. .
Illustration

SCHEIN UND SEIN

Versicherungsvertreter als Makler

Auch ein Versicherungsvertreter schließt einen Versicherungsmaklervertrag ab, wenn er dem Kunden gegenüber wie ein Versicherungsmakler auftritt und mit ihm die Leistungen eines Versicherungsmaklers vereinbart. Dass die Erklärungen des Vermittlers als Angebot auf Abschluss eines Versicherungsmaklervertrages auszulegen sind, kann sich aus dem auf die Betreuung und Beratung des Kunden gerichteten Verhalten des Vermittlers im Vorfeld der Beantragung des Versicherungsschutzes ergeben.

Kommt es aufgrund der Ablehnung eines Versicherungsvertrages durch einen Versicherer nicht zur Deckung des Versicherungsbedarfes des Kunden, verletzt der Versicherungsmakler seine vertraglichen Pflichten, wenn er für den Kunden nicht umgehend ein möglichst gleichwertiges Angebot eines anderen Versicherers einholt und ihm zum Abschluss eines entsprechenden Versicherungsvertrages rät.

Der Versicherungsmakler haftet für den fehlenden Versicherungsschutz des Kunden. Beim Eintritt eines Versicherungsfalls muss der Makler den Betrag des Schadens ersetzen, den der Kunde bei einer bestehenden Versicherung als Leistung des Versicherers erhalten hätte.

In dem folgendem Fall möchten wir Ihnen verdeutlichen, wie es dazu kommen kann:

Ein selbständiger Versicherungsvertreter, der für eine Vertriebsgesellschaft Bausparverträge und Lebensversicherungen vermittelt, reichte gelegentlich über die Agentur seines Vaters Verträge ein.

Versicherungsvertreter oder Makler?

Der geschädigte Kunde war Inhaber einer Pizzeria, in welcher der o. g. Versicherungsvertreter seit Jahren verkehrte. Eines Tages unterhielten sie sich auch über Versicherungen. Dabei erwähnte der Vermittler, dass er sich beruflich verändert habe und nun als selbstständiger Versicherungsmakler tätig sei. Das führte dazu, dass der Kunde den Sachversicherungsvertrag für seine Gaststätte kündigte und durch Vermittlung des Vermittlers einen neuen Vertrag bei einem anderen Versicherer abschloss. Die entsprechende Deckungs-aufgabe sowie den dazugehörigen Gastgewerbe-Fragebogen unterzeichnete der Vermittler im Beisein des Kunden selbst. Auch sonst gab er sich dem Kunden gegenüber den Anschein, als Versicherungsmakler und nicht als Versicherungsvertreter tätig zu sein, etwa durch Verwendung eines Firmenstempels mit dem Abdruck „Wirtschaftskanzlei / Versicherungen aller Art”.

Nicht angenommener Antrag

Dies ging so lange gut, bis sich der Kunde durch den Vermittler eine Hausratversicherung für seine im Wohnung vermitteln lassen wollte. Im Rahmen dieses Vertrages sollte unter anderem Schmuck in nicht unerheblichem Wert versichert werden. Der Kunde bat den Vermittler daher, ihm einen von Hausratversicherern akzeptierten Tresor zu besorgen und den Wert des Schmucks durch ein Fachunternehmen schätzen zu lassen. Nachdem er diese Aufgaben erledigt hatte, reichte der Vermittler einen Hausratversicherungs-Antrag über die Agentur seines Vaters ein. Bereits wenige Tage später erfuhr er jedoch, dass der Versicherer den Antrag wegen des hohen Versicherungswerts des Schmucks nicht annehmen werde. Doch anstatt dem Kunden zu benachrichtigen und sich um einen anderen Versicherer zu bemühen, unternahm der Vermittler nichts.

Fatale Nachlässigkeit

Denn wenige Monate später wurde der Kunde Opfer eines Wohnungseinbruchs. Dabei entstand ein Schaden in Höhe von weit mehr als 30.000 Euro. Erst bei dieser Gelegenheit erfuhr der Kunde, dass der von dem Vermittler eingereichte Hausratversicherungs-Antrag nie angenommen wurde und folglich kein Versicherungsschutz bestand. Er verklagte den Vermittler daher auf Zahlung von Schadenersatz. Zu Recht, meinten die Richter des Hammer Oberlandesgerichts. Sie gaben der Klage in vollem Umfang statt.

Maklervertrag

Nach Ansicht des Gerichts haben die Parteien durch „schlüssiges Handeln” einen Maklervertrag geschlossen. Die sich daraus ergebenden Pflichten hat der Vermittler verletzt, indem er dem Kunden weder darüber informierte, dass der Hausratversicherer den Vertrag nicht angenommen, noch dass er sich um anderweitigen Versicherungsschutz bemüht hat. Bei der Beurteilung der Frage, ob zwischen dem Kunden und dem Vermittler ein Maklervertrag zustande gekommen ist, kommt es nach Meinung der Richter ausschließlich auf die Rechtsbeziehung zwischen den Streitparteien an. Nicht entscheidend sind hingegen etwaige vertragliche Beziehungen zwischen dem Beklagten und Versicherern.

„Denn auch ein Versicherungsvermittler, der im Verhältnis zu den Versicherern Versicherungsagent oder Mehrfachagent ist, kann als Versicherungsmakler auftreten und mit dem Versicherungsnehmer Maklerverträge schließen mit der Folge, dass er für Pflichtverletzungen aus dem Vertrag selbst einzustehen hat”, so das Gericht wörtlich in seiner Urteilsbegründung.

Volle Verantwortung

Nach Überzeugung der Richter hat der Vermittler aufgrund seines Verhaltens und seines Auftretens dem Kunden gegenüber eindeutig den Eindruck erweckt, als Versicherungsmakler tätig zu sein. Daran hat er sich messen zu lassen. Für durch ihn verursachte Fehler ist er daher in gleichem Maße verantwortlich wie ein Versicherungsmakler. Er hat dem Kunden den entstandenen Schaden daher in vollem Umfang zu ersetzen.

Kein Mitverschulden

Dem Vorwurf des Vermittlers, dass der Kunde den Schaden zumindest mitverschuldet hat, wollte das Gericht nicht folgen. Der Kunde hatte zwar nach der Antragstellung keinen Versicherungsschein und keine anderweitige Bestätigung über den Versicherungsschutz erhalten, aber nach Meinung des Gerichts war der Kunde weder dazu verpflichtet, sich bei dem Beklagten danach zu erkundigen, ob Versicherungsschutz besteht, noch musste er aus dessen Schweigen schließen, nicht versichert zu sein. Er durfte wegen des Auftretens des Vermittlers als Makler vielmehr darauf vertrauen, dass ihn dieser davon in Kenntnis setzen werde, wenn der Versicherungsvertrag trotz des Antrags nicht zustande kommt. Da er keine anderslautende Nachricht erhalten hatte, durfte er folglich davon ausgehen, dass der Versicherungsvertrag wie beantragt zustande gekommen war.

Was empfiehlt die IHK?

Auch wenn die Urteilsbegründung des Gerichtes lautet, dass Versicherungsvertreter durchaus Maklerverträge schließen können, sollten Sie das nicht nur aus Haftungsgründen vermeiden. Sie müssen auch darauf achten, dem Kunden beim ersten Geschäftskontakt nach § 11 Versicherungsvermittlerverordnung (VersVermV) ihre genaue Tätigkeitsart mitzuteilen, mit der Sie auch im Versicherungsvermittlerregister eingetragen sind (Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler). Schon alleine der Verstoß gegen diese Pflicht gilt nach § 18 VersVermV als Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden.

Sollten Sie sich unsicher sein, klären wir Sie gerne über Ihre Handlungsoptionen auf. Wenden Sie sich an Ihre zuständige IHK.

Bewertung abgeben

rate-0.0 0.0 (Durchschnittliche Bewertung von 0 Besuchern)

 
 

DOKUMENT-NR. 28469

  • MEHR ZU DIESEM THEMA

  • ANSPRECHPARTNER

  • Telefon: 04131 742-179
  • Fax: 04131 742-279

Kontaktdaten speichern (V-Card)

Landkreis Harburg

Der Landkreis Harburg gehört zu den wenigen Regionen Deutschlands, die in ihrer Einwohnerzahl seit Jahrzehnten stetig gewachsen sind. Mitgewachsen ist auch die Kaufkraft seiner Einwohner. Sie zählt zu den höchsten Deutschlands. Die Arbeitslosigkeit liegt weit unter dem Landesdurchschnitt Niedersachsens. mehr

Landkreis Lüneburg

Der Landkreis Lüneburg reicht von der Elbtalaue im Osten bis in die zentrale Lüneburger Heide und ist durch seine reizvolle Landschaft sowohl als Wohnstandort als auch als Erholungsgebiet beliebt. Er bietet ein hohes Maß an Lebensqualität und ein optimales Umfeld für innovative Unternehmen. mehr

Heidekreis (früher Soltau-Fallingbostel)

Der Heidekreis reicht von der Zentralen Lüneburger Heide bis zur Allerniederung im Süden. Die verkehrstechnisch günstige Lage bietet eine gute Grundlage für Gewerbeansiedlungen und ein Wohnumfeld mit hohem Freizeitwert und intakten Umweltbedingungen. mehr

Landkreis Uelzen

Der Landkreis Uelzen gehört zu den dünn besiedelten Regionen Niedersachsens und besitzt durch seine intakte Natur einen hohen Freizeit- und Erholungswert. Der Schwerpunkt der betrieblichen Produktion liegt traditionell in der Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte, wie beispielsweise die größte Zuckerfabrik Deutschlands. mehr

Landkreis Lüchow-Dannenberg

Der Landkreis Lüchow-Dannenberg verfügt über ein großes Angebot an günstigen Gewerbeflächen für innovative Unternehmen und bietet seinen Einwohnern ein großes Maß an Lebensqualität in einer intakten Umwelt. mehr

Landkreis Celle

Der Landkreis Celle ist Sitz zahlreicher innovativer Unternehmen der Spitzentechnologie für den europäischen und weltweiten Markt. Er verfügt über ein intaktes und landschaftlich reizvolles Umfeld, geprägt von den parkähnlichen Landschaften der Allerniederung im Süden bis zu den typischen Wald- und Heideflächen im Norden. mehr

Landkreis Gifhorn

Der Landkreis Gifhorn bildet zusammen mit der Stadt Wolfsburg den südöstlichen Teil des IHK-Bezirkes. Gifhorn ist einer der flächengrößten Landkreise Niedersachsens und erstreckt sich von Braunschweig im Süden bis weit in die Lüneburger Heide. Östlich grenzt er an Sachsen-Anhalt. Die Nachbarn im Westen sind Celle, Peine und die Hannover Region. mehr

Stadt Wolfsburg

Neben den wirtschaftsrelevanten Standortfaktoren hat die Stadt Wolfsburg eine interessante Kulturlandschaft zu bieten. Ausgedehnte Grün- und Waldzonen in der Umgebung, die weit bis in die Stadtbezirke hineinreichen, erfüllen hohe Wohn-, Freizeit- und Naherholungsansprüche. mehr

  • MEISTGELESENE ARTIKEL

Unzulässige AGB-Klauseln sind immer wieder Anlass für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen gegenüber Betreibern von Online-Shops. Wissen schützt vor Fehlern.
mehr

Für geringfügig Beschäftigte gelten die gleichen arbeitsrechtlichen Bestimmungen wie für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte. In einigen Punkten weicht der Arbeitsvertrag aber ab. mehr

Unternehmen müssen bei Werbemaßnahmen einen verantwortungsbewussten Umgang mit Verbraucherdaten pflegen. Datenschutz- und wettbewerbsrechtliche Bestimmungen sind zu beachten.
mehr

GmbH, OHG, KG oder GbR: Verträge für Gesellschaften müssen richtig formuliert sein. mehr