I. Carnetverfahren- Was bedeutet das ?
Das Carnet A.T.A. ist ein Zollpassierscheinheft, das die vorübergehende Verbringung von Berufsausrüstung, Messegut und Warenmuster ins Ausland erleichtert, da eine Zahlung von Zöllen und sonstigen Abgaben in den Einfuhr- bzw. Durchfuhrländern entfällt. Insbesondere aufgrund der schnellen Grenzabfertigung, der beliebig häufigen Nutzung während der Gültigkeitsdauer von grundsätzlich einem Jahr und dem Wegfall der üblichen Exportdokumente (Handelsrechnung, Warenverkehrsbescheinigung, Ausfuhranmeldung) werden Carnets sehr geschätzt. Es ist aber zu prüfen, ob eine Ausfuhrgenehmigung für die Waren beantragt werden muss!
Dem Carnet-A.T.A.-Verfahren sind ca. 60 europäische und außereuropäische Staaten beigetreten. Die angeschlossenen Länder sind auf dem grünen Deckblatt des Carnet-ATA-Vordrucks aufgeführt. Auch im Exportnachschlagewerk 'K und M' Konsulats- und Mustervorschriften finden Sie unter 'Mustervorschriften' eine Übersicht der Staaten, die dem Verfahren beigetreten sind. Zusätzlich zu den Einfuhrzollbestimmungen aller Länder der Welt werden in diesem Standardnachschlagewerk für die Exportwirtschaft auch die Mustervorschriften behandelt.
Für jedes Land gibt es besondere Vorschriften. Da nicht alle dem Carnetverfahren angeschlossenen Länder das Carnet für die vorstehend genannten 3 Abkommen anerkennen bzw. auch für weitere Verfahren zulassen, sollte vor der Beantragung Rücksprache mit uns genommen werden. Die Ausstellung des Carnet A.T.A. erfolgt für kammerzugehörige Firmen und natürliche Personen (mit Hauptsitz bzw. Hauptwohnsitz im Bezirk der IHK Lüneburg - Wolfsburg) durch die IHK Lüneburg Wolfsburg. Für im Handelsregister eingetragene Unternehmen können Carnets bis zu einem Gesamtwert von 150.000 Euro ausgestellt werden. Ist das Unternehmen länger als 8 Jahre eingetragen, ist eine Erhöhung der Wertgrenze auf max. 250.000 Euro möglich. Bei nicht im Handelsregister eingetragenen Gewerbetreibenden, Zweigniederlassungen und bei Privatpersonen beträgt die Wertgrenze 15.000 Euro. In Ausnahmefällen ist eine Erhöhung des Limits möglich. Sie sollten in diesem Fall rechtzeitig vorher Kontakt mit uns aufnehmen!
Die deutschen Industrie- und Handelskammern bzw. der Deutsche Industrie und Handelskammertag (DIHK) sind selbstschuldnerische Bürgen des Carnet-A.T.A.-Verfahrens. Zur Abdeckung des Risikos wurde mit der EULER HERMES Deutschland AG eine Rückversicherung abgeschlossen. Das an die EULER HERMES abzuführende Versicherungsentgelt ist für die Rückversicherung des Zollbürgen (Absicherung des Zollrisikos). Hiermit ist jedoch keine Deckung der Transportversicherung oder anderer Abgaben verbunden.
II. Verfahren
Die Vordrucke Carnet ATA können Sie sowohl in unserem Service-Center als auch im einschlägigen Fachhandel kaufen. Die Ausfüllung und Unterschrift (bei Firmen rechtsverbindlich laut Eintragung im Handelsregister) des Carnetvordruckes sowie des Carnetantrages erfolgt durch den Carnetinhaber. Bitte vergessen Sie nicht, die Werte der Waren anzugeben. Die ausgefüllten Carnets legen Sie uns dann bitte im Service-Center zur Ausstellung vor. Die anschließende Nämlichkeitssicherung der Waren ist auf jeden Fall von einem Binnenzollamt vorzunehmen. Dafür muss das Carnet und die Ware dem Zoll vorgeführt werden.
III. Carnet-ATA-Vordrucke:
- Antrag 2-fach einreichen, das Original verbleibt bei der Kammer.
- Grünes Deck- und Abschlussblatt
- Gelbe Aus- und Wiedereinfuhrblätter (für die deutsche Zollverwaltung)
- Weiße Ein- und Wiederausfuhrblätter (für jedes Bestimmungsland 2-fach)
- Blaue Transitblätter (pro Durchfuhr 2-fach, also pro Land 4 Stück).
IV. Behandlung der Einlageblätter durch die ausländischen Zollstellen:
Einreise: Das Carnet und die Ware sind der ausländischen Zollstelle zur Einfuhrabfertigung vorzulegen. Es ist darauf zu achten, dass die vollständige Liste der Waren im Stammabschnitt eingetragen werden. Der Zollbeamte kann eine Wiederausfuhrfrist einsetzen, die kürzer als die Gültigkeit des Carnets ist. Diese evtl. verkürzte Frist ist auf jeden Fall einzuhalten! Bei Fristüberschreitung kann die Zollverwaltung die Einfuhrabgaben erheben.
Ausreise: Hier ist wieder darauf zu achten, dass bei der Ausfuhr die Vollständigkeit im Stammabschnitt vermerkt wird.
Transit: Der Transitverkehr wird in gleicher Weise durchgeführt, hier sind aber noch kürzere Fristen möglich!
Lassen Sie sich bei Grenzübertritt auf keinen Fall 'durchwinken'! Legen Sie immer das Carnet mit der Ware dem Grenzzollamt zur Bescheinigung vor.
Folgendes ist beim Carnetverfahren zu beachten:
Carnets sorgfältig und vorschriftsmäßig ausfüllen, möglichst mit Schreibmaschine. Bei der Ein- und Ausfuhr sowie beim Transit das Carnet abfertigen lassen und die vom Zoll gemachten Eintragungen sofort überprüfen.
Die Einhaltung der Fristen beachten:
Das Carnet nach Ablauf der Gültigkeitsdauer, möglichst aber schon dann, wenn es nicht mehr benötigt wird, an die IHK zurückgeben. Nicht ordnungsgemäß erledigte Carnets sofort der IHK zur weiteren Bearbeitung übergeben. Auf keinen Fall auf sich beruhen lassen. Die IHK Lüneburg - Wolfsburg bewahrt das Carnet ab Ausstellungsdatum noch weitere 3,5 Kalenderjahre auf. Danach kann der Carnetinhaber das Zoll-Dokument auf schriftlichem Antrag hin wieder zurück erhalten. Ansonsten wird es vernichtet.
V. Beendigung des Carnetverfahrens innerhalb der EU
Seit Beginn des Binnenmarktes sind für die vorübergehende Ausfuhr in einen anderen Mitgliedstaat der EG kein Carnet A.T.A mehr erforderlich. Carnets können jedoch beim Überschreiten der Außengrenze der Gemeinschaft nach wie vor ausgestellt werden.
Alle ausgestellten Carnets müssen zusätzlich gelbe Aus- und Wiedereinfuhrblätter enthalten. Das Verfahren sieht wie folgt aus:
Für jede Reise ist zusätzlich ein gelbes Ausfuhrblatt beim Verlassen der Außengrenze der Europäischen Gemeinschaft und ein gelbes Wiedereinfuhrblatt bei Rückkehr der Ware in das Gebiet der Gemeinschaft erforderlich. Die Aus- bzw. Wiedereinfuhrzollstellen müssen nicht identisch sein, sie können auch in verschiedenen Mitgliedstaaten liegen.
Wird eine Ware aus Deutschland direkt oder über einen anderen Mitgliedstaat ausgeführt, so muss bereits die deutsche Binnenzollstelle, die die Nämlichkeitssicherung vornimmt, das gelbe Ausfuhrblatt abfertigen und den Trennabschnitt entnehmen. Nur das Ausfuhrdatum bleibt frei. Dieses wird von der Zollstelle an der EG-Außengrenze nachgetragen. Bei der Rückreise in das Zollgebiet der Gemeinschaft sollte auf jeden Fall die Abfertigung des gelben Wiedereinfuhrblattes an der Außengrenze (Wiedereinfuhrzollstelle) erfolgen. Sollte es trotzdem nicht möglich sein, die Erledigung des gelben Wiedereinfuhrblattes zu erhalten, so muss die Wiedergestellung bei einer Binnenzollstelle vorgenommen werden.
VI. Links
Auf der Homepage der EULER HERMES Deutschland AG in Hamburg finden Sie ein ausführliches Merkblatt und Tipps zum Ausfüllen: '74 Fragen und Antworten aus der Praxis des Carnet A.T.A.-Verfahrens'.
Wissenswertes über das Carnet A.T.A. finden Sie auch auf der Homepage der Internationalen Handelskammer in Paris. Dort führt Sie ein Link zu den Ansprechpartnern in allen Ländern, die am Carnet-Verfahren teilnehmen.
VII. Ausstellung
Die Ausstellung des Carnet A.T.A. erfolgt durch die IHK Lüneburg-Wolfsburg.
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Tel.: 04131 / 742 424
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