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ERLAUBNISVERFAHREN UND REGISTRIERUNG

Versicherungsvertreter, -makler und -berater

Antragsteller

Antragsteller kann eine natürliche oder juristische Person sein.

Bei der juristischen Person stellt diese selbst, vertreten durch ihre Organe, den Antrag auf Erlaubnis. Bei der GmbH unterzeichnet z. B. der geschäftsführende Gesellschafter den Antrag, bei der Körperschaft des öffentlichen Rechts (z. B. Sparkasse) der Vorstand. Erlaubnisinhaber ist die juristische Person, also die GmbH oder die Sparkasse.

Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z.B. BGB-Gesellschaft, Offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft) ist die Erlaubnis für jeden geschäftsführenden Gesellschafter erforderlich. Das gilt auch hinsichtlich des Kommanditisten, sofern dieser Geschäftsführungsbefugnis besitzt und somit als Gewerbetreibender anzusehen ist. Bei einer OHG muss also jeder Gesellschafter die Erlaubnis beantragen, bei einer KG der persönlich haftende Gesellschafter, der die Geschäfte führt. Bei einer GmbH & Co. KG muss die GmbH den Antrag stellen, bei einer UG & Co. KG die UG. Ausnahmsweise können auch Kommanditisten als Gewerbetreibende angesehen werden, wenn ihnen Geschäftsführungsbefugnis eingeräumt wurde.

Sollte ein Gesellschafter nicht unmittelbar mit dem Vermittlungsgeschäft zu tun haben, so kann die Sachkunde durch einen Stellvertreter nachgewiesen werden (siehe Sachkundenachweis). Hierfür ist ein gesondertes Formular (Formular-Center) auszufüllen. Der Stellvertreter erscheint namentlich nicht im öffentlichen Register, sondern ist nur der IHK bekannt.

Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung

Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die Person des Antragstellers folgende Voraussetzungen erfüllt:

(1) Zuverlässigkeit:

Der Antragsteller, bei juristischen Personen alle gesetzlich vertretungsberechtigten Personen, muss die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit haben. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen eines Verbrechens (im Mindestmaß: Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr) oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Überprüft wird durch die IHK u.a. das polizeiliche Führungszeugnis (Belegart O) und der Gewerbezentralregisterauszug (Belegart 9).Bei einer juristischen Person wird ergänzend auch der Gewerbezentralregisterauszug für z.B. die GmbH abgefordert.

(2) Geordnete Vermögensverhältnisse:

Der Antragsteller muss darüber hinaus in geordneten Vermögensverhältnissen leben. Dies ist in der Regel nicht der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende eingetragen ist. Die IHK muss sich zur Überprüfung u. a. Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Finanzbehörden und Auszüge aus dem Schuldnerverzeichnis und Insolvenzverzeichnis vorlegen lassen.

Bei juristischen Personen kommt es bei der Prüfung der geordneten Vermögensverhältnisse auf den Zustand des Unternehmens an.

(3) Nachweis einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung:

Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden, die sich aus der Vermittlungs- und Beratungstätigkeit Dritten gegenüber ergeben können (Vgl. eigenen Abschnitt hierzu). Der Nachweis erfolgt bei Gründern in der Regel nach dem Doppelkartenprinzip. Ergänzend wird es hierfür im Formular-Center ein Formular geben, dessen Wortlaut den Vermögensschadenhaftpflichtversicherern bereits bekannt ist. Die Einhaltung des Wortlautes ist wichtig, da sonst ggf. der Versicherungsvertrag durch die IHK geprüft werden muss.

(4) Sachkundenachweis:

Der Antragsteller muss die notwendige Sachkunde über die versicherungsfachlichen und rechtlichen Grundlagen sowie die Kundenberatung besitzen. Bei juristischen Personen sollte die Sachkunde in der Regel durch alle gesetzlich vertretungsberechtigten Person nachgewiesen werden.
Hat die juristische Person mehrere vertretungsberechtigte Personen und können/wollen nicht alle den Sachkundenachweis erbringen, so muss die Sachkunde mindestens durch eine gesetzlich vertretungsberechtigte Person nachgewiesen werden, sofern diese dazu in der Lage ist, die Aufsicht über alle Mitarbeiter zu führen. (Vertretungsberechtigung bedeutet hier Prokura nach § 49 HGB oder Handlungsvollmacht nach § 54 HGB). Bei mehr als 50 Mitarbeitern ist hiervon in der Regel nicht mehr auszugehen. Dann müssen mehrere Aufsichtspersonen die Sachkunde belegen (Vgl. Abschnitt Sachkundenachweis).

Geltungsbereich der Erlaubnis

Die Erlaubnis berechtigt zur Ausübung der Tätigkeit im gesamten Gebiet der Europäischen Union und des EWR. Beabsichtigt ein in Deutschland niedergelassener Versicherungsvermittler in einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum tätig zu werden, hat er dies zuvor der Registerbehörde mitzuteilen. Da die Meldung einer Auslandstätigkeit einen regelmäßigen Austausch der nationalen Registerstellen in Gang setzt, ist für die Meldung jedes zusätzlichen Landes eine Gebühr von 20 Euro an die IHK zu entrichten.

Registrierung

Der Antrag auf Registrierung kann gleichzeitig mit der Erlaubnis gestellt werden. Die Registrierung erfolgt dann unmittelbar und automatisch nach Erlaubniserteilung. Soll zunächst nur die Erlaubnis erteilt werden, so kann der Vermittler erst dann auf der Grundlage der Erlaubnis (z. B. als Makler) tätig werden, wenn er auch die Registrierung als Makler veranlasst hat.

Ablauf der Beantragung

Der Versicherungsvermittler bzw. –berater muss das ausgefüllte Antragsformular und die beizulegenden Unterlagen bei der zuständigen HK/IHK einreichen. Die IHK hat dabei, sofern noch keine Gewerbeanmeldung vorliegt, die Identität des Antragstellers zu überpüfen. Anhand der Unterlagen stellt die IHK fest, ob der Antragsteller die Voraussetzung für die Erlaubniserteilung bzw. Erlaubnisbefreiung erfüllt. Hierfür sind neben der Sichtung der Unterlagen häufig auch weitere Ermittlungen erforderlich.

Von Ihnen einzureichende / bereitzuhaltende Unterlagen

Der Umfang der von Ihnen einzureichenden Unterlagen hängt auch davon ab, ob der Antrag von einer natürlichen Person oder einer juristischen Person (z. B. einer GmbH) gestellt wird. Darüber hinaus ist es der IHK nach einigen Bemühungen möglich, für Inhaber von Erlaubnissen nach § 34 c GewO (Finanz- oder Immoblienmakler) sowie durch die BaFin zugelassenen Banken oder Versicherungsvereinen a. G. ein etwas einfacheres Verfahren durchzuführen, bei dem der Antragsteller weniger Unterlagen beschaffen muss. (Die einzureichenden Unterlagen sind übrigens auch auf den Antragsformularen vermerkt.)

Natürliche Personen

(1) Kopie der Erlaubnisurkunde nach § 34 c GewO (darf nicht älter als drei Monate sein), Kopie Bankzulassung oder Kopie Versicherungszulassung (bei VVaGs)

ODER

·         Auszug aus dem Gewerbezentralregister (zur Vorlage bei einer Behörde, Belegart 9, Antragstelle: Ordnungsamt)

·         Polizeiliches Führungszeugnis (zur Vorlage bei einer Behörde, Belegart O, Antragstelle: Einwohnermeldeamt)

(2) Nachweis über eine bestehende Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (Versicherungsnachweis nach Muster Formular 5.1)

(3) Sachkundenachweis:

·         Nachweis über bestandene Sachkundeprüfung,

·         Nachweis über eine anerkannte Qualifikation (siehe Verzeichnis Sachkundenachweis),

·         Nachweis über Vorliegen des Bestandsschutzes (Gewerbeanmeldung, ggf. Arbeitszeugnisse) oder

·         Nachweis über Delegation an vertretungsberechtigte Mitarbeiter (über ein eigenes Formular)

(4) Bei Handelsregister-Eintragung: aktueller Auszug aus dem Handelsregister

(5) Nachweis der geordneten Vermögensverhältnisse

·         Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes

·         Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis (Vollstreckungsgericht)

·         Auskunft des Insolvenzgerichtes (Insolvenzgericht)

Ergänzend muss sich die IHK mit Wohnort- und Ordnungsbehörden in Verbindung setzen und ggf. weitere Ermittlungen zur Einschätzung des Antragstellers vornehmen.

Juristische Personen

(1) Kopie der Erlaubnisurkunde nach § 34 c GewO (darf nicht älter als drei Monate sein), Kopie Bankzulassung oder Kopie Versicherungszulassung (bei VVaGs)

ODER

·         Auszug aus dem Gewerbezentralregister für jede vertretungsberechtigte Person und für die juristische Person (zur Vorlage bei einer Behörde, Belegart 9, Antragstelle: Ordnungsamt)

·         Polizeiliches Führungszeugnis für jede vertretungsberechtigte Person (zur Vorlage bei einer Behörde, Belegart O, Antragstelle: Einwohnermeldeamt)

(2) Nachweis über eine bestehende Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (Versicherungsnachweis nach Muster Formular 5.1)

(3) Sachkundenachweis

·         Nachweis über bestandene Sachkundeprüfung,

·         Nachweis über eine anerkannte Qualifikation (siehe Verzeichnis Sachkundenachweis),

·         Nachweis über Vorliegen des Bestandsschutzes (Gewerbeanmeldung, ggf. Arbeitszeugnisse) oder

·         Nachweis über Delegation an vertretungsberechtigte Mitarbeiter (über ein eigenes Formular)

(4) Aktueller Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister

(5) Nachweis der geordneten Vermögensverhältnisse

·         Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis (Vollstreckungsgericht)

·         Auskunft des Insolvenzgerichtes (Insolvenzgericht)

·         Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes (für die juristische Person und jede vertretungsberechtigte Person)

Ergänzend muss sich die IHK unter Umständen (z. B. durch Vorlage von Geschäftsberichten) einen Eindruck über die Vermögenssituation der juristischen Person verschaffen, mit Wohnort- und Ordnungsbehörden in Verbindung setzen und ggf. weitere Ermittlungen zur Einschätzung des Antragstellers vornehmen.

Besonderheiten für Kreditinstitute

Kreditinstitute mit einer Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz (KWG) müssen gegenüber der IHK weder die persönliche Zuverlässigkeit noch geordnete Vermögensverhältnisse nachweisen, da eine solche Überprüfung bereits durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vorgenommen wurde. Nachgewiesen werden müssen in diesem Fall nur die Sachkunde und die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Beim Sachkundenachweis kann von der Stellvertreterregelung (siehe Abschnitt Sachkundenachweis) Gebrauch gemacht werden. Er kann also auch dadurch erbracht werden, dass die ausreichende Qualifikation einer genügenden Zahl von vertretungsberechtigten Aufsichtspersonen nachgewiesen wird. Die Vertretungsberechtigung kann durch § 49 HGB (Prokura) oder § 54 HGB (Handlungsvollmacht) erfolgen. Das angemessene Verhältnis zwischen Aufsichtspersonen und angestellten Vermittlern ist im Gesetz und in der Verordnung nicht präzisiert. Da auch die Angestellten einem Qualifikationserfordernis (§ 34 d, Abs. 6 GewO) unterliegen, reicht nach Auffassung der IHK in der Regel ein Verhältnis von 1:50. Die Beurteilung erfolgt jedoch im Einzelfall, wobei auch die räumliche Nähe von Aufsichtspersonen und zu beaufsichtigen eine Rolle spielen muss.

Besonderheiten für Erlaubnisinhaber nach § 34 c GewO (Anlagevermittlung)

Sollte der Antragsteller bereits über eine Erlaubnis nach § 34 c GewO (nicht älter als drei Monate) für Anlagevermittlung oder als Immobilienmakler verfügen, so wird die IHK bei Vorlage der Erlaubnis auf die Überprüfung der geordneten Vermögensverhältnisse und der persönlichen Zuverlässigkeit verzichten. GZR-Auszug, polizeiliches Führungszeugnis und Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes müssen dann nicht vorgelegt werden, was Ihnen Zeit und Geld spart. Die IHK fragt statt dessen die zuständige Erlaubnisbehörde (Ordnungsamt) an. Wenn diese allerdings Bedenken vorbringt, müssen die Unterlagen ggf. nachgefordert werden.

Kosten

Für die Bearbeitung der Gewerbeerlaubnis ist gegenüber der IHK einmalig eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten - weit weniger als die Hälfte dessen was ein Ordnungsamt für eine vergleichbare Erlaubnis nimmt. Die Registrierung kostet ergänzend und einmalig 25 Euro.

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DOKUMENT-NR. 183684

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