Externe Links
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INCOTERMS 2000 (Link: http://www.iccwbo.org/incoterms/id3038/index.html)
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ICC Deutschland (Link: http://www.icc-deutschland.de)
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Die Incoterms definieren Vertragsformeln, die in internationalen Lieferverträgen hauptsächlich verwendet werden. Sie gelten als Standardwerk, die seit 1936 regelmäßig überarbeitet und den jeweils neuesten Veränderungen und Gegebenheiten angepasst werden (INCOTERMS 2010).
Zweck
Das Regelwerk wurde geschaffen, um eine einheitliche Regelung für die Verkäufer- und Käuferpflichten zu treffen. Die bedeutendsten Regularien betreffen den Transportkosten- und Gefahrenübergang (Verlust/Beschädigung) der Ware. Die Incoterms ersetzen nicht den Kaufvertrag selbst. Dies führt immer wieder zu Missverständnissen. Die Punkte wie z. B. Eigentumsübertragung, Leistungsstörung und Haftungsausschluss sollten auf jeden Fall im Kaufvertrag geregelt werden.
Davon sind ebenfalls Verträge betroffen wie z. B. der Vertrag mit dem Spediteur, der Versicherungsvertrag, der Bankenvertrag sowie sonstige Geschäfte, die der Verkäufer/Käufer zur Umsetzung der kaufvertraglich übernommenen Pflichten einzugehen hat.
Im Vertrag sollte jeweils der Zusatz 'Incoterms 2000' verwendet werden. So geht man sicher, dass die jeweils aktuelle Version verwendet wird.
Einteilung der Incoterms
Die 'Incoterms 2010' bestehen aus insgesamt 13 Klauseln, die ihrerseits in 4 Gruppen unterteilt sind (E, F, C, und D Gruppen). Innerhalb jeder Gruppe sind die Kosten- und Gefahrenübergänge nach den gleichen Kriterien gegliedert. Die Pflichten des Verkäufers nehmen von der E- bis zu den D Klauseln zu. Die Verantwortung des Käufers wird entsprechend reduziert.
E – Gruppe – Abholklauseln
EXW (ex works / ab Werk)
Die Ware wird durch den Verkäufer verpackt, gekennzeichnet und dem Käufer zur Abholung zur Verfügung gestellt. Wird eine Lieferzeitvereinbarung der Parteien nicht festgestellt, so ist der Verkäufer lediglich zur Lieferung in 'üblicher Zeit' verpflichtet.
F – Gruppe - Haupttransport vom Verkäufer nicht bezahlt
Für den Haupttransport der Klauseln der F – Gruppe...
| FCA | (free carrier / frei Frachtführer) |
| FAS | (free alsongside ship / frei längsseite Seeschiff) |
| FOB | (free on board / frei an Bord) |
...ist der Käufer verantwortlich. Der Verkäufer ist verpflichtet, die Ware bis zu dem benannten Lieferort zu befördern und Sie für den Verkäufer für den Export freizumachen (auf seine Kosten). Der Käufer hat die Ware am Lieferort zu übernehmen und trägt die Verantwortung für den Haupttransport. Die FAS/FOB Klauseln sind ausschließlich für den See- oder Binnenschiffstransport konzipiert. Die Klausel FCA gilt für sämtliche Transportarten, wird jedoch im Wesentlichen für die Versendung von Containern genutzt.
C – Gruppe – Haupttransport vom Verkäufer bezahlt
Die C – Gruppe enthält die Klauseln:
| CFR | (cost and freight / Kosten und Fracht) |
| CIF | (cost insurance freight / Kosten, Versicherung und Fracht) |
| CPT | (carriage paid to / Frachtfrei) |
| CIP | (carriage and insurance paid to / Frachtfrei versichert) |
Die Klauseln CFR/CIF sind auf den See und Binnenschiffsverkehr zugeschnitten. CPT/CIP können für jede Transportart inkl. der Schiffsbeförderung herangezogen werden. In allen 4 Klauseln trägt der Verkäufer die Kosten für den Haupttransport. Der Gefahrenübergang des Transportes liegt für den Käufer bereits bei der Übergabe der Ware an den Frachtführer des Haupttransportes. Die Übergabe markiert also zugleich den Lieferort. Die Abnahme des Käufers erfolgt hingegen erst am benannten Bestimmungsort der Ware. Durch die Trennung von Lieferort und Gefahrenübergang sowie Kostenübergang und Abnahme, kann der Verkäufer nach den Klauseln CIF und CIP verpflichtet sein, eine Transportversicherung abzuschließe.
D – Gruppe – Ankunftsklausel
Das gemeinsame Merkmal der D – Gruppe...
| DAF | (delivered at frontier / geliefert ab Grenze) |
| DES | (delivered ex ship / geliefert ab Schiff) |
| DEQ | (delivered ex quai / geliefert ab Kai) |
| DDU | (delivered duty unpaid / geliefert unverzollt) |
| DDP | (delivered duty paid / geliefert verzollt) |
...ist, dass der Verkäufer alle Kosten und Risiken bis zum Eintreffen am benannten Bestimmungsort übernimmt. Der Lieferort ist somit der benannte Bestimmungsort. Die Ware ist dort von dem Verkäufer dem Käufer zur Verfügung zu stellen. Der Käufer muss die Ware an diesem Ort abnehmen. Der Verkäufer trägt nicht die Verantwortung bei der Entladung und Importfreimachung der Ware (Ausnahme DEQ). Dies ist Sache des Käufers. Lediglich mit der Klausel DDP verpflichtet sich der Verkäufer die Importfreimachung zu besorgen.
DES/DEQ – ausschließlich für den See – oder Binnenschifftransport
DAF/DDU/DDP – können für jede Transportart gewählt werden.
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