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DEFINITIONSSPIELRAUM

Was ist Versicherungsvermittlung?

Der Anwendungsbereich des § 34 d GewO erfasst nur den selbständigen Gewerbetreibenden. Es geht um denjenigen, der das Gewerbe in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ausübt. Versicherungsvermittlung ist jede Tätigkeit und Beratung, die den Abschluss eines konkreten Versicherungsvertrags anstrebt. 

Bloße Vorbereitungshandlungen, die nicht auf Willenserklärung eines Kunden zum Abschluss eines Vertrags gerichtet sind, sind keine Vermittlung in diesem Sinne. Ebenfalls liegt keine Vermittlung vor, wenn bei einem bereits bestehenden Versicherungsvertrag der Versicherungsschutz auf Dritte ausgedehnt wird. Allerdings darf diese Konstruktion nicht dazu missbraucht werden, die Vermittlereigenschaft zu umgehen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn zwischen der Haupttätigkeit des Gewerbetreibenden und dem durch ihn verschafften Versicherungsschutz kein unmittelbarer Zusammenhang besteht.

Beispiele für Abgrenzungsprobleme:

Tippgeber:
Die Tätigkeit eines sogenannten Tippgebers oder Namhaftmachers, der nur die Möglichkeit zum Abschluss von Versicherungsverträgen namhaft macht oder Kontakte zwischen einem potenziellen Versicherungsnehmer und einem Versicherungsvermittler-, bzw. -unternehmen herstellt und dafür eine Provision erhält, ist keine Versicherungsvermittlung im Sinne des § 34 d GewO. Es handelt sich hierbei um bloße Vorbereitungshandlungen, die nicht auf eine konkrete Willenserklärung des Interessenten zum Abschluss eines Vertrags, abzielen. Allein die Bestandsaufnahme des Versicherungsschutzes und das Erfassen von Daten eines potenziellen Kunden sowie die Analyse dieser Erhebungen ist keine Vermittlungstätigkeit. Dagegen liegt Versicherungsvermittlung vor, sobald ein konkretes Versicherungsprodukt genannt wird.

Call-Center:
Greifen Versicherungsunternehmen oder Versicherungsvermittler auf Call-Center zurück, so kann eine erlaubnispflichtige Tätigkeit vorliegen. Die Kundenberatung zieht regelmäßig eine Erlaubns- und Dokumentationspflicht nach sich. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Kunde selbst beim Call-Center anruft oder ob er angerufen wird. Keine Vermittlungstätigkeit liegt vor, wenn ein Versicherungsunternehmen z.B. ein Call-Center beauftragt, im Rahmen der Bestandspflege Datenänderungen bei den Kunden abzufragen. Wenn das Call-Center nur für ein Versicherungsunternehmen oder für mehrere Versicherungsunternehmen mit nicht konkurrierenden Produkten tätig ist, ist unter Umständen die etwas einfachere Eintragung als 'gebundener Vermittler' über das Versicherungsunternehmen möglich.

Bestandspflege:
Bestandspflegeprovisionen resultieren aus bereits vermittelten und bis zur Gegenwart weiter bestehenden Versicherungsverträgen. Allein der Bezug von Bestandsprovisionen stellt keine gewerbsmäßige Versicherungsvermittlung im Sinne von § 34 d GewO dar. Sobald aber eine auf konkreten Vertragsabschluss ausgerichtete Tätigkeit vorliegt, ändert sich das. Dies gilt z.B. auch bei Vertragsanpassungen oder -änderungen. Für einen Versicherungsmakler kann problematisch werden, dass er eine zivilrechtliche Verpflichtung zur Beratung von Bestandskunden hat, deren Einlösung gewerberechtlich automatisch zur Erlaubnispflicht führt.

Assekurateure:
Assekurateure sind selbständige Mehrfachagenten, die überwiegend im Bereich der Transportversicherung arbeiten. Allerdings sind sie mit weitreichenden Zeichnungsvollmachten für die von ihnen vertretenen Versicherungsunternehmen ausgestattet, die es ihnen erlauben, im Namen der jeweiligen Gesellschaft Prämien zu finden, in bestimmten Grenzen Deckungszusagen zu machen und Schäden zu regulieren. Gewerberechtlich gelten für sie die allgemeinen Grundsätze der §§ 34 d und 11a GewO. Es besteht also Erlaubnispflicht.

Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit:
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VVaG) sind Versicherungsunternehmen, die entweder über eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht oder über eine landesrechtliche Erlaubnis verfügen. Als Versicherungsunternehmen unterliegen sie nicht der Erlaubnisvorschrift, sofern der VVaG vor allem eigene Produkte vertreibt. Für VVaGs tätige Vermittler können als gebundene Vermittler durch den VVaG zum Register gemeldet werden, was aber aufsichtsrechtlich voraussetzt, dass die VVaG die damit verbundene uneingeschränkte Haftung auch leisten kann und seinen Überwachungsverpflichtungen nachkommt. Wenn die Vermittlung von Fremdprodukten das überwiegende Geschäftt des VVaG und seiner Vertreter ausmacht, so ist von einer Erlaubnispflicht auszugehen.

Ausgabe von Doppelkarten für Kfz-Versicherungen:
Das Herausgeben von Doppelkarten durch Schilderpräger zielt automatisch auf den Abschluss einer Versicherung ab und ist deshalb Versicherungsvermittlung und erlaubnispflichtig. Eine sogenannte produktakzessorische Vermittlung, die eine Erlaubnisbefreiung rechtfertigen würde, liegt nicht vor, da der Versicherungsschutz sich auf das Produkt Auto und nicht auf das Kennzeichen bezieht.

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