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RECHTLICHE BESONDERHEITEN

Arbeitszeiten für Jugendliche

Für wen gilt das Jugenarbeitsschutzgesetz?

Bei der Beschäftigung und Ausbildung von Minderjährigen sind grundsätzlich verschiedene Altersstufen zu beachten. Minderjährige gelten als Kinder solange sie noch nicht 15 Jahre alt sind. Als Jugendlicher wird bezeichnet wer mindestens 15 Jahre alt ist, aber noch keine 18. Je nach Altersstufe gelten für die Auszubildenden andere Arbeitszeitregelungen.

Wie lange dürfen Jugendliche arbeiten?

Die maximale Arbeitszeit beträgt bei Jugendlichen gemäß § 8 des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich.

Ausnahmen:

Die tägliche Arbeitszeit darf 8,5 Stunden betragen, wenn

  1. Ausfalltage ausgeglichen werden müssen. Wird in Verbindung mit Feiertagen an Werktagen nicht gearbeitet, damit die Beschäftigten eine längere zusammenhängende Freizeit haben, so können die Ausfalltage innerhalb eines Ausgleichszeitraums von 5 Wochen nach- oder vorgearbeitet werden. Dabei darf in einer Ausgleichswoche nicht mehr als 42,5 Stunden gearbeitet werden. Innerhalb des 5-Wochen-Zeitraums darf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 40 Stunden nicht überschritten werden.
  2. an einzelnen Werktagen die Arbeitszeit auf weniger als acht Stunden verkürzt ist. Die verlängerte Arbeitszeit muss allerdings an einem anderen Werktag derselben Woche nachgeholt werden.

Pausen werden dabei jeweils nicht mitgerechnet. Dies gilt auch in der Gastronomie.

Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit dürfen Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens 12 Stunden beschäftigt werden (§ 13 JArbSchG). Für die Gastronomie gelten auch hier keine Ausnahmen.

Besondere Bestimmungen zur Nachtruhe enthält § 14 JArbSchG. Grundsätzlich gilt, dass Jugendliche nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigt werden dürfen.

Ausnahmen:

Jugendliche über 16 Jahre dürfen

·         im Gaststätten- und Schaustellergewerbe bis 22 Uhr,

·         in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr,

·         in der Landwirtschaft ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr,

·         in Bäckereien und Konditoreien ab 5 Uhr

beschäftigt werden.

Jugendliche über 17 Jahre dürfen in Bäckereien ab 4 Uhr beschäftigt werden.

Müssen Jugendliche am nächsten Tag zur Berufsschule, so dürfen sie nicht nach 20 Uhr beschäftigt werden. Vorausgesetzt, der Berufsschulunterricht beginnt am Berufsschultag vor 9 Uhr. Für Bäckereien und Konditoreien gilt diese Regelung nicht.

Endet die übliche Arbeitszeit aus verkehrstechnischen Gründen nach 20 Uhr, so dürfen die Betriebe Jugendliche nach einer Anzeige bei der zuständigen Aufsichtsbehörde bis 21 Uhr beschäftigen.

Nach vorheriger Anzeige an die Aufsichtsbehörde dürfen ferner in mehrschichtigen Betrieben Jugendliche über 16 Jahre ab 5:30 Uhr oder bis 23:30 Uhr beschäftigt werden, soweit sie hierdurch unnötige Wartezeiten vermeiden können.

Sind Jugendliche in ihren Betrieben außerordentlich stark der Einwirkung von Hitze ausgesetzt, dürfen sie in der warmen Jahreszeit ab 5 Uhr beschäftigt werden.

Bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und anderen Aufführungen, bei Aufnahmen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), auf Ton- und Bildträger sowie bei Film- und Fotoaufnahmen dürfen Jugendliche bis 23 Uhr gestaltend mitwirken. Eine Mitwirkung ist nicht zulässig bei Veranstaltungen, Schaustellungen oder Darbietungen, bei denen die Anwesenheit Jugendlicher nach den Vorschriften des Jugendschutzgesetzes verboten ist. Nach Beendigung der Tätigkeit dürfen Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens 14 Stunden beschäftigt werden.

Arbeitgeber, die regelmäßig mindestens drei Jugendliche beschäftigen, haben außerdem einen Aushang über Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Pausen der Jugendlichen an geeigneter Stelle im Betrieb anzubringen (§ 48 JArbSchG).

Welche Pausenzeiten gelten für Jugendliche?

Der Ausbildungsbetrieb ist auch verpflichtet, Jugendlichen mindestens die in § 11 JArbSchG festgelegten Ruhepausen zu gewähren. Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten.

Die Ruhepausen müssen mindestens betragen

  1. 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden,
  2. 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden.

Die Ruhepausen müssen in angemessener zeitlicher Lage gewährt werden, frühestens eine Stunde nach Beginn und spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit. Länger als viereinhalb Stunden hintereinander dürfen Jugendliche nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.

Die Jugendlichen sind berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Die Kosten der Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen, sofern er diese nicht kostenlos durch einen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten anbietet.

Was gilt für volljährige Auszubildende?

Für Auszubildende ab 18 Jahren gilt das JArbSchG nicht mehr, sondern die folgenden weniger strengen Regelungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG):

Auch hier darf die werktägliche Arbeitszeit jedoch grundsätzlich acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, aber nur, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden (§ 3 ArbZG).

Zu den Pausen bestimmt § 4 ArbZG folgendes:

Ab einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden stehen dem Auszubildenden mindestens 30 Minuten Ruhepause zu. Bei mehr als 9 Stunden erhöht sich die Pausenzeit auf 45 Minuten. Die Pausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.

Für volljährige Auszubildende gilt gemäß § 5 ArbZG eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden. Ruhezeit ist der Zeitraum ununterbrochener Freizeit zwischen Beendigung der täglichen Arbeitszeit und dem erneuten Beginn der Arbeit (i.d.R. am nächsten Tag). In Gastronomiebetrieben kann diese Ruhezeit unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 ArbZG auf 10 Stunden verkürzt werden. 

Die Ruhezeitverkürzung gilt für die Arbeit in

  • Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen
  • Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung,
  • Verkehrsbetrieben
  • beim Rundfunk
  • sowie in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung.

Die gekürzte Stunde muss allerdings innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen werden.

Eventuelle Überstunden von Auszubildenden müssen gemäß § 17 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes besonders vergütet oder durch entsprechende Freizeit wieder ausgeglichen werden.

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DOKUMENT-NR. 201566

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