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PRÄFERENZ

Bedingungen für ’Ermächtigten Ausführer’

Der 'Ermächtigte Ausführer' kann im Rahmen von Exporten präferenzberechtigter Waren angewendet werden. Waren sind präferenzberechtigt, wenn ein Abkommen mit dem Zielland besteht und der zu Grunde liegende präferenzielle Ursprung geprüft worden ist. Es handelt sich um dieselben Voraussetzungen wie bei der Ausstellung von Lieferantenerklärungen.

'Ermächtigte Ausführer' dürfen Ursprungserklärungen auf der Rechnung ohne Wertgrenze ausstellen, d. h. die normalerweise erforderliche Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 entfällt oder in bestimmten Präferenzverkehren vorausbehandelte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 verwenden (gilt nur für den Warenverkehr EG-Tunesien und EG-Marokko) bzw. vorausbehandelte Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. verwenden (gilt nur für den Warenverkehr EG-Türkei). Ein 'Ermächtigter Ausführer' hat durch seine innerbetriebliche Organisation sicher zu stellen, dass die Ursprungseigenschaft zweifelsfrei nachgeprüft und überwacht werden kann (Arbeits- und Organisationsanweisung, A & O). Diese A & O soll einerseits die Abläufe im Unternehmen dokumentieren, andererseits verspricht sich die Zollverwaltung dadurch eine Dokumentation des aktuellen Informationsstandes des Unternehmens.

In der Dienstanweisung der Zollverwaltung (VSF N 27) werden Mindestanforderungen genannt, die von der A & O erfüllt werden muss:

  • Benennung eines Gesamtverantwortlichen mit Kenntnissen im Präferenzrecht

  • Art der unternehmerischen Tätigkeit

  • Erfassung der Zulieferung nach Waren mit und ohne Ursprungseigenschaft

  • Angabe des Ursprungslandes und der jeweiligen Präferenzregelung

  • Sicherstellung der innerbetrieblichen Kommunikation

  • Anforderung, Prüfung, Archivierung von Lieferantenerklärungen und anderen einschlägigen Dokumenten

  • Prüfung der Ursprungseigenschaft

  • Verantwortlicher für die Erstellung der Präferenznachweise

Häufig ist es hilfreich, die Abläufe und Prüfungsroutinen im Unternehmen mit Hilfe von Diagrammen zu verdeutlichen. Die Angaben müssen von den zuständigen Mitarbeitern der Hauptzollämter bei der Bewilligung geprüft werden. Auch bei wenigen Fallzahlen pro Monat kann der 'Ermächtigte Ausführer' bewilligt werden, wenn entsprechende Organisationsabläufe und sachkundige Mitarbeiter im Unternehmen vorhanden sind.

Eine bestehende Bewilligung kann durch schriftlichen Antrag jederzeit auf neue oder bisher nicht genutzte Präferenzländer ausgedehnt werden. Von der Erweiterung kann bereits ab Datum der Antragstellung Gebrauch gemacht werden, falls die Bewilligung bereits der neuen Dienstanweisung entspicht. Eine Lieferantenerklärungsverordnung muss vorliegen.

Die Bewilligung gilt nicht automatisch für alle aktuellen Präferenzländer. Im Ergebnis bedeutet dies, dass Exportbetriebe frühzeitig erfahren müssen, welche Staaten neu mit der EU zweiseitige Präferenzabkommen schließen, damit vom Hauptzollamt auf Antrag die Erweiterung der Bewilligung erfolgt und so die Erleichterung des 'Ermächtigten Ausführers' auch für neue Länder gelten darf.

Über aktuelle Rechtsänderungen informiert die Internetseite der Zollverwaltung.

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DOKUMENT-NR. 16490

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