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VERFAHREN, ERLAUBNISBEFREIUNG UND REGISTRIERUNG

Produktakzessorische Versicherungsvertreter und -makler

Produktakzessorische Vermittler nach § 34 d, Abs. 3 GewO benötigen, wie an anderer Stelle dargelegt, zwar nicht zwingend eine Erlaubnis, aber eine Erlaubnisbefreiung als produktakzessorischer Vertreter oder Makler, die bei der IHK zu beantragen ist. Bevor Sie die Erlaubnisbefreiung beantragen, sollten Sie prüfen, ob ihre Tätigkeit nicht als registrierungsfreie geringfügige Annextätigkeit (§ 34 d, Abs. 9 GewO) gesehen wird, ob eine Eintragung als gebundener Vermittler über ein Versicherungsunternehmen (§ 34 d, Abs. 4 GewO) möglich ist und ob Sie ggf. eine Vollerlaubnis beantragen können, was dann insbesondere eine ausreichende Qualifikation voraussetzt. Vgl.hierzu Verzeichnis 'Zulassungspflicht für Versicherungsvermittler'.

Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnisbefreiung sind:

(1) Haupttätigkeit, die grundsätzlich produktakzessorische Versicherungen zulässt

Es muss für die IHK klar erkennbar, dass im Hauptgewerbezweig des Antragstellers die Vermittlung produktergänzender Versicherungen branchenüblich ist (z. B. Kfz-Handel, Gebäudeversicherungen durch Immobilienmakler, etc.). Zu diesem Zweck müssen aus Ihrem Antrag der Inhalt Ihrer Haupttätigkeit und die Art der zu vermittelnden Versicherungen hervorgehen. Andernfalls wäre für die Antragstellung eine ergänzende schriftliche Erläuterung erforderlich, welche Versicherungen zur Ergänzung welchen Produktes vermittelt werden sollen. Bei komplexeren Konstrukten ist dies grundsätzlich zu empfehlen.

(2) Nachweis der Auftragserteilung durch einen Vermittler mit Erlaubnis oder ein VU mit Registrierung über BaFin

Hierfür ist ein Vertrag oder eine schriftliche Mitteilung des auftraggebenden Vermittlers oder Versicherers vorzulegen. Sollte der Auftrag durch einen Vermittler oder ein Vermittlungsunternehmen erfolgen, so sollte entweder die Kopie der Erlaubnis dieses Vermittlers beigefügt werden oder die Registernummer (Versicherungsvermittlerregister) aus einer vorgelegten Bestätigung des Auftraggebers erkennbar sein.

(3) Deckungsbestätigung über die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung

Die Bestätigung erfolgt in der Regel nach dem Doppelkartenprinzip. Im Formular-Center steht darüber hinaus auch das Formular 5.1 für die Deckungsbestätigung durch den Vermögensschadenhaftpflichtversicherer zur Verfügung. Die Bestätigung muss im Rechtsbezug dem Wortlaut des Formulars entsprechen.

(4) Bescheinigung nach § 80 Abs. 2 Versicherungsaufsichtsgesetz

Durch diese Bestätigung erklärt der Auftraggeber für den Vermittler, dass dieser ausreichend sachkundig ist, in geordneten Vermögensverhältnissen lebt und einen guten Leumund hat (z.B. keine Vorstrafen). Die Einzelprüfpflicht der IHK, wie sie bei einer regelrechten Erlaubnis gegeben wäre, entfällt dadurch. Für die Erklärung sollten Sie möglichst das Formular 4.1 in unserem Formular-Center verwenden. Mindestens muss der Wortlaut eingehalten werden.

Für die Erlaubnisbefreiung berechnet die IHK eine Gebühr von 120 Euro.

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DOKUMENT-NR. 183687

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