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Rauchen in Einraumgaststätten erlaubt, in geschlossenen Gesellschaften weiter verboten

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Sabine Schlüter
Tel.: 04131 742-193
Fax: 04131 742-218

Christina Schrödter
Tel.: 04131 742-141
Fax: 04131 742-247

Dokument-Nummer: 22108

Nichtraucherschutz in Niedersachsen

Niedersächsisches Nichtraucherschutzgesetz: Rauchen in Einraumgaststätten und separaten Raucherräumen erlaubt; kein Wahlrecht für geschlossene Gesellschaften 

Das Niedersächsische Nichtraucherschutzgesetz bleibt in seiner zum 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Fassung gültig. Die Landesregierung hatte sich eine Evaluationsfrist bis zum 31.12.2009 gesetzt, um die Auswirkungen des Gesetzes zu prüfen. Im abschließenden Bericht urteilt die Landesregierung, dass das Gesetz ohne größere Schwierigkeiten umgesetzt werden konnte.

Die Regelungen lauten im Einzelnen wie folgt:

In Einraumgaststätten darf geraucht werden, sofern

  • eine Schankerlaubnis vorliegt, aber keine zubereiteten Speisen gereicht werden (d. h. Speisen, die in ihrer Konsistenz oder Gestalt verändert wurden; die Chipstüte z. B. ist hingegen erlaubt)
  • der Gastraum kleiner als 75 m² ist
  • der Zutritt nur für Personen ab 18 Jahren erlaubt ist
  • am Eingang deutlich sichtbar gekennzeichnet ist, dass es sich um eine Rauchergaststätte handelt und unter 18-jährige keinen Zutritt haben.

In gastgewerblichen Betrieben mit einem gekennzeichneten, abgeschlossenen Nebenraum darf weiterhin ausschließlich in diesem Raucherraum geraucht werden. Definiert wird der Begriff "Nebenraum" als ein Raum, der der Größe nach und von seiner Bedeutung untergeordnet ist. Es soll vermieden werden, dass z. B. Durchgangszimmer oder Festsäle als Raucherräume deklariert werden.

Auch auf gastronomisch betriebenen, offenen Flächen wie z. B. Biergärten oder einer Gaststätte angeschlossenen Terassen bleibt das Rauchen erlaubt.

Weiterhin vom Raucherbot ausgenommen sind Beherbungsbetriebe, die Getränke und zubereitete Speisen ausschließlich an Hausgäste abgeben und Gaststätten, die ausschließlich unentgeltliche Kostproben verabreichen.

Für geschlossene Gesellschaften, die Säle und ähnliche Räume für eigene Feiern oder Veranstaltungen mieten, bleibt das Rauchen weiterhin untersagt. Die Forderung der IHK, es der privaten Entscheidung der Mieter von Sälen und ähnlichen Räumen, die Gaststätten angeschlossen sind, zu überlassen, ob sie für ihre private Feier das Rauchen zulassen möchten oder nicht, ist leider unberücksichtigt geblieben.

Verstöße, hierzu zählt auch eine fehlende Kennzeichnung des Raucherraums, können mit Bußgeldern geahndet werden.

Die jetzt gültige Fassung des Nichtraucherschutzgesetzes, den Evaluationsbericht sowie weiterführende Informationen finden Sie über die Verlinkung auf der linken Seite.



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