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Sollen Waren vorübergehend in ein anderes Land gebracht werden, um auf einer Messe ausgestellt bzw. vorgeführt oder auf einer Baustelle verwendet zu werden, wird in der Regel ein Carnet A.T.A dafür beantragt. Es können nur Waren in ein Carnet aufgenommen werden, die vollständig und unverändert zurückkommen.
Sollte das Land, in das die Ware geht, nicht Vertragspartner des Carnet A.T.A-Abkommens sein, so muss folgender Weg eingeschlagen werden:
Es muss eine Ausfuhranmeldung für die entsprechende Ware ausgefüllt werden - zusätzlich dazu das Auskunftsblatt INF.3 (Vordruck 0329). Diese für eine vorübergehende Ausfuhr notwendigen Zollpapiere können Sie in unserem Service-Center bestellen.
Die Ware ist dann beim zuständigen Zollamt zu gestellen, damit die Nämlichkeitssicherung durchgeführt werden kann. Damit wird die Identität bei der Rückführung in die EG sichergestellt.
Teilweise werden aber auch Güter reimportiert, die zum endgültigen Verbleib im Ausland bestimmt waren. Dann dient das Ausfuhrpapier grundsätzlich als Nachweis für die Rückwareneigenschaft. Die Zollbehörden erkennen aber auch andere Beweisunterlagen an, wenn sie anhand dieser Unterlagen einwandfrei feststellen kann, dass die Waren als Rückwaren gelten können. Bei der Wiedereinfuhr von Rückwaren ist den Zollbehörden eine Einfuhranmeldung vorzulegen.
In Feld 44 wird erklärt, dass die Voraussetzungen für die Rückwareneigenschaft gegeben sind, und die entsprechenden Nachweispapiere werden aufgeführt. Alternativ können diese Angaben auch auf dem Vordruck 0328 (Angaben zum Nachweis der Rückwareneigenschaft) gemacht werden. Eine Einfuhrumsatzsteuerfreiheit von Rückwaren ist grundsätzlich ausgeschlossen, da der Einführer in der Regel zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist. Kommen Rückwaren nicht in den Mitgliedstaat zurück, aus dem sie ursprünglich stammen, so verlangen die Zollbehörden des Einfuhrstaates ein von der Zollstelle des Ausfuhrstaates ausgestelltes Auskunftsblatt INF. 3 zum Nachweis der Rückwareneigenschaft.
Sonderbestimmungen bestehen für Marktordnungswaren und verbrauchsteuerpflichtige Waren.
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