Allgemeines
Was ändert sich an der Impressumspflicht für Versicherungsvermittler?
Im Rahmen des Internet-Impressums ist bei zulassungspflichtigen Tätigkeiten gemäß § 5 Abs. 3 Telemediengesetz (TMG) auch die Aufsichtsbehörde mit Postadresse anzugeben. Dies ist für Versicherungsvermittler und -berater die jeweilige IHK. Versicherungsvermittler und -berater, die einen eigenen Internetauftritt haben, sollten deshalb seit dem 22. Mai 2007 ihr Impressum um die Angaben zur zuständigen IHK und sicherheitshalber auch um Angaben zum jeweiligen Gewerbeamt ergänzt haben. Dies gilt für alle Versicherungsvermittler, die eine Erlaubnis erhalten haben oder von der Erlaubnis ausdrücklich befreit wurden.
Welche Gebühren für Erlaubnis und Registrierung kommen auf mich zu?
Die Gebühren für das Erlaubnis- und Registrierungsverfahren:
Erlaubniserteilung 240 Euro
Registrierung 25 Euro
Verwendung von Fernkommunikationsmittel - sind Beratungs- und Dokumentationspflichten zu erfüllen?
Die Beratungs- und Dokumentationspflichten müssen erfüllt werden unabhängig von der Art der Vermittlung.
Wie lautet die Adresse der gemeinsamen Stelle nach § 11 Nr. 4 VersVermV-E?
Beim Ersten Geschäftskontakt sind dem Versicherungsnehmer hinsichtlich der gemeinsamen Stelle folgende Angaben mitzuteilen:
Deutscher Industrie- und Handelskammertag e. V.
Breite Str. 29
10178 Berlin
Telefon: 0180 / 500 585 0 (0,14 –/Min. aus dem Festnetz, Mobilfunk max. 0,42 –/Min.)
In welchen anderen Ländern gibt es schon das Vermittlungsregister?
Die EU/EWR- Mitgliedsstaaten haben in dem sog. Luxemburg- Protokoll (CEIPOS-DOC-02/06) den Rechtsrahmen über die Zusammenarbeit in der Umsetzung der EU-VermittlerRL vereinbart. Das Protokoll enthält in den Anhängen IIIA und IIIB eine Liste der Registeradressen der einzelnen Mitgliedsstaaten. Der aktuelle Stand kann jederzeit auf der Website von CEIPOS abgerufen werden. Deutschland muss dieser Protokollerklärung noch bei treten (siehe externen Link).
Gibt es eine Aufstellung, welche EU/EWR-Mitgliedsstaaten die Richtlinie bereits umgesetzt haben?
Mittlerweile haben alle Mitgliedsstaaten die Richtlinie umgesetzt. Das Committee of European Insurance and Occupational Pensions Supervisors (CEIOPS) hat einen Bericht über die Umsetzung der Richtlinie in den EU/EWR-Mitgliedstaaten erstellt (CEIOPS` Report on the Implementation of the Insurance Mediation Directive`s Key Provisions/CEIOPS-INT07/06). Dem
Annex 1 kann eine Übersicht der Umsetzungsgesetze entnommen werden. Auch diese Dokumente können auf der Website von CEIOPS abgerufen werden (siehe externen Link).
Registrierung
Ein ungebundener Vermittler ist in drei verschiedenen Unternehmen 'tätig'. Wie erfolgt der Registereintrag?
Ein ungebundener Vermittler führt sein Gewerbe in der Rechtsform einer Einzelfirma und ist aber auch noch Komplementär einer KG und/oder Gesellschafter einer OHG. In diesem Fall benötigt der Vermittler nur einmal die Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO. Er wird dann mit der Geschäftsadresse der Einzelfirma eingetragen. Alternativ kann er aber auch die Geschäftsadresse der KG oder der OHG angeben. Eine dreifache Registrierung ist weder nötig noch möglich. Der Vermittler erhält nur eine Registrierungsnummer.
Ist eine Registereintragung über VU (gebunden) und gleichzeiteig über BGB-Gesellschaft mit Erlaubnis (ungebunden) möglich?
Ein Versicherungsvermittler kann nur einmal im Register eingetragen werden. Doppelregistrierungen sind nicht möglich. Will der gebundene Vermittler als ungebundener Vermittler arbeiten, muss er sich zunächst an sein VU wenden und den Vertrag mit diesem kündigen. Das VU meldet den Vermittler dann als gebundenen Vermittler bei dem Register ab (durch Löschung). Der Vermittler bekommt sodann eine Löschmitteilung. Daraufhin kann sich der Vermittler an die Kammer wenden, dort das Erlaubnisverfahren durchlaufen und einen Antrag auf Eintragung als (ungebundener) Vermittler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO stellen.
Um einen nahtlosen Übergang der Eintragung vom gebundenen Vermittler zum ungebundenen sicher zu stellen, kann sich der Vermittler auch unter Wahrung einer Vorlaufzeit an sein VU wenden, z. B. mit der Bitte, ihn als gebundenen zum 31. Dezember zu löschen. Bei der Kammer kann er beantragen, ihn als ungebundenen zum 1. Januar einzutragen.
Wendet sich der gebundene Vermittler an die Kammer, ihn als ungebundenen einzutragen, ohne vorher die Löschung durch sein VU als gebundener veranlasst zu haben, bekommt die Kammer, soweit sie den Vermittler registrieren will, einen Hinweis, dass die Eintragung nicht möglich ist (technischer Hinweis durch das Register, dass eine Doublette besteht).