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GEWINN

Verdienst eines Gesellschafter-Geschäftsführers

1. Allgemein

Welche Vergütung ist für einen Geschäftsführer, der zugleich Gesellschafter einer GmbH ist - und damit sein Gehalt selbst (mit-)bestimmen kann - angemessen? Diese Frage führt in der Praxis häufig zu Streit zwischen Finanzämtern und Unternehmen. Hintergrund ist, dass bei hohen oder ungerechtfertigten Zahlungen, Zusagen oder sonstigen Vergünstigungen für den Geschäftsführer aus Sicht der Finanzverwaltung der Verdacht nahe liegt, dass es sich hierbei um Gewinnverlagerungen von der Gesellschaft zum Geschäftsführer handelt. Zwar bleibt das Gehalt nicht unversteuert, da es beim Geschäftsführer unter Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit fällt, was aber gespart wird, ist Gewerbesteuer bei der GmbH. Für den Gesellschafter stellt die Versteuerung seines Gehalts nach dem Halbeinkünfteverfahren zudem gegenüber der Gewinnausschüttung die steuerlich günstigere Alternative dar, um privat am wirtschaftlichen Erfolg der GmbH teilzuhaben. Daher werden Gehaltszahlungen unter bestimmten Voraussetzungen vom Finanzamt als sog. verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert und bei der GmbH nicht als steuermindernde Betriebsausgabe anerkannt. Eine Korrektur der Einkommensermittlung bei der GmbH ist die Folge. Juristisch ist maßgeblich ist, ob die Entgeltleistungen ihre Grundlage im Gesellschaftsverhältnis haben - und somit als Gewinnausschüttungen zu qualifizieren sind - oder ob sie auf einer davon unabhängigen schuldrechtlichen Anstellungsvereinbarung beruhen - und folglich Betriebsausgaben darstellen. Diese Frage kann nur anhand der konkreten Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter-Geschäftsführer geklärt werden. Als Nachweis dafür, dass die Entgeltleistungen ihre Grundlage im Anstellungsverhältnis und nicht im Gesellschaftsverhältnis haben, ist erforderlich, dass ein wirksamer und ernsthafter Anstellungsvertrag nachgewiesen werden kann. Zudem muss die vertraglich vereinbarte Vergütung 'angemessen' sein. Eine gesellschaftliche Veranlassung liegt nach ständiger Rechtsprechung stets dann vor, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter der Kapitalgesellschaft den Vorteil einem Nichtgesellschafter unter sonst gleichen Umständen nicht gewährt hätte. Zu den konkreten Anforderungen im Einzelnen:

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