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TRANSPARENZ FÜR IHRE KUNDEN

Versicherungsvermittlerregister

Das Versicherungsvermittlerregister, das der Verbraucherinformation dienen soll, ist seit 2007 für jedermann aufrufbar.

Im Register werden folgende Angaben gespeichert:

  1. der Familienname und der Vorname, der Geburtstag sowie die Firma und die Personenhandelsgesellschaften, in denen der Eintragungsfplichtige als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist.
  2. die Angabe, ob der Eintragungspflichtige
    • als Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 GewO
    • als produktakzessorischer Versicherungsmakler mit Erlaubnisbefreiung nach § 34 d Abs. 3 GewO,
    • als Versicherungsvermittler mit Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 GewO,
    • nach § 34 d Abs. 4 GewO als gebundener Versicherungsvermittler,
    • mit Erlaubnisbefreiung nach § 34 d Abs. 3 GewO als produktakzessorischer Versicherungsvertreter oder
    • als Versicherungsberater mit Erlaubnis nach § 34 e Abs. 1 GewO tätig wird,
  3. die Bezeichnung und die Anschrift der Registerbehörde,
  4. die Staaten der Europäischen Union und die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen er beabsichtigt, tätig zu werden, sowie im Falle der Niederlassung die dortige Geschäftsanschrift sowie die Vertreter für die Tätigkeit der Niederlassung,
  5. die Geschäftsanschrift,
  6. die Registrierungsnummer,
  7. bei einem 'gebundenen Versicherungsvermittler' im Sinne von § 34 d Abs. 4 GewO das oder die haftungsübernehmenden Versicherungsunternehmen,
  8. bei juristischen Personen der/die Familiennamen und Vornamen der natürlichen Personen, die innerhalb des für die Geschäftsführung verantwortlichen Organs für die Vermittlertätigkeiten zuständig sind.

2009 wurde mit der Versicherungsvermittlerverordnungsnovelle die Angabepflicht der Personenhandelsgesellschaften eingeführt, in denen der Vermittler als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist.

Alle Daten bis auf 5. und 7. sind für die Öffentlichkeit, also die Versicherungskunden, einsehbar. Änderungen der im Register gespeicherten Angaben sind den IHKs als zuständige Stellen für das Register unverzüglich anzuzeigen.

Ein Versicherungsvermittler kann im Register nur mit einer Tätigkeitsform aufgenommen werden, kann also nicht gleichzeitig als Vermittler mit Erlaubnis und 'gebundener' Vermittler nach § 34 d, Abs. 4 GewO geführt werden. Lediglich, wenn der Vermittler neben einem Einzelunternehmen auch eine GmbH hat, ist eine Eintragung mit unterschiedlichen Tätigkeiten möglich. Denn die GmbH ist eine eigene Rechtsperson, die solche auch im Register steht.

Strebt ein über sein VU zum Register gemeldeter gebundener Vermittler eine freiwillige Erlaubnis an, so ist die Eintragung als Vermittler mit Erlaubnis erst dann möglich, wenn er seine Registrierung als gebundener Vermittler mit Haftungsübernahme über sein Versicherungsunternehmen hat löschen lassen.

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DOKUMENT-NR. 159253

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