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ZOLLVERGÜNSTIGUNG VEREINBAREN

Lieferantenerklärung nach Verordnung Nr. 1207/2001

Wir antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen

1. Was sind Präferenzabkommen?
Die Europäische Gemeinschaft (EG) hat mit einer Reihe von Ländern bzw. Ländergruppen (v. a. den mittelosteuropäischen Ländern, aber auch einigen Mittelmeerländern, Mexiko, Südafrika, Chile, Südkorea u. a.) so genannte Präferenzabkommen geschlossen.
In diesen Präferenzabkommen wurden Zollvergünstigungen (Präferenzen) vereinbart.
Das bedeutet, dass die Einfuhr in ein Land, mit dem ein solches Abkommen abgeschlossen wurde, zollfrei oder zumindest zollermäßigt erfolgen kann, sofern die Waren bestimmte Ursprungsregeln erfüllen, die in dem Präferenzabkommen festgelegt sind. Dies bedeutet in der Regel einen erheblichen Wettbewerbsvorteil für präferenzberechtigte Produkte, da die Zollsätze im Ausland ansonsten häufig im zweistelligen Bereich liegen können. Höhere Verkaufspreise können auf diesem Wege ausgeglichen werden.
Als Nachweis darüber, dass die Waren diese Ursprungsregeln erfüllen, müssen bei der Einfuhr Präferenznachweise (Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, Formblatt EUR.2 oder Ursprungserklärung auf der Rechnung) vorgelegt werden.

2. Was ist eine Lieferantenerklärung?
Eine Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft ist eine Erklärung über den präferenzrechtlichen Ursprung einer Ware. Die Aussage kann nur Ihr innerhalb der EG ansässiger Lieferant treffen. Sie dient als Nachweis bei der Beantragung oder Ausstellung eines Präferenznachweises (s. Fragen 1 und 3).
Die Lieferantenerklärung kann darüber hinaus als Nachweis bei der Beantragung eines Ursprungszeugnisses verwendet werden (s. Frage 18).
Grundsätzlich ist zwischen Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft und Lieferantenerklärungen für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft zu unterscheiden.

Eine Lieferantenerklärung für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft ist eine Erklärung eines Lieferanten über Be- und Verarbeitungen, die an den von ihm gelieferten Waren in der EG vorgenommen wurden, aber für sich genommen noch nicht ursprungsbegründend sind. Sie dient in der Regel als Vorpapier für die Ausstellung einer Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft bzw. als Nachweis für die Beantragung oder Ausstellung eines Präferenznachweises.
Bei der Mehrzahl der in der Praxis ausgestellten Lieferantenerklärungen handelt es sich um Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft. Lieferantenerklärungen für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft werden nur in ganz bestimmten Fällen ausgestellt (s. Frage 13).
Aus diesem Grund konzentrieren sich die Ausführungen in dieser IHK-Information auf Lieferantenerklärungen für Waren mit Ursprungseigenschaft.

3. Wozu dient eine Lieferantenerklärung?
Eine Lieferantenerklärung dient einem Exporteur als Nachweis bei der Beantragung oder Ausstellung eines Präferenznachweises (Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, Formblatt EUR.2 oder Ursprungserklärung auf der Rechnung). Mit einer Lieferantenerklärung wird dem Kunden erläutert, bei welchen künftige Exportvorgängen die gelieferte Ware präferenzberechtigt ist. (s. Frage 1)

Beantragt der Exporteur eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bzw. stellt er ein Formblatt EUR.2 oder eine Ursprungserklärung aus, so trägt er die Verantwortung für die Richtigkeit seiner Angaben über den präferenzrechtlichen Ursprung der Waren. Er ist also verpflichtet, den präferenzrechtlichen Ursprung der Waren nach den Ursprungsregeln, die in dem Präferenzabkommen zwischen der EG und dem betreffenden Einfuhrland festgelegt sind, zu prüfen und zu dokumentieren (s. Frage 11). Diese Prüfung erstreckt sich auf alle Waren, die er exportieren möchte, d.h. sowohl auf Waren, die er im eigenen Betrieb in der EG be- oder verarbeitet hat, als auch auf reine Handelswaren.

Um diese Prüfung zu erleichtern, kann der Exporteur von seinen Lieferanten Lieferantenerklärungen nach Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 als Nachweise über den präferenzrechtlich Ursprung der von ihnen gelieferten Waren anfordern.

Seite 1: Präferenzabkommen, Lieferantenerklärung

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