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NIZZAER KLASSIFIKATION

Neuregelung für Markenanmelder

Eine Marke macht es möglich, Waren und Dienstleistungen von Unternehmen zu unterscheiden. Sie muss bestimmten Waren und Dienstleistungen zugeordnet sein, für die Schutz beansprucht wird.

Mit welchen Begriffen die Waren und Dienstleistungen bezeichnet werden, ist in der Nizza-Klassifikation einheitlich geregelt. Die Begriffe sind systematisch nach Klassen gruppiert.

Die Klassifikation von Nizza, ein internationales Abkommen über die Einteilung von Waren und Dienstleistungen, wird regelmäßig überarbeitet. Im Januar des kommenden Jahres erscheint eine neue Ausgabe.

Markenanmeldungen, die ab Januar 2012 eingehen, werden nach der neuen Ausgabe der Klassifikation von Nizza behandelt. Anmelder, die nach diesem Zeitpunkt noch die bisherige 9. Ausgabe der Nizzaer Klassifikation verwenden, müssen damit rechnen, dass die von ihnen vorgenommene Gruppierung vom Amt beanstandet wird. Es kann zu Verzögerungen bei der Markeneintragung kommen.

Wesentliche Änderungen gegenüber der 9. Ausgabe
In der 10. Ausgabe der Klassifikation von Nizza wurden die Klassifikationsregeln vollständig überarbeitet. Hinzugekommen sind viele neue Begriffe. Außerdem wurden bisher geltende Begriffe gestrichen und es gibt Änderungen in der Zuordnung zu den einzelnen Klassen.

Was ändert sich im Einzelnen?

  • Neuregelung der Nahrungsergänzungsmittel und Lebensmittelzusatzstoffe
    Nahrungsergänzungsmittel zur Ergänzung der normalen Ernährung oder zur Erzielung eines gesundheitlichen Nutzens werden in Zukunft einheitlich in Klasse 5 eingruppiert. Eine Spezifizierung 'für medizinische Zwecke' ist nicht erforderlich.
  • Unterhaltungs- und Spielgeräte
    Die bisherige Differenzierung zwischen 'Unterhaltungsgeräten, die mit einem externen Bildschirm oder Monitor zu verwenden sind' (Klasse 9), und solchen mit eingebautem Bildschirm (Klasse 28) bzw. 'Spielen, ausgenommen als Zusatzgeräte für externen Bildschirm oder Monitor' (Klasse 28), wird aufgegeben. Unterhaltungs- und Spielgeräte werden einheitlich in Klasse 28 eingeordnet.
  • Klassenänderungen von der Klasse 9 in andere Klassen
    Zu erwähnen sind eine Reihe von Klassenänderungen aus der Klasse 9 in andere Klassen, z. B. bei den Schweiß- und Lötgeräten (jetzt Klasse 7).
  • Deodorants
    Die 'Deodorants für den persönlichen Gebrauch' (Klasse 3) und 'Deodorants [nicht für den persönlichen Gebrauch]' (Klasse 5) werden umformuliert in 'Deodorants für Menschen oder für Tiere' bzw. 'Deodorants, außer für Menschen oder für Tiere' (Klasse 5).
  • Dienstleistungen des Leasing und des Franchising
    In den Allgemeinen Anmerkungen wird klargestellt, dass Mietkauf- oder Leasingkauffinanzierung der Klasse 36 zuzuordnen ist.
  • Windeln
    'Babywindeln' werden wie andere Hygieneprodukte künftig einheitlich in Klasse 5 eingeordnet. Ebenso werden 'Babywindelhöschen' in Klasse 5 klassifiziert. 'Babyhöschen [Bekleidung]' gehören in Klasse 25.
  • Schätzungsdienstleistungen
    Die bisher in Klasse 35 angesiedelten Dienstleistungen 'Schätzung von ungeschlagenem Holz' und 'Schätzungen auf dem Gebiet der Wolle' werden umformuliert und in die Klasse 36 hinsichtlich des finanziellen Aspekts bzw. in Klasse 42 hinsichtlich des qualitativen Aspekts eingeordnet.
  • Anpassung der Klassenüberschrift der Klasse 9
    'Computersoftware' wird künftig ausdrücklich in der Klassenüberschrift zur Klasse 9 aufgeführt sein, der entsprechende Passus der Klassenüberschrift lautet: 'Registrierkassen, Rechenmaschinen, Hardware für die Datenverarbeitung, Computer; Computersoftware'.
    Neu gefasst ist auch der Passus in der Klassenüberschrift bezüglich der Datenträger: 'Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; CDs, DVDs und andere digitale Aufzeichnungsträger'.

Weitere Einzelheiten finden Sie in dieser Übersicht.

Quelle: DPMA

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