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Konsulats- und Mustervorschriften (Dokument-Nr.: 6106)
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Papierloses Ursprungszeugnis (Dokument-Nr.: 10953)
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Ursprungszeugnis Ausfüllhilfe
(PDF, 621 KB) (Dokument-Nr.: 29495)
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Viele Staaten verlangen, dass die Waren, die in ihr Hoheitsgebiet gelangen sollen, von Ursprungszeugnissen oder beglaubigten Handelsrechnungen begleitet werden. Diese Dokumente werden aus sehr unterschiedlichen Gründen gefordert; sie spielen eine Rolle bei der Anwendung von Vorzugszöllen und Antidumping-Maßnahmen oder dienen der Preiskontrolle, der Überwachung von Einfuhrbeschränkungen und ähnlichen Zwecken.
Die Industrie und Handelskammern stützen sich bei der Ausstellung von Ursprungszeugnissen und bei der Beglaubigung von Exportrechnungen auf § 1 Absatz 3 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956, wonach den Kammern die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Wirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen obliegt. Um sicherzustellen, dass die Ursprungszeugnisse und Beglaubigungen ihren Wert im internationalen Handelsverkehr behalten und dass ihre internationale Anerkennung gewährleistet bleibt, verfahren die deutschen Kammern nach einheitlichen Grundsätzen.
Allgemeines
Auf Antrag kann die Kammer Ursprungszeugnisse ausstellen und Rechnungen beglaubigen. Der Antragsteller muss als Absender im Ursprungszeugnis genannt bzw. der Aussteller der Rechnung sein und eine gewerbliche Niederlassung oder Betriebsstätte im Kammerbezirk haben. Die im Handelsregister eingetragenen Unternehmen müssen in den Ursprungszeugnissen und Rechnungen die vollständige Firmenbezeichnung verwenden, so wie sie der Eintragung beim Amtsgericht entspricht. Andere Antragsteller geben ihren Vor- und Zunamen an. Die vollständige Anschrift ist in jedem Fall erforderlich. Vom Antragsteller wird erwartet, dass er die zur Prüfung seiner Angaben erforderliche mündliche oder schriftliche Auskunft erteilt und Einsichtnahme in seine Geschäftsunterlagen gestattet. Die Kammer muss die Ausstellung eines Ursprungszeugnisses oder die Beglaubigung einer Rechnung ablehnen, wenn sie die Unterlagen nicht für ausreichend oder zutreffend hält oder wenn die Auskunft oder Einsichtnahme verweigert wird. Die von der Kammer ausgestellten Ursprungszeugnisse und die von ihr beglaubigten Rechnungen sind öffentliche Urkunden. Änderungen und Ergänzungen müssen besonders kenntlich gemacht, von demjenigen, der sie vorgenommen hat, abgezeichnet und von der Kammer bestätigt werden. Ursprungszeugnisse dürfen keine Übermalungen oder Rasuren aufweisen. Neuausfertigungen können erst dann ausgestellt oder beglaubigt werden, wenn die vorher ausgestellten Ursprungszeugnisse oder beglaubigten Rechnungen der Kammer zurückgegeben sind. Ist die Rückgabe nicht möglich, so müssen die Hinderungsgründe schriftlich erklärt werden.
Ausstellung von Ursprungszeugnissen
Ursprungszeugnisse können nur für solche Waren ausgestellt werden, die versandbereit oder versandt sind, nicht also für Waren, deren Versendung noch ungewiss ist.
Die vorgeschriebenen Vordrucke sind bei der Kammer erhältlich. Dabei handelt es sich um
| - | Ursprungszeugnis |
| - | Antrag auf Ausstellung eines Ursprungszeugnisses (roter Vordruck), |
| - | gegebenenfalls Kopien für die Mehrfachausfertigung für Ursprungszeugnisse (gelbes Blatt). Die für eine Sendung bestimmten Vordrucke werden im Durchschreibeverfahren ausgefüllt |
Vor dem Ausfüllen der Vordrucke sollten Vorder- und Rückseite des roten Antrags aufmerksam durchgelesen werden. Die Formulare müssen vollständig ausgefüllt und Leerräume durch Füllstriche entwertet sein.
Im Feld 6 sind als 'Warenbezeichnung' zutreffende und allgemeinverständliche Angaben über alle zur Sendung gehörenden Waren erforderlich. Eine Sammelbezeichnung ist zu empfehlen, wenn die Lieferung aus vielen unterschiedlichen Waren besteht; in diesem Fall muss auf das Geschäftspapier hingewiesen werden, in dem alle Waren aufgeführt sind (Beispiel: Keramische Erzeugnisse für Haus und Küche gemäß Rechnung Nr. 5522 vom 18.06.1997).
Als 'Menge' (Feld 7) sollte in der Regel das Roh- oder Reingewicht angegeben werden (z. B. 216 kg brutto oder 180 kg netto).
Zusätzliche Angaben im Feld 6 und Bemerkungen (Feld 5) sind nur zulässig, als sie den Warenwert, das Akkreditiv und die Einfuhrlizenz betreffen.
Das Ursprungsland der Waren muss grundsätzlich im Feld 3 angegeben werden. Sind mehrere Länder anzugeben kann dies unter Nutzung von Positionen geschehen (Pos. 1-6 Deutschland, Pos. 7-10 Frankreich). Reicht auch hier der Platz nicht aus, kann ein Vermerk eingefügt werden (siehe beiliegende Liste). Diese Liste wird dann angesiegelt, sie muss an jede Durchschrift angebracht werden.
Maßgebend für die Bestimmung des Ursprungs der Waren sind die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 -Zollkodex- und der Verordnung (EWG) 2454/93 siehe hierzu auch Merkblatt Ursprungsrecht.
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