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UMSATZSTEUER

Erweiterung des Reverse-Charge-Verfahrens

Bei folgenden Umsätzen hat bisher regelmäßig der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer an das Finanzamt zu zahlen (Reverse-Charge-Verfahren):

  1. Werklieferungen und sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers;
  2. Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens;
  3. Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen;
  4. Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen;
  5. Lieferungen von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte eines im Ausland ansässigen Unternehmers;
  6. Übertragung von Berechtigungen beim Emissionshandel;
  7. Schrottlieferungen der in der Anlage 3 zu § 13 b Umsatzsteuergesetz bezeichneten Gegenstände;
  8. Reinigen von Gebäuden und Gebäudeteilen im Kern zwischen Reinigungsunternehmen;
  9. Lieferungen von Gold mit bestimmten Feingehalt.

Seit dem 1. Juli 2011 erweitert der Gesetzgeber das Reverse-Charge-Verfahrens auf im Inland steuerbare Lieferungen von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen: 

Ziffer 10 lautet seit 2011: 

"Lieferungen von Mobilfunkgeräten sowie von integierten Schaltkreisen vor Einbau in einen zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeigneten Gegenstand, wenn die Summe der für sie in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5 000 Euro beträgt; nachträgliche Minderungen des Entgelts bleiben dabei unberücksichtigt."

Wann findet das Reverse-Charge-Verfahren auf eine Lieferung Anwendung?

1. Die Lieferung geht an einen Unternehmer.

UND

2. Die Rechnungssumme der steuerpflichtigen Lieferung nach § 13 b UStG beträgt mindestens 5 000 Euro.

3. Bei der Lieferung von integrierten Schaltkreisen ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass der Gegenstand mit integriertem Schaltkreis (noch) nicht in ein Endprodukt eingebaut wurde sprich der Gegenstand kann nur mit weiterer Be- oder Verarbeitung an einen Endverbraucher geliefert werden.

Was versteht der Gesetzgeber unter "Mobilfunkgerät"?

Mobilfunkgeräte sind Geräte, die zum Gebrauch mittels eines zugelassenen Mobilfunk-Netzes und auf bestimmten Frequenzen hergestellt oder hergerichtet wurden. Hierzu zählen insbesondere:

  • zellulare Mobolfunkgeräte
  • Mobiltelefone
  • Satellitentelefone

Hierunter fallen auch Lieferungen von kombinierten Produkten (Mobilfunkgerät und Zubehör), wenn das Mobilfunkgerät die Hauptleistung darstellt.

Welche Geräte fallen nicht unter die neue Regelung?

  • Geräte, die reine Daten übertragen, ohne diese in akustische Signale umzusetzten
  • Navigationsgeräte
  • Computer, soweit sie eine Sprachübertragung über drahtlose Mobilfunk_Netzwerke nicht ermöglichen (z.B. Tablet-PC)
  • mp3-Player
  • Spielekonsolen
  • On-Board-Units
  • Antennen
  • elektronische filter
  • Induktivitäten (passive elektrische oder elektronische Bauelemente mit festem oder einstellbarem Induktivitätswert)
  • Kondensatoren
  • Sensoren (Fühler)

Was versteht der Gesetzgeber unter 'integrierten Schaltkreisen'?

Der Gesetzgeber versteht unter einem integrierten Schaltkreis eine auf einem einzelnen (Halbleiter-)Substrat (sog. Chip) untergebrachte elektronische Schaltung (elektronische Bauelemente mit Verdrahtung). Hierzu zählen unter anderem

  • Mikroprozessoren
  • CPUs (Central Processing Unit, Hauptprozessor einer elektronischen Rechenanlage).

Anwendungsregelungen und Beispiele finden Sie im Anwendungsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 24. Juni 2011.

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