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QUALIFIKATION

Erbringung des Sachkundenachweises

Im Zusammenhang mit den Gewerbeerlaubnissen nach § 34 d GewO (Versicherungsvertreter/Versicherungsmakler) und § 34 e GewO (Versicherungsberater) ist der Nachweis einer ausreichenden Sachkunde gegenüber der IHK erforderlich. Aus dem Sachkundenachweis soll erkennbar sein, dass der Versicherungsvermittler über ausreichendes versicherungsfachliches und rechtliches Wissen verfügt und dass er zur Durchführung qualifizierter Kundenberatungen in der Lage ist.

Die Liste der anerkannten Qualifikationen sieht jetzt wie folgt aus:

  • Abschluss als Versicherungsfachmann/-frau BWV
    (sofern der Abschluss vor dem 1. Januar 2009 abgelegt worden ist)
  • Abschluss als Versicherungskaufmann/-frau oder Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzen
  • Abschluss als Versicherungsfachwirt/-wirtin
  • Abschluss als Fachwirt/ -in für Finanzberatung
  • abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften
  • abgeschlossenes betriebswirtschaftliches Studium der Fachrichtung Versicherungen (Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss)
  • Abschluss als Fachberater/ -in für Finanzdienstleistungen, wofür dann allerdings eine gewisse Berufserfahrung nachgewiesen werden muss:
    • zusätzlicher Abschluss als Bank- Sparkassenkaufmann/-frau: Nachweis von einem Jahr Berufserfahrung
    • zusätzlicher Abschluss einer allgemeinen kaufmännischen Ausbildung: Nachweis von einem Jahr Berufserfahrung
    • Kein weiterer Abschluss: Nachweis von zwei Jahren Berufserfahrung
  • Abschluss als Bank- und Sparkassenkaufmann/-frau mit zusätzlichem Nachweis von zwei Jahren Berufserfahrung
  • Abschluss als Investmentfondskaufmann/ -frau mit zusätzlichem Nachweis von zwei Jahren Berufserfahrung
  • Abschluss als Finanzfachwirt (FH), wenn ein abgeschlossenes weiterbildendes Zertifikatsstudium an einer Hochschule und eine mindestens einjährige Berufserfahrung nachgewiesen wird.
  • Anerkennungsmöglichkeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Hochschule oder Berufsakademie durch die IHK, sofern die erforderliche Sachkunde beim Antragsteller vorliegt, was in der Regel mind. 3 Jahre Berufserfahrung voraussetzt.

Der Nachweis der Abschlüsse muss durch die Prüfungszeugnisse erfolgen. (Der BWV-Ausweis beim Versicherungsfachmann BWV reicht z. B. nicht aus, da dieses Dokument teilweise auch ohne bestandene Prüfung herausgegeben worden ist).

Mit Berufserfahrung ist immer Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung oder -beratung gemeint. Sie kann durch Arbeitszeugnisse, eine ergänzende Bestätigung des Arbeitgebers oder – im Falle der Selbstständigkeit – durch die Gewerbeanmeldung (zusäztlich Provisionsabrechnungen) belegt werden.

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DOKUMENT-NR. 161713

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