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VVG-Info-VE
(PDF, 53 KB) (Dokument-Nr.: 23102) -
Begründung VVG-Info-VO
(PDF, 124 KB) (Dokument-Nr.: 23103)
Die Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) gilt seit 2008. Sie beruht auf § 7 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und bestimmt, welche Informationen den Versicherungsnehmern vor dem Vertragsschluss und während der Laufzeit des Vertrages übermittelt werden müssen.
Unterlagen, die der Versicherer dem Versicherungsnehmer uneingeschränkt bei allen Versicherungsverträgen auszuhändigen hat, müssen vor allem folgende Informationen umfassen:
Die VVG-InfoV sieht auch vor, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer ein sog. Produktinformationsblatt auszuhändigen hat. Dieses Informationspapier soll dem Versicherungsnehmer anhand einer kurzen und verständlichen Darstellung eine Übersicht über die wichtigsten Vertragsbestandteile bieten. Das Produktinformationsblatt hat vor allem die folgenden Angaben zu enthalten:
Das Informationsblatt muss neben den inhaltlichen Anforderungen auch formalen Erfordernissen genügen. So ist es als Produktinformationsblatt zu bezeichnen und muss in übersichtlicher und verständlicher Form gestaltet sein. Die vorgegebene Reihenfolge der Informationen ist einzuhalten. Der Versicherer hat es den anderen zu erteilenden Informationen voranzustellen und darauf hinzuweisen, dass die Angaben des Informationsblattes nicht abschließend sind.
Erfreulicherweise wurden die Bedenken der IHK-Organisation dahingehend gehört, dass das Informationsblatt nur an Verbraucher ausgehändigt werden muss. Der ursprüngliche Verordnungsentwurf hatte vorgesehen, dass das Informationsblatt auch an Unternehmen hätte übermittelt werden müssen. Da Versicherungspakete für Unternehmen jedoch oftmals individuell ausgehandelt werden, hätte das Produktinformationsblatt ebenfalls extra hierfür erarbeitetet werden müssen. Mit der jetzt geltenden Regelung wird dieser bürokratische Aufwand vermieden.
Für Lebens-, Berufsunfähigkeits- und Krankenversicherungen gelten zusätzliche Informationspflichten (§§ 2 und 3 der VVG-InfoV). Bedauerlicherweise müssen entgegen dem Rat der IHK-Organisation bei diesen Versicherungsarten die Versicherungsnehmer über die Höhe der Kosten für die Vermittlung und den Abschluss des Vertrages in Eurobeträgen informiert werden. Eine leichte Verbesserung gegenüber dem ursprünglichen Entwurf ist, dass die einkalkulierten Abschlusskosten und die übrigen laufenden Kosten als Anteil der Jahresprämie getrennt ausgewiesen werden können. Im ersten Entwurf der Verordnung hätten diese Vermittlungskosten zusammengefasst veröffentlicht werden müssen.
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