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VORGABE

Dokumentations- und Informationspflicht

Neben der neuen Zulassungspflicht für selbstständige Versicherungsvermittler sieht das neue Versicherungsvermittlerrecht auch eine Reihe von Dokumentations- und Informationspflichten im Zusammenhang mit Beratungsgesprächen vor.

(1) Informationspflichten
(§ 60 VVG, VVG-InfoV, § 11 VersVermV)

Der Gewerbetreibende hat nach § 11 VersVermV die Pflicht dem Versicherungsnehmer beim ersten Geschäftskontakt und auf jeden Fall vor Abgabe einer Vertragserklärung schriftlich folgende Angaben über seine Person mitzuteilen:

  • Familienname, Vorname, ggf. Firma
  • Geschäftsanschrift
  • Art der Tätigkeit (Versicherungsmakler mit Erlaubnis, Versicherungsvermittler mit Erlaubnis, gebundener Versicherungsvermittler nach § 34 d, Abs. 4 GewO, produktakzessorischer Versicherungsvermittler nach § 34 d, Abs. 3 GewO, Versicherungsberater)
  • Registernummer
  • Verbindungsdaten der 'gemeinsamen Stelle' (technische Registerführung):

    Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) e. V.
    Breite Straße 29, 10178 Berlin,
    Versicherungsvermittlerregister

    Telefon: 0180 / 500 585-0 (0,14 –/Min. aus dem Festnetz, Mobilfunk max. 0,42 –/Min.)

  • Offenlegung eventueller Beteiligungen am vertretenen Versicherungsunternehmen bzw. Beteiligungen des Versicherungsunternehmens am Vermittler
  • Anschrift der Schlichtungsstellen

    Versicherungsombudsmann e.V.
    Kronenstr. 13, 10117 Berlin
    Telefon: 01804 / 22 44 24 (0,20 –/Verbindung aus dem Festnetz, Mobilfunk max. 0,42 –/Min.)
    Fax: 01804 / 22 44 25 (0,20 –/Fax)

    Ombudsmann für die private Kranken- und Pflegeversicherung
    Kronenstr. 13, 10117 Berlin
    Telefon: 01802 / 55 04 44 (0,06 –/Verbindung aus dem Festnetz, Mobilfunk max. 0,42 –/Min.)
    Fax: 030 / 20 45 89 31

Der Unternehmer muss sicherstellen, dass auch seine Angestellten diese Informationen an die Kunden weitergeben. Hierfür können z. B. doppelseitige Visitenkarten, Infoblätter oder auch Image-Broschüren genutzt werden. Solange noch keine Registernummer vorliegt, ist es sinnvoll, bei der Art der Tätigkeit zu ergänzen, dass Erlaubnis und Registrierung beantragt werden. Sie sollten sich dann auch noch nicht als Versicherungsvermittler mit Erlaubnis bezeichnen. Sinnvoll ist es dann auch, zusätzlich die IHK als Erlaubnisstelle mit Kontaktdaten zu erwähnen.

Der Versicherungsmakler ist dazu verpflichtet, seinen Rat auf eine hinreichende Zahl marktgängiger Versicherungsverträge zu stützen (§ 60 Abs.1 VVG), was ihm in der Regel regelmäßige Marktstudien abverlangt. Da in Deutschland nicht das anglo-amerikanische Prinzip des 'best advice' gilt, muss der Marktüberblick nicht umfänglich sein, sondern ausreichen, um die Kunden angemessen nach deren Bedürfnissen beraten zu können.

Ein Makler, der seinen Rat auf eine eingeschränkte Auswahl von Versicherungsunternehmen stützt, oder ein Versicherungsvermittler, der dies grundsätzlich sowieso tut, muss gem. § 60 Abs. 2 VVG seine Markt- und Informationsgrundlage gegenüber dem Kunden offen legen. Die vorrangig vermittelten Versicherungsgesellschaften müssen dem Kunden bekannt gemacht werden. Besteht eine vertragliche Bindung an ein oder mehrere Versicherungsunternehmen, so ist hierauf gesondert hinzuweisen.

Diese Informationspflichten können z. B. ebenfalls sinnvoll in einer Image-Broschüre oder auch im Vorspann von Angebots-Foldern erfüllt werden.

Einige anschauliche Muster haben wir im Downloadbereich eingestellt, die aber nur eine Orientierung ohne Rechtsverbindlichkeit im Einzelfall darstellen können.

(2) Beratungs- und Dokumentationspflichten (§§ 61 ff. VVG)

Der Vermittler hat ein Beratungsprotokoll anzufertigen, dessen Inhalt über

  • die im Gespräch ermittelten Wünsche und Bedürfnisse des Kunden (sofern nicht eindeutig klar),
  • den durch den Vermittler erteilten Rat und
  • die dafür ausschlaggebenden Gründe

Auskunft gibt. Dies hat unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses von Beratungsaufwand und ggf. zu zahlender Prämie zu erfolgen. Darüber hinaus kann der Inhalt des Protokolls auch nach der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrages variieren. Das Protokoll muss dem Kunden vor Vertragsabschluss vorliegen. Nützliche Informationen zu diesem Themenkomplex bietet z. B. die Internet-Adresse des Arbeitskreises 'EU-Vermittlerrichtlinie' (siehe 'externe Links'). Aus diesen Festlegungen ergibt sich für den Vermittler eine anlassbezogene Frage- und Beratungspflicht, die in ihrer Tragweite nicht unterschätzt werden sollte. Der Vermittler muss vor seiner Empfehlung zur Klärung der Bedarfslage beitragen, was in vielen Fällen eine vorhergehende Risikoanalyse erfordern wird. Diese ist dann Grundlage für den jeweils erteilten Rat.

Ein Verzicht des Versicherungsnehmens auf diese Dokumentation ist nur durch eine schriftliche Erklärung möglich, in der der Kunde auch auf die Konsequenzen seines Verzichts für das spätere Geltendmachen von Schadensersatzansprüchen hingewiesen wird.

Ein empfehlenswertes Buch stammt von M. Beenken und H.-L. Sandkühler, 'Das neue Versicherungsvermittlergesetz', ISBN 978-3-448-06596-1, Rudolf Haufe Verlag. Hier finden Sie auch viele auf einzelne Vermittlergruppen zugeschnittene Praxisbeispiele.

(3) Aufzeichnungspflichten (§ 14 VersVermV)

Versicherungsvermittler und –berater müssen ihre Tätigkeit für einen Versicherungsnehmer aufzeichnen, sowie ggf. eingereichte Unterlagen und Belege sammeln. Dies gilt insbesondere dann, wenn Vermögenswerte für den Kunden an den Versicherer weitergeleitet wurden.

Der Versicherungsberater hat darüber hinaus Aufzeichnungen über die Art und Höhe seiner Honorareinnahmen in Zuordnung zu den jeweiligen Kunden (mit Namen und Anschriften) zu führen sowie die Unterlagen und Belege übersichtlich zu sammeln.

Falls Sie umfangreichere Informationen benötigen, schicken wir Ihnen unsere Broschüre zum neuen Versicherungsvertragsrecht zu.

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DOKUMENT-NR. 161733

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