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NACH AUSSENWIRTSCHAFTSVERORDNUNG

Ausfuhrbeschränkungen

Die meisten gewerblichen Waren und landwirtschaftlichen Produkte können ohne Genehmigung exportiert werden. Bestimmte Güter, vornehmlich aus dem technisch sensiblen, kerntechnischen, chemischen oder biologischen Bereich und alle Waren, die zum militärischen Güterkreis gehören, unterliegen der Ausfuhrgenehmigungspflicht. Beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) muss für diese Produkte eine Ausfuhrgenehmigung beantragt werden. Erst nach Erteilung der Genehmigung darf exportiert werden.

Vorsicht bei bestimmten Gütern, Ländern oder Verwendungszwecken

Unter die Genehmigungspflicht können auch Waren fallen, die eigentlich nicht für militärische Zwecke gedacht sind, aber durchaus militärisch verwendet werden können: so genannte dual-use-Waren. Seit 1995 gibt es einheitliche Regeln in der EU für diesen Warenbereich, neben denen aber auch noch nationale Regelungen bestehen. Darüber hinaus kann es ein generelles Lieferverbot, ein sog. Embargo, für ein Land geben, so dass überhaupt keine Waren oder Dienstleistungen in das betroffene Land geliefert werden dürfen. Über Ausnahmen entscheidet das BAFA.

Ist man sich nicht sicher, ob die zu exportierenden Güter einer Ausfuhrgenehmigungspflicht unterliegen, so ist folgende Vorgehensweise zu empfehlen: Zunächst muss die Warennummer für das Produkt festgestellt werden. Anhand dieser Warennummer steigt man in ein Umschlüsselungsverzeichnis ein, das ähnlich wie das Warenverzeichnis nach Kapiteln und Abschnitten gegliedert ist. Sollte die Warennummer in dem Umschlüsselungsverzeichnis aufgeführt sein, so ist ein entsprechender Text und eine weitere Nummer aufgeführt, die auf die Ausfuhrliste (AL) hinweist. Anhand der AL entscheidet sich, ob eine Ausfuhrgenehmigungspflicht besteht oder nicht. Die AL wird vom Bundesministerium der Wirtschaft herausgegeben und enthält alle genehmigungspflichtigen Warengruppen. Waren, die nicht im Umschlüsselungsverzeichnis aufgeführt sind, können unter Umständen dennoch in der AL auftauchen. Verbindlich ist jedoch nur die Ausfuhrliste.


Weitere Informationen zu der AL erteilt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, Frankfurter Str. 29 - 31, 65760 Eschborn, Tel.: 06196 / 90 80, Fax: 06196 / 90 88 00. Außerdem hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eine zentrale Auskunftsstelle eingerichtet, die insbesondere allgemeine Fragen zu Genehmigungspflichten und zum Antragsverfahren beantwortet sowie über den Sachstand eingegangener Genehmigungsanträge informiert. Sie erreichen die Auskunftsstelle unter den Telefonnummern: 06196 / 908-770 und -845. Im Internet hat das BAFA eine Seite eingerichtet, in der zu jedem Land, für das ein Embargo verhängt wurde, ein Merkblatt hinterlegt ist.

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