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Statistisches Bundesamt (Link: http://www.destatis.de/)
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1993 ist der EG-Binnenmarkt verwirklicht worden. Die Schaffung des EG-Binnenmarktes hat den Handel zwischen den EU-Mitgliedsstaaten (Portugal, Spanien, Frankreich, Großbritannien, Irland, Belgien, Luxemburg, Niederlande, Deutschland, Dänemark, Schweden, Finnland, Österreich, Italien, Griechenland) und den Handel mit Drittländern (alle Länder außerhalb der EU) verändert. Verfahrenstechnisch muss daher unterschieden werden zwischen dem EU-Binnenhandel und dem Außenhandel (Handel mit Drittländern).
Im Warenverkehr mit den EU-Staaten werden seit Jahren keine Zölle mehr erhoben. Seit Januar 1993 ist zusätzlich der EU-Binnenmarkt geschaffen worden, der eine weitere Liberalisierung des Warenverkehrs innerhalb der EU gebracht hat. Die Zollförmlichkeiten im Warenverkehr zwischen den inzwischen 15 Mitgliedstaaten der EU sind entfallen, so dass seither keinerlei Zollpapiere für die Versendung von einem Mitgliedstaat in den anderen benötigt werden. Der Warenverkehr zwischen Hamburg und Paris gleicht fast schon dem zwischen Hamburg und München. Allerdings sind noch einige Formalitäten zu erledigen. Zu beachten ist die Mehrwertsteuer, auf die kein Staat verzichten möchte. Die Mehrwertsteuer bei gewerblichen Lieferungen ist vom Käufer an den eigenen Staat zu zahlen (Bestimmungslandprinzip). Der Versender in dem anderen EU-Land liefert die Ware mehrwertsteuerfrei. Hierfür müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
Der Lieferant ist ein Unternehmer. Um sich als solcher auszuweisen, muss er in seinem Heimatland eine Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IdNr) beantragen. In Deutschland wird die USt-IdNr vom Bundesamt für Finanzen, Außenstelle, Industriestr. 6, 66740 Saarlouis, erteilt. In einem formlosen Antrag sind Name und Anschrift des Antragstellers sowie die Steuernummer, unter der der Antragsteller umsatzsteuerlich geführt wird anzugeben, und das für die Umsatzbesteuerung zuständige Finanzamt zu bezeichnen. In dringenden Fällen kann der Antrag auch gefaxt werden unter der Nummer 0 68 31/456-120 bzw. -146. Nach Ablauf einer Woche sollte die Antwort vorliegen.
Der Empfänger muss in seinem Heimatland ebenfalls eine USt-IdNr beantragen. Hiermit weist er ebenfalls nach, dass er Unternehmer ist. Diese USt-IdNr muss er dem Lieferanten mitteilen, der sie in den Handelspapieren aufnehmen muss. Bei Erstgeschäften empfiehlt es sich, die vom Kunden mitgeteilte USt-IdNr beim Bundesamt für Finanzen überprüfen zu lassen.Der Gegenstand der Lieferung wird in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert. Der Weg der Ware und nicht der Weg der Rechnung ist entscheidend!
Weiterhin sind Formalitäten nach der Intrastat-Regelung (Statistische Meldung) zu beachten. Es ist eine Intrastat-Meldung abzugeben. Es existieren zwei unterschiedliche Formulare, eins für die Versendung, das andere für den Eingang. Unternehmen, deren im Intrahandel getätigten jährlichen Versendungen oder Eingänge in andere Mitgliedstaaten 300.000 Euro oder im Vorjahr nicht überschritten haben, sind von der Meldepflicht befreit. Wird die vorgenannte Wertgrenze im laufenden Jahr überschritten, sind ab dem folgenden Monat statistische Meldungen abzugeben.
Die Intrastat - Vordrucke erhalten Sie kostenlos beim Statistischen Bundesamt, Gustav-Stresemann - Ring 11, 65189 Wiesbaden, Tel.: 0611/75-4525, Fax: 0611/72 40 00. Zweck der Intrastat - Meldung ist die Erfassung der Warenströme zu statistischen Zwecken. Zum richtigen Ausfüllen gibt es eine Broschüre, die Sie ebenfalls kostenlos vom Statistischen Bundesamt oder von Ihrer IHK beziehen können. Die Meldung ist spätestens am 10. Arbeitstag des Folgemonats an das Statistische Bundesamt zu schicken.
Außerdem ist eine zusammenfassende Meldung über innergemeinschaftliche Lieferungen zu erstellen. Sie dient der Kontrolle der Umsatzbesteuerung beim innergemeinschaftlichen Wirtschaftsverkehr. Diese Meldung wird für ein Jahresquartal erstellt und enthält alle Lieferungen des Versenders unter Angabe der USt-IdNr des Abnehmers und den Warenwert in –. Das Bundesamt für Finanzen sammelt die von den Unternehmen abzugebenden Meldungen und speichert sie in einer Datenbank, von der sie durch die zuständigen zentralen Behörden der Mitgliedstaaten jederzeit abgerufen werden können. So kann im Bestimmungsland geprüft werden, ob der Erwerber seiner Steuerpflicht nachgekommen ist. Falls ein Kunde mehrmals im Quartal beliefert wird, erscheint dieses in einer Summe. Die Formulare erhalten Sie beim Finanzamt.
Beispiel eines Liefergeschäftes:
Nehmen wir an, der Versender unserer Waren hat einen Abnehmer in Paris gefunden. Sehr schnell ist man sich über den Preis einig geworden. In der Regel wird ein Spediteur mit dem Transport der Waren beauftragt.
Von seinem Handelspartner in Frankreich lässt sich der Versender die französische USt-IdNr geben. Wenn der Kunde zum ersten Mal beliefert wird, muss der Versender in Deutschland die USt-IdNr seines Handelspartners überprüfen lassen. Dazu genügt ein formloser Antrag, auf dem er seine eigenen Angaben (Name, Anschrift, USt-IdNr, Steuernummer) und die Angaben seines europäischen Handelspartner (dessen Anschrift, USt-IdNr) angibt. Der Antrag wird wieder an das Bundesamt für Finanzen, Außenstelle, Industriestr. 6, 66740 Saarlouis, Fax: 0 68 31/456-120 bzw. -146 geschickt. Die Überprüfung beim ersten Mal ist wichtig, denn sollten die Angaben des europäischen Handelspartners nicht stimmen, würde die Mehrwertsteuer in dem Land des Abnehmers unter Umständen hinterzogen. In diesem Falle wäre der deutsche Lieferant in dem Land, in das die Ware geht, Steuerschuldner.
Nun fertigt der Verkäufer die Rechnung aus. Der Rechnungsbetrag wird ohne Mehrwertsteuer ausgewiesen. Die eigene USt-IdNr und die des französischen Abnehmers werden auf der Rechnung vermerkt. Die Rechnung muss einen Hinweis enthalten, dass es sich bei dieser Lieferung um eine mehrwertsteuerfreie Lieferung handelt ('steuerfrei nach § 4 Nr. 1 b UStG' / 'livraison intracommunautaire exonérée TVA').
Für das deutsche Finanzamt muss der Verkäufer das Doppel der Rechnung und den Versendungsbeleg/Spediteursbescheinigung (auf dem der Eingang bei dem französischen Unternehmen bestätigt sein muss) aufbewahren. Nur damit kann nachgewiesen werden, dass die Ware Deutschland auch wirklich verlassen hat. Holt der Abnehmer aus Frankreich die Ware ab, muss er dem Verkäufer in Deutschland eine schriftliche Versicherung geben, dass die Ware nach Frankreich gebracht wird.
Beispiel für ein Kaufgeschäft:
Angenommen, Sie haben in Spanien eine Firma gefunden, die besonders günstig Elektromotoren herstellt. Der spanische Kunde fragt nach Ihrer USt-IdNr Nur wenn er diese Nummer hat, darf er die Lieferung mehrwertsteuerfrei versenden. Haben Sie noch keine USt-IdNr, so stellt der spanische Lieferant Ihnen die spanische Mehrwertsteuer in Rechnung. In Deutschland müssten Sie zusätzlich die deutsche Mehrwertsteuer zahlen und sich über ein aufwendiges Rückerstattungsverfahren die zuviel gezahlte spanische Mehrwertsteuer erstatten lassen. Also ist es sinnvoll, die USt-IdNr vorher zu beantragen.
Die beiden Umsatzsteueridentifikationsnummern führt der Spanier in seiner Rechnung auf mit dem Hinweis, dass es sich um eine mehrwertsteuerfreie Lieferung handelt. In Deutschland müssen Sie nun ggf. noch das Intrastat-Formular für den Wareneingang ausfüllen.
Bei bestimmten Waren, wie den verbrauchssteuerpflichtigen Waren (Alkohol, Tabak, Mineralöl), hat man von Seiten der EU spezielle Überwachungsvorschriften erlassen, damit hier keine Steuern hinterzogen werden können. Warensendungen aus diesem Bereich müssen durch ein besonderes Verwaltungsdokument begleitet werden. Im allgemeinen werden diese Waren vom Steuerlager des Herstellers in das Steuerlager des Abnehmers transportiert. Die Steuerschuld fällt i. d. R. bei der Entnahme aus dem Steuerlager an. Bei einem Transport vom Hersteller zum Abnehmer bleibt der Hersteller solange Steuerschuldner, bis auf dem 'Begleitenden Verwaltungsdokument' der Eingang in das Steuerlager des Abnehmers durch die zuständigen Behörden des betreffenden EU-Landes vermerkt worden ist und die 3. Ausfertigung an die Lieferer zurückgesandt wurde.
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