den Kunden entgegen gesetzlicher Regelungen unangemessen benachteiligen. Unzulässige Klauseln sind nicht nur vertraglich unwirksam, sie stellen auch einen Wettbewerbsverstoß dar und sind in der Praxis häufig Anlass für Abmahnungen. Wir raten daher dringend davon ab, AGB ungeprüft von anderen Shopbetreibern zu übernehmen oder ohne entsprechende Fachkenntnis selbst AGB zu erstellen. Die Kosten für eine Abmahnung können das Honorar für die professionelle Erstellung von AGB schnell um ein Vielfaches übersteigen.
Damit Allgemeine Geschäftsbedingungen auch tatsächlich Bestandteil eines Kaufvertrags werden, muss der Käufer bei Vertragsschluss ausdrücklich auf sie hingewiesen werden, er muss sie zur Kenntnis nehmen können und bestätigen, dass er mit ihrer Geltung einverstanden ist. Praktisch wird der Bestellablauf in Online-Shops so geregelt, dass ein Absenden der Bestellung ohne vorheriges Akzeptieren (Haken setzen o. ä.) der per Link direkt erreichbaren AGB nicht möglich ist.
Welche Fehler in AGB führen häufig zu Abmahnungen?
Bei Verträgen mit Verbrauchern sind neben vielen weiteren folgende Klauseln unzulässig und werden häufig abgemahnt:
- Gerichtsstandsklauseln,
- Mängelanzeige- bzw. Ausschlussfristen für Gewährleistungsansprüche,
- Klausel 'Unfreie Rücksendungen werden nicht angenommen',
- Vereinbarung, dass der Verbraucher die Gefahr für den Warenversand trägt,
- Klauseln, mit denen der Verbraucher dem Erhalt von Werbung zustimmt,
- Klauseln, nach denen Mitteilungen an den Verbraucher unter bestimmten Bedingungen als zugegangen gelten
Muster-AGB
Hier können Sie die Muster-AGB herunterladen, die für die meisten Online-Shops geeignet sind und auch eine Widerrufsbelehrung sowie eine Datenschutzerklärung enthalten. Sie müssen jedoch in jedem Fall individuell angepasst werden.
Pflichtangaben in Geschäftsbriefen (auch E-Mails)
Geschäftsbriefe – dazu gehören auch E-Mails – müssen folgende Angaben enthalten:
- Vollständige Bezeichnung des Unternehmens (ggf. mit Rechtsformzusatz), bei Einzelunternehmern Nachname und mindestens ein ausgeschriebener Vorname,
- Sitz des Unternehmens (Straße und Hausnummer, PLZ, Ort),
- Sofern im Handelsregister eingetragen: Registergericht und Registernummer,
- Bei Kapitalgesellschaften, z. B. GmbH, AG, Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), Limited: Vertretungsberechtigte Personen und ggf. Mitglieder des Aufsichtsrats mit Nachnamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen.
Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben
Wer gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften verstößt, soll nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abgemahnt werden. Er soll die Gelegenheit erhalten, den Streit durch Abgabe einer so genannten strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Mit dieser Erklärung versprechen Sie eine Vertragsstrafe von in der Regel mehreren Tausend Euro für den Fall, dass Sie künftig gegen die Unterlassungserklärung verstoßen. Nur in Ausnahmefällen hat der Abmahnende die Möglichkeit, seinen Unterlassungsanspruch ohne vorherige Abmahnung gerichtlich durchzusetzen. Dieses eigentlich sinnvolle System der Selbstregulierung ruft jedoch leider auch schwarze Schafe auf den Plan: zum Beispiel so genannte Massenabmahner, die über Suchmaschinen systematisch nach unzulässigen AGB-Klauseln suchen und durch Abmahnungen nicht selten mehr Geld 'verdienen' als mit ihrer eigentlichen Tätigkeit.
Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, sollten Sie diese unbedingt ernst nehmen. Auch wenn es für den Empfänger häufig nicht nachvollziehbar ist, sind die meisten Abmahnungen rein rechtlich nicht zu beanstanden. Ignorieren Sie sie jedoch und lassen die gesetzte (meist sehr kurze) Frist verstreichen, gehen Sie das Risiko einer mit hohen Kosten verbundenen einstweiligen gerichtlichen Verfügung ein. Sie sollten die in der Regel bereits beigefügte Unterlassungserklärung jedoch auch nicht ungeprüft abgeben. Häufig wird darin die Vertragsstrafe bzw. der Gegenstandswert zu hoch angesetzt. Sie kann darüber hinaus so weit gefasst sein, dass Sie die Vertragsstrafe auch bei ganz anderen als den aktuell vorgeworfenen Verstößen zahlen müssen. Auch Schadensersatzansprüche müssen in einer Unterlassungserklärung nicht anerkannt werden. In diesen Fällen kann es angebracht sein, die Erklärung zu ändern und damit gegebenenfalls auch die entstehenden Kosten zu reduzieren. Manche Abmahnungen sind zudem unberechtigt oder offensichtlich missbräuchlich und sollten daher nach entsprechender Prüfung zurückgewiesen werden. Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, sollten Sie sich jedoch grundsätzlich zügig rechtlichen Rat einholen.
Hinweispflichten nach dem Batteriegesetz (BattG)
Wer Batterien/Akkus oder Geräte, die mit Batterien/Akkus ausgeliefert werden, im Online-Handel an den Endnutzer abgibt, muss als Händler gemäß § 18 Batteriegesetz (in Kraft seit 1. Dezember 2009) über diesbezügliche Regelungen und Pflichten informieren. Online-Händler haben ihre Kunden darauf hinzuweisen,
- dass Batterien nach Gebrauch an der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückgegeben werden können,
- dass der Endnutzer zur Rückgabe von Altbatterien gesetzlich verpflichtet ist und
- welche Bedeutung das Symbol nach§ 17 Abs. 1 und die Zeichen nach § 17 Abs. 3 BattG haben.
Eine
Muster-Belehrung
hilft Ihnen bei den ersten Schritten.
Weiterführende Informationen
Dieser Leitfaden wird ständig erweitert. Weitere Informationen finden Sie aktuell zum Beispiel in dem von der ibi research an der Universität Regensburg GmbH herausgegebenen E-Commerce-Leitfaden oder dem Leitfaden Shopping Online der eCommerce-Verbindungsstelle Deutschland. Gewerblichen Verkäufern, die über die Online-Auktionsplattform ebay verkaufen, empfehlen wir das ebay-Rechtsportal.