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Das 2007 in Kraft getretene Versicherungsvermittlerrecht hat auch im Wettbewerbsrecht und im Auftreten gegenüber dem Kunden eine Bedeutung! Insbesondere bei Verletzung der Informations- und Beratungspflichten gegenüber dem Kunden ist neben eventuellen ordnungsrechtlichen Schritten auch mit Abmahnungen zu rechnen.
Ordnungsrechtliche Schritte liegen im Ermessen der Erlaubnisbehörden - also in diesem Fall der IHKs. Da die Kammern als Selbstverwaltungseinrichtung der Wirtschaft im Interesse der Branche handeln werden, sind finanzielle Folgen - z. B. in Form von Bußgeldern - nur bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen Informationspflichten zu erwarten. Ansonsten werden die IHKs zunächst auf Verwarnungen setzen. Erhebliche Verstöße - z. B. durch nachgewiesene wissentliche Falschberatungen - beeinflussen die persönliche Zuverlässigkeit und können zum Widerruf der Gewerbeerlaubnis und zur Löschung aus dem Register führen.
Auch geringfügige Fehler bei den Informationspflichten im schriftlichen Auftreten gegenüber dem Kunden oder bei der Gestaltung des Internet-Impressums können unmittelbar zu wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen führen. Es ist damit zu rechnen, dass Versicherungsvermittler in Zukunft vermehrt Abmahnungen erhalten. Hierzu sind Mitbewerber oder Einrichtungen wie die 'Wettbewerbszentrale', eine Selbstkontrollorganisation der deutschen Wirtschaft, berechtigt. Eine Abmahnung ist in der Regel mit einer vertragsstrafenbewehrten Unterlassungserklärung und Gebühren von einigen hundert Euro verbunden. Wird die Unterlassungserklärung nicht unterschrieben, kann eine einstweilige Verfügung des Gerichts mit noch höheren Kosten die Folge sein. Rechtsanwälte können tätig werden und sehen in Abmahnungen häufig ein einträgliches Zusatzgeschäft.
Versicherungsvermittler sollten also unbedingt auf die Einhaltung der Informationspflichten gegenüber dem Kunden achten. Alles was über Broschüren, Briefe, Zeitungsanzeigen oder Internet in den öffentlichen Raum getragen wird, kann Grundlage für eine Abmahnung sein. Bei Unsicherheiten über die Außendarstellung steht auch die IHK für Auskünfte zur Verfügung.
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