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Illustration

AUSNAHMEN VON DER REGEL

Ausschließlichkeitsvermittler und 'unechte' Mehrfachagenten

Erlaubnisfreistellung

Grundsätzlich verlangt das Versicherungsvermittlerrecht von jedem selbständigen Versicherungsvermittler eine Gewerbeerlaubnis nach § 34 d Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO). Von dieser Regel gibt es allerdings eine Reihe von Ausnahmen, von denen die Sonderregelung für 'gebundene Vermittler' nach § 34 d Abs. 4 GewO die gewichtigste ist. Das Gesetz versteht unter gebundenen Vermittlern

  • Ausschließlichkeitsvertreter, die auf der Grundlage eines Agenturvertrages nur Versicherungsprodukte eines Versicherungsunternehmens vermitteln, oder
  • Mehrfachvertreter, die vertraglich an mehrere Versicherungsunternehmen gebunden sind, für die sie allerdings nur Versicherungsprodukte vermitteln, die nicht in Konkurrenz zueinander stehen (sog. 'unechte Mehrfachagenten': z.B. Lebensversicherungen für Unternehmen A, alle anderen Versicherungen für Unternehmen B). Konzernzugehörige Versicherungsunternehmen werden dabei wie ein Unternehmen aufgefasst.

Diese 'gebundenen Vermittler' können ohne Erlaubnis ins neue Versicherungsvermittlerregister eingetragen werden, wenn das Versicherungsunternehmen

  • die uneingeschränkte Haftung für die Vermittlungstätigkeit des Gewerbetreibenden übernimmt und
  • sicherstellt, dass die Vermittler zuverlässig sind, in geordneten Vermögensverhältnissen leben und ausreichend qualifiziert sind.

Bei Mehrfachagenten müssen alle vertretenen Versicherungsunternehmen die Haftungsübernahme erklären.

So genannte 'Ventilgeschäfte', bei denen Vermittler mit Einverständnis ihres Vertragspartners ihre Produktpalette durch Fremdprodukte ergänzen, führen dann nicht automatisch zu einer Erlaubnispflicht, wenn dieses Geschäft im Agenturvertrag zugelassen ist und damit auch der Haftungsübernahmeerklärung des VU unterliegt.

Registrierung über das Versicherungsunternehmen

Die Registrierung des 'gebundenen Vermittlers' erfolgt nach dessen Meldung zum Register durch sein Versicherungsunternehmen, womit automatisch die Haftungsübernahme als erklärt gilt. Der gebundene Vermittler muss also gegenüber der IHK keine Nachweise erbringen. Er erhält nach vollzogener Registrierung ein Schreiben der IHK, in dem die Registrierung bestätigt und die Registernummer mitgeteilt wird. Die Registrierungsgebühr von 25 Euro entrichtet das Versicherungsunternehmen gegenüber der IHK.

Das Versicherungsunternehmen muss für die Registrierung selbstverständlich eine Einverständniserklärung des Versicherungsvermittlers einholen. Andererseits ist der gebundene Vermittler, wenn er keine eigene Erlaubnis beantragt (s.u.), verpflichtet, die Registrierung über sein Unternehmen nach der Gewerbeanmeldung unverzüglich zu veranlassen.

Zwar muss der Versicherungsvermittler gegenüber der IHK bei der Entscheidung für diesen Registrierungsweg keine Nachweise erbringen. Das Versicherungsunternehmen steht allerdings in der Pflicht, guten Leumund, geordnete Vermögensverhältnisse und ausreichende Sachkunde sicherzustellen. Es unterliegt dabei der Überwachung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Zum Nachkommen dieser Verpflichtung wird sich das Versicherungsunternehmen in aller Regel eine Reihe von Nachweisen (polizeiliches Führungszeugnis, Creditreform-Auskunft, Qualifikationsnachweise, etc.) vorlegen lassen.

Registrierung mit freiwilliger Gewerbeerlaubnis

Als gebundener Vermittler können Sie zwar von der ausnahmsweisen Registrierung über Ihr Unternehmen ohne Erlaubnis Gebrauch machen. Alternativ ist es aber auch möglich, freiwillig eine Gewerbeerlaubnis zu beantragen, sofern die Erlaubnisvoraussetzungen (siehe Antragsverfahren) erfüllt werden können. Im Register wird er dann als Vermittler mit Erlaubnis geführt. Ein haftungsübernehmendes Unternehmen wird im Register nicht genannt, so dass er nicht sofort als 'gebundener' Vermittler erkennbar ist. Die Informationspflichten des neuen Versicherungsvermittlerrechts verpflichten ihn aber dazu, sein Vertragsverhältnis im Beratungsgespräch gegenüber dem Kunden offen zu legen.

Vorteile der Registrierung über das VU

  • Die Ausnahmeregelung macht es zunächst möglich, ohne Sachkundenachweis ins Register eingetragen zu werden. Ob und wann dennoch eine Qualifikation vorgewiesen werden muss, hängt von der Präzisierung des Begriffs 'angemessen' in Bezug auf die Sachkunde durch die Bundesregierung und von der Geschäftspolitik des Versicherers ab.
  • Durch die Haftungsübernahme des Versicherungsunternehmens ist zumindest mit Blick auf die gesetzlichen Anforderungen eine ergänzende Vermögensschadenhaftpflichtversicherung des Vermittlers nicht mehr erforderlich. Hierbei darf aber nicht vergessen werden, dass sich die Haftungsübernahmeerklärung zunächst nur auf den Verbraucher erstreckt und das Binnenverhältnis zwischen Versicherungsunternehmen und Vermittler zu klären ist. Im Falle einer fehlerhaften Beratung könnte das Versicherungsunternehmen den Vermittler z.B. in Regress nehmen.
  • Eine Registrierung als gebundener Vermittler über das Versicherungsunternehmen erspart dem Vermittler die einmalige Gebühr für die Erlaubnis, die bei 240 Euro liegen wird. Gerade für nebenberufliche Vermittler, die nicht wissen, wie lange sie in diesem Bereich tätig sein werden, hätte dies ggf. Relevanz.

Nachteile der Registrierung über das VU

  • Sofern die Haftungserklärung des VU entzogen oder das Vertragsverhältnis beendet ist, wird das Versicherungsunternehmen die Löschung aus dem Register veranlassen. Für die Fortsetzung der Tätigkeit mit einem anderen Versicherungsunternehmen ist dann eine Neueintragung erforderlich. Wenn nicht schnell eine Neuregistrierung durch ein anderes VU erfolgt, muss die Ordnungsbehörde das Gewerbe untersagen.
  • Schnelle Veränderungen des Auftretens am Markt sind deshalb schwierig, der unternehmerische Spielraum eingeschränkt.
  • Die Haftungserklärung des VU ist unter Umständen mit der Möglichkeit von Regressforderungen gegenüber dem Vermittler verknüpft, sofern dieser nachweislich fehlerhaft beraten hat. Eine eigene Vermögensschadenhaftpflichtversicherung oder eine Rahmenvereinbarung über die Gesellschaft kann unter Umständen einen besseren Versicherungsschutz bieten, ist aber nicht billig.
  • Die ausgewiesene Tätigkeit als Vermittler mit Erlaubnis könnte unter Umständen durch den Verbraucher als qualifizierter und höherwertiger eingestuft werden als die Tätigkeit als gebundener Vermittler. Entscheidend hierfür dürfte auch die Kommunikation und Transparenz der Versicherungsunternehmen gegenüber den Kunden sein.

Was empfiehlt die IHK?

  1. Jeder gebundene Vermittler kann als Selbstständiger entscheiden, ob er als Vermittler mit Erlaubnis über die IHK die Registrierung selbst erwirken will oder ob er sich als gebundener Agent über sein Versicherungsunternehmen zum Register melden lassen will. Lassen Sie sich nicht von allgemeinen Hinweisen bei Ihrer Entscheidung lenken, sondern klären Sie auf Ihren individuellen Fall bezogen die Rahmendaten für einen fundierten Entschluss ab.
  2. Prüfen Sie Ihre Haftungssituation als gebundener Vermittler! Welchen Umfang hat die Haftungserklärung Ihres VU? Wird eine ergänzende Vermögensschadenhaftpflichtversicherung angeboten? Wie teuer ist diese im Vergleich zur Vollabsicherung des eigenen Haftpflichtrisikos?
  3. Wenn Sie sich langfristig als Vermittler frei im Markt bewegen wollen, ist aus unserer Sicht die Beantragung einer Gewerbeerlaubnis empfehlenswert!

Wichtige Hinweise

Die Wahrung des Bestandsschutzes ist nach der Versicherungsvermittlerverordnung über den 1. Januar 2009 gesichert, also nicht mehr, wie vor der Verabschiedung diskutiert, an eine Erlaubnis bzw. Registrierung bis zum 1. Januar 2009 geknüpft. Vermittler, die sich über ihr VU zum Register eintragen haben lassen oder die im Angestelltenverhältnis vermittelt haben, können den Bestandsschutz noch für den Sachkundenachweis im Erlaubnisbeantragungsverfahren nutzen.

Lediglich das Vorliegen einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung muss seit dem 22. Mai für jeden gewerblichen Vermittler gesichert sein.

Versicherungsvermittler, die keine Registrierung vorweisen können, droht eine Gewerbeuntersagung.

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