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Bundeszentralamt für Steuern (Link: http://www.bzst.bund.de/)
Sie befinden sich hier: IHK > Recht und Fair Play > Steuerrecht > Umsatzsteuer > Warenlieferung in der EU
1. Allgemeine Voraussetzungen für die Steuerfreiheit
2. Rechnungsstellung bei Steuerbefreiung
3. Erteilung einer USt-IdNr.
4. Nachweispflichten
5. Sonstige Erklärungs- und Meldepflichten
6. Zweifel an der USt-IdNr.
7. Umsatzsteuer-Identifikationsnummern der einzelnen Mitgliedstaaten
1. Allgemeine Voraussetzungen für die Steuerfreiheit
Ein deutscher Unternehmer, der Waren von der Bundesrepublik Deutschland an einen Unternehmer in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union liefert, ist regelmäßig von der Umsatzsteuerpflicht befreit. Im Einzelnen müssen hierzu folgende Voraussetzungen vorliegen:
2. Rechnungsstellung bei Steuerbefreiung
Unternehmen, deren Warenlieferungen aufgrund der vorstehend genannten Voraussetzungen umsatzsteuerbefreit sind, müssen auf ihren Rechnungen neben den allgemein üblichen Angaben zusätzlich folgende Punkte vermerken:
3. Erteilung einer USt-IdNr.
Die Erteilung einer USt-IdNr. erfolgt grundsätzlich auf Antrag durch das Bundeszentralamt für Steuern unter folgender Anschrift
Bundeszentralamt für Steuern
Dienstsitz Saarlouis
Ahornweg 1-3
66740 Saarlouis
Referat St I 3
Tel.: +49-(0)6831-456-444
Fax: +49-(0)6831-456-120, -146, -147
Das vorgeschlagene Antragsformular kann über die seitliche Linkliste über die Homepage des Bundeszentralamts für Steuern abgerufen werden.
Bei der steuerlichen Neuaufnahme kann der Unternehmer die Erteilung einer Ust-IdNr. auch beim zuständigen Finanzamt beantragen. Dieser Antrag wird dann zusammen mit den erforderlichen Angaben über die umsatzsteuerliche Erfassung an das Bundeszentralamt für Steuern weitergeleitet.
4. Nachweispflichten
a) Belegmäßiger Nachweis
Der Lieferant ist verpflichtet, durch Belege nachzuweisen, dass die gelieferte Ware tatsächlich in einen anderen EU-Mitgliedstaat gelangt ist. Hierbei unterscheidet das Umsatzsteuerrecht für Lieferungen bis 31. Dezember 2011 zwischen Warenbewegungen im Wege der Beförderung/Abholung und Warenbewegungen im Wege der Versendung.
(1) Versendung: Eine Versendung liegt vor, wenn die Ware durch einen vom Lieferanten oder vom Kunden beauftragten selbstständigen Dritten (z. B. Spediteur, Frachtführer, Verfrachter, Fuhrunternehmer, Kurierdienst bzw. Post oder Bahn) in den anderen Mitgliedstaat verbracht wird. In diesem Fall ist der Nachweis in der Regel durch ein Doppel der Rechnung und einen Versendungsbeleg zu führen.
Der Versendungsbeleg (insbesondere Luftfrachtbrief, Eisenbahnfrachtbrief, Konnossement, Posteinlieferungsschein, Auftragserteilung an einen Kurierdienst, Ladeschein, Rollfuhrschein oder deren Doppelstücke oder einen sonstigen handelsüblichen Beleg) muss folgende Angaben enthalten:
In der Praxis wird dieser Nachweis häufig durch eine Bescheinigung des beauftragten Spediteurs geführt ("weiße Speditionsbescheinigung").
(2) Beförderung/Abholung
Eine Beförderung liegt vor, wenn die Ware vom Lieferanten oder vom Abnehmer selbst in den anderen EU-Mitgliedstaat verbracht wird. In diesem Fall sind in der Regel folgende Belege erforderlich:
b) Buchmäßiger Nachweis
Der Lieferer muss weiterhin buchmäßig die Voraussetzungen der Steuerbefreiung einschließlich USt-IdNr. des Abnehmers nachweisen. Hierzu soll er Folgendes aufzeichnen:
Wichtiger Hinweis:
Für Lieferungen ab 1. Januar 2012 wird aufgrund einer Änderung der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung die vorstehende Unterscheidung der Nachweise in Beförderungs- und Versendungsfälle aufgegeben. Eine so genannte Gelangensbestätigung soll als einziges relevantes Dokument die bisherigen Nachweise ersetzen. Die Details sind jedoch noch nicht abschließend geklärt. Aus diesem Grund wurde eine Übergangsfrist bis 31. März 2012 eingeräumt, innerhalb derer die Nachweisführung nach den bisherigen Regeln nicht beanstandet wird. Die neuen Regelungen gehen in eine nochmalige Anhörung der Wirtschaftsverbände.
5. Sonstige Erklärungs- und Meldepflichten
Der Lieferant muss die Bemessungsgrundlagen seiner steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung jeweils in der Umsatzsteuervoranmeldung und in der Umsatzsteuererklärung gesondert anführen.
Des Weiteren muss er diese - für jeden Kunden separat - nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in der Zusammenfassenden Meldung angeben beim Bundeszentralamt für Steuern. Informationen zur Zusammenfassenden Meldung sowie die Vordrucke zum Download finden Sie im Internetangebot der Bundeszentralamts für Steuern. Den Weg dorthin finden Sie über die seitliche Linkliste.
Hinweis: Bis einschließlich 2009 erfolgt die Meldung der innergemeinschaftliche Lieferungen quartalsweise. Aufgrund einer EU-rechtlichen Änderung musste dies ab 2010 geändert werden. Die hierzu verabschiedete Gesetzesänderung sieht dazu seit 1. Juli 2010 im Regelfall eine Verkürzung der Meldefrist auf monatliche Meldungen vor und zwar in folgender Differenzierung:
Außerdem muss der Unternehmer seine innergemeinschaftlichen Lieferungen monatlich im Rahmen der Intrastat-Meldungen dem Statistischen Bundesamt in Wiesbaden mitteilen, sofern der Wert der Lieferungen bzw. Erwerbe im Vorjahr 500.000 Euro (bis 31. Dezember 2011 400.000 Euro) überschritten hat. Die Auskunftspflicht tritt auch bei Überschreitung dieser Schwelle im laufenden Kalenderjahr ein und zwar in dem Monat, der auf den Monat der erstmaligen Überschreitung folgt. Näheres finden Sie in unserer IHK Information, auf die Sie über unsere seitliche Linkliste gelangen.
6. Zweifel an der USt-IdNr.
Nach dem geltenden Umsatzsteuerrecht ist der Unternehmer verpflichtet, die Angaben des Abnehmers mit der "Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns" zu prüfen. Aufgrund der insoweit strikten Handhabung der Finanzverwaltung muss der Unternehmer, um sich so weit als möglich vor Haftungsrisiken zu sichern, die Angaben des Erwerbers überprüfen. Hierzu wendet er sich an das Bundeszentralamt für Steuern. Dieses bestätigt auf Anfrage die Gültigkeit einer USt-IdNr. sowie den Namen und die Anschrift der Person, der die USt-IdNr. von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde. Das Bestätigungsverfahren kann per Internet eingeleitet werden. Den Weg dorthin finden Sie ebenfalls über die seitliche Linkliste im Internetangebot des Bundeszentralamts für Steuern.
7. Umsatzsteuer-Identifikationsnummern der einzelnen Mitgliedstaaten
*Quelle: Bundeszentralamt für Steuern
EU-Mitglied- | Bezeichnung der USt-IdNr. in der Landessprache | Abkürzung | Aufbau der USt-IdNr. | |
| Ländercode | weitere Stellen | |||
| Belgien | Numéro T.V.A. BTW-Nummer | N° TVA BTW-Nr. | BE | bis 31.3.2005: 9 |
| Bulgarien | Dank dobaweha stoinost | DDS | BG | 9 oder 10, nur Ziffern |
| Dänemark | Varemodtagers moms-nr | SE-nr | DK | 8, nur Ziffern |
| Deutschland | Umsatzsteuer- Identifikationsnummer | Ust-IdNr. | DE | 9, nur Ziffern |
| Estland | Käibemaksukohustuslase registreeri-misnumber | KMKR-number | EE | 9, nur Ziffern |
| Finnland | Arvonlisäveronumero | ALV-nro | FI | 8, nur Ziffern |
| Frankreich | Numéro d'identification TVA | ID.TVA | FR | 11, nur Ziffern, die erste und/oder zweite Stelle kann ein Buchstabe sein |
| Griechenland | Arithmos Forologikou Mitroou (Tax Rax Registration No.) | A.Æ.M. (Alpha, Phi,.My) | EL | 9, nur Ziffern |
| Irland | VAT REGISTRATION NUMBER | VAT REG NO | IE | 8, die zweite Stelle kann und die letzte Stelle muss ein Buchstabe sein |
| Italien | CODICE IVA (NUMERO DI PARTITA IVA) | P.IVA | IT | 11, nur Ziffern |
| Lettland | PVN registracijas numrus | PVN-numurus | LV | 11, nur Ziffern |
| Litauen | Pridetines vertes mo-kescio moketojo kodas | PVM moketojo kodas | LT | 9 oder 12, nur Ziffern |
| Luxemburg | Numéro d'identification TVA | ID.TVA | LU | 8, nur Ziffern |
| Malta | MT | 8, nur Ziffern | ||
| Niederlande | Omzetbelastingnummer | BTW-Nr. | NL | 12, die drittletzte Stelle mus der Buchstabe B sein |
| Polen | Numer identyfikacji podatko-wej | NIP | PL | 10, nur Ziffern |
| Portugal | Número de identificacao fiscal | NIPC | PT | 9, nur Ziffern |
| Österreich | Umsatzsteuer- Identifikationsnummer | UID | AT | neun, die erste Stell mus der Buchstabe U sein |
| Rumänien | RO | 2 bis maximal 10, nur Ziffern | ||
| Schweden | Moms Registrerings Nommer | Moms Reg. No. | SE | 12, nur Ziffern |
| Slowakei | Dan z pridanej hodnoty | DPH | SK | 10, nur Ziffern |
| Slowenien | davcna stevilka | SI | 8, nur Ziffern | |
| Spanien | Für juristische Personen und Personengesell- Für Einzelpersonen: | N.I.F. DNI | ES | 9, die erste und/oder die letzte Stelle kann ein Buchstabe sein |
| Tschechien | danové identifikacní císlo | DIC | CZ | 8/9/10, nur Ziffern |
| Ungarn | közösségi adózám | HU | 8, nur Ziffern | |
| Vereinigtes Königreich | VAT Registration Number | VAT REG NO | GB | 9/12, nur Ziffern; |
| Zypern | CY | 9, die letzte Stelle muss ein Buchstabe sein | ||
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