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ERLAUBNIS

Nachweis der Sachkunde durch Stellvertreter des Erlaubnisinhabers

Ein Gewerbetreibender, der den Sachkundenachweis nicht in eigener Person erbringen kann oder will, kann den für die Erlaubniserteilung notwendigen Sachkundenachweis führen, indem er nachweist, dass er

  • vertretungsberechtigte Personen (Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte im Sinne des HGB),
  • denen die Aufsicht über die unmittelbar mit der Vermittlung von Versicherungen betrauten Personen übertragen ist
  • und die den erforderlichen Sachkundenachweis erbringen
  • in ausreichender Zahl beschäftigt.

Diese Personen werden im nicht-öffentlichen Teil des Registers hinterlegt. Änderungen müssen der IHK unverzüglich mitgeteilt werden.

Hinweis: In diesem Fall darf der an sich sachkundepflichtige Gewerbetreibende (bei Einzelunternehmen), der Geschäftsführer oder der Vorstand nicht selbst als Versicherungsvermittler tätig werden, da eine Aufsicht von unten nach oben selbstverständlich nicht denkbar ist.

Diese Regelung geht von einer 'ausreichenden Zahl' von sachkundigen Aufsichtspersonen für das Personal aus, ohne zu präzisieren, was ausreichend ist. Die IHKs setzen als Orientierungsgröße 50 Mitarbeiter pro Aufsichtsperson. Dies kann allerdings nur eine Richtgröße sein. Die Beurteilung muss bezogen auf den Einzelfall erfolgen.

Sollte die sachkundige Person aus dem Unternehmen ausscheiden, ist umgehend und ohne Aufforderung eine neue Person zu nennen, die den Sachkundenachweis erbringen kann. Bei Nichteinhaltung kann die erteilte Erlaubnis widerrufen werden.

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DOKUMENT-NR. 21382

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