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BESCHRÄNKUNG

Ein- und Ausfuhr von gefährlichen Chemikalien

Die Verordnung (EG) Nr. 689/2008 regelt den Im- und Export bestimmter gefährlicher Chemikalien, die in der EG verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen und die dem Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung, dem Prior Informed Consent (PIC) Verfahren unterliegen.

Für Ausfuhren dieser Chemikalien gilt ein Ausfuhrnotifikationsverfahren. Die Exporteure haben außerdem die Importentscheidungen der Einfuhrländer zu beachten. Ferner wird sicher gestellt, dass nur die dem Importentscheid der EG unterliegenden Chemikalien in die Gemeinschaft eingeführt werden können.

Für wen gilt die Regelung?

Die Regelung gilt für Im- und Exporteure, die mit geregelten Chemikalien (Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie Industriechemikalien) handeln wollen. Für diese Chemikalien müssen bei der Zollanmeldung bestimmte Kodierungen angeben werden. Sie sollten weiter lesen, wenn Sie Waren mit folgenden Warennummern/Positionen des Harmonisierten Systems im- oder exportieren:

HS-Position 2524, 2707, 2825, 2833, 2852, Kapitel 29, 3206, 3402, 3807, 3808, 3811, 3824, 6811-6813

In diesen Warenbereichen sind unter anderem die zu überwachenden oder die verbotenen Chemikalien enthalten. Falls Sie Waren der oben genannten HS-Positionen im- oder exportieren, sollten Sie die vollständigen Warennummern mit den Anlagen I und V der Verordnung abgleichen. Falls Sie immer noch eine Übereinstimmung haben, d.h. Sie finden Ihre achtstellige Warennummer in den Anlagen der Verordnung, dann lesen Sie bitte weiter:

Was bedeutet das für meine Ausfuhren?

Da eine Warennummer keine eindeutige Unterscheidung zwischen zu überwachenden und ohne Auflagen handelbaren Chemikalien erlaubt, müssen in Zollanmeldungen zusätzliche Kodierungen in Feld 44 angegeben werden. Die nachfolgende Zusammenstellung der Kodierung stammt vom österreichischen Bundesfinanzministerium:

Sofern es sich um die Ausfuhr von Waren handelt, die zwar unter einen der in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 genannten KN-Codes einzureihen sind, die Chemikalien und Artikel selbst aber nicht in diesem Anhang angeführt sind, ist bei e-zoll (entspricht ATLAS) im Feld 44 der Zollanmeldung der Dokumentenartencode "Y917" anzugeben.
Bei der Ausfuhr der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 angeführten Chemikalien hat der Ausführer in der Ausfuhranmeldung im Feld 44 die auf die jeweilige Ausfuhr Bezug nehmende, in der EDEXIM-Datenbank (Europäische Datenbank für EXport und IMport) abfragbare Kennnummer (Reference Identification Number) anzugeben und dadurch zu bestätigen, dass er die Verpflichtungen der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 eingehalten hat. Für die Angabe in e-zoll steht dafür der Dokumentenartcode "Y915" zur Verfügung, wobei die Kodierung wie folgt zu erfolgen hat:

- Y915 xxxxxxxxxx [Kennnummer (Reference Identification Number) aus der EDEXIM-Datenbank].

Sofern es sich um die Ausfuhr von Waren handelt, die zwar unter eine der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 genannten KN-Codes einzureihen sind, die Chemikalien selbst aber nicht in diesem Anhang angeführt sind, ist bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung der Dokumentenartencode "Y916" anzugeben.

Der Dokumentenartcode 'Y915' samt Kennnummer bzw. der Dokumentenartencode "Y916" bildet - sofern zutreffend - bei der zollamtlichen Ausfuhrabfertigung eine erforderliche Angabe in der Anmeldung nach Art. 62 ZK.
Für die Erklärung der Ausnahmen gemäß Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 stehen in e-zoll die nachstehenden Dokumentenartcodes zur Verfügung:

- Y916
für die unter Artikel 2 Abs. 2 Buchstaben a) bis h) der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 angeführten Ausnahmen, sofern die Ausfuhr die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 genannten Chemikalien betrifft;

- Y917
für die unter Artikel 2 Abs. 2 Buchstaben a) bis h) der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 angeführten Ausnahmen, sofern die Ausfuhr die in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 genannten Chemikalien betrifft;

- Y919 xxxxxxxxxx [Kennnummer (Reference Identification Number) aus der EDEXIM-Datenbank]
für die unter Artikel 2 Abs. 2 Buchstabe i) der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 Abs. 1 angeführte Ausnahme, unabhängig davon, ob die Ausfuhr die in Anhang I oder Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 genannten Chemikalien betrifft.

Wer ist zuständig?

Anmeldestelle ist die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), die der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit unterliegt.

Für die Aufsicht über die Ausführung der Verordnung sind die Gewerbeaufsichtsämter bei den Regierungen zuständig.

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DOKUMENT-NR. 24929

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