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Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung muss nach § 9 der Versicherungsvermittlerverordnung die folgenden Anforderungen erfüllen:
Der Versicherungsnachweis für die Erlaubnisbeantragung bei der IHK erfolgt in der Regel nach dem aus der Kfz-Versicherung bekannten Doppelkartenprinzip. Der Vermittler erhält eine Bestätigung des Versicherers, deren Wortlaut vorgegeben und den Versicherern bekannt ist. Diese Bestätigung dient zur Vorlage bei der IHK. Bei Gründern wird der Versicherungsschutz mit der Registrierungsbestätigung wirksam. Der Wortlaut der Bestätigung ergibt sich aus einem Formular, das im Downloadbereich zur Verfügung steht. Das Formular muss selbstverständlich nicht verwendet werden.
Für Personenhandelsgesellschaften mit Tätigkeitszweck Versicherungsvermittlung müssen die geschäftsführenden Gesellschafter, die Träger der Erlaubnis und der Registrierung sind, eine eigene Vermögensschadenhaftpflicht nachweisen, die den oben genannten Rahmenbedingungen genügt. Die zusätzliche Absicherung kann in Form einer eigenen Police für die Personenhandelsgesellschaft (OHG, KG, GmbH & Co. KG) erfolgen oder aber durch Einbeziehung in die Police des (oder eines der) geschäftsführenden Gesellschafters. (Bei mehreren geschäftsführenden Gesellschaftern reicht es, wenn nur einer die Personenhandelsgesellschaft in seinem Vertrag mit abgesichert hat.) Die IHK empfiehlt auch mit Blick auf denkbare Gesellschafterveränderungen in der Zukunft die eigene Police für die Personenhandelsgesellschaft. Diese Vorgabe für Personenhandelsgesellschaften wurde in der Novelle der Versicherungsvermittlerverordnung, die seit dem 1. Januar 2009 gilt, neu eingeführt.
Der Vermögensschadenhaftpflichtversicherer ist nach § 10 Versicherungsvermittlerverordnung verpflichtet, den IHKs die Beendigung oder die Kündigung des Versicherungsvertrags mitzuteilen. Dies wird in der Regel nach dem Ende der vierwöchigen Wiederherstellfrist für den Vertrag geschehen. Die Folge ist dann unmittelbar der Widerruf der Erlaubnis und die Löschung des fraglichen Versicherungsvermittlers aus dem Register. Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung schützt folglich nicht nur den Gewerbetreibenden sondern ist im Bereich der Versicherungsvermittlung künftig auch Grundlage für die befugte selbständige Tätigkeit. Da ein Widerrufsverfahren für die IHK aufwändig ist, entstehen Gebühren zwischen 100 und 400 Euro. Sie sollten die Beendigung Ihrer VSH-Versicherung insofern umgehend und direkt der IHK melden, um den Widerruf Ihrer Erlaubnis zu vermeiden.
Die Kosten der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung hängen von der Art der Tätigkeit, den besonderen vertraglichen Bestimmungen, dem Vorliegen anderweitiger Haftungsübernahmen (z. B. durch das VU), häufig aber auch vom jährlichen Provisionsumsatz ab. Bei einem echten Mehrfachagenten rangieren die Prämien in der Regel zwischen 500 und 1.200 Euro (zzgl. Versicherungssteuer) pro Jahr. Bei einem Ausschließlichkeitsvermittler liegen die Jahresprämien zwischen 250 und 600 Euro (+ VSt.) - im unteren Bereich z. B. dann, wenn eine Haftungsübernahmeerklärung des VUs gegenüber dem Verbraucher vorliegt. Ein Versicherungsmakler zahlt für seine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung je nach Ausgestaltung jährlich zwischen 800 und 1.200 Euro (+ VSt.). Durch 'Bündelungsvorteile' - z. B. in einem Verband oder einer freiwilligen 'Einkaufsgemeinschaft' - lassen sich die Preise merklich drücken.
Grundsätzlich ist es empfehlenswert, bei der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung nicht nur an den Preis, sondern auch an die Versicherungsbedingungen zu denken. Sinnvoll sind z.B. relativ lange Kündigungsfristen. Wenn der VSH-Versicherer dem Vermittler kündigt, führt dies nämlich bei erlöschenden Versicherungsschutz zum Berufsverbot. Je länger die Kündigungsfrist, desto mehr Zeit, einen anderen Versicherer zu finden. Sie sollten auch nicht vergessen, dass Fehler Ihrer Mitarbeiter im Angebot und auch aus ihrer Internet-Darstellung entstehende Haftungsfolgen mit berücksichtigt werden. Die kritische Frage der Nachhaftung wurde durch die oben dargestellte Änderung in der Versicherungsvermittlerverordnung bereits aufgegriffen.
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