. .
Illustration

NETZVORSCHRIFTEN

Assistent für Impressum

Jede gewerbliche Homepage muss eine so genannte 'Anbieterkennzeichnung' enthalten. Vergleichbar ist diese Kennzeichnung mit dem Impressum einer Zeitung. Was alles anzugeben ist, bestimmt das Telemediengesetz (TMG). Je nach Beruf oder Rechtsform des Unternehmens müssen Homepagebetreiber dabei unterschiedliche Angaben machen.

In einer Musterentscheidung hat der Bundesgerichtshof (Az. I ZR 228/03) klargestellt, dass eine deutliche und klar erkennbare Verlinkung auf das Impressum ('Impressum', 'Kontakt') von der Startseite aus erfolgen muss. Die Anbieterkennzeichnung muss von jeder Seite aus über ein oder maximal zwei Links erreichbar sein (§ 5 TMG Abs. 1).

Der kostenlose Webimpressum-Assistent wird von der Digitale Informationssysteme GmbH aus Mannheim angeboten und berücksichtigt die häufigsten Berufe und Rechtsformen. Es wird jedoch kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben. Dieses Werkzeug stellt auch keine Rechtsberatung dar, sondern entwickelt Musterimpressen anhand eingegebener Daten. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die IHK oder an Ihren Rechtsanwalt.

Weitere Informationen können Sie einem Leitfaden des Bundesjustizministeriums entnehmen.

Bewertung abgeben

rate-0.0 0.0 (Durchschnittliche Bewertung von 0 Besuchern)

 
 

DOKUMENT-NR. 9784

  • MEHR ZU DIESEM THEMA

  • ANSPRECHPARTNER

  • Telefon: 04131 742-161
  • Fax: 04131 742-222

Kontaktdaten speichern (V-Card)