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FAMILIE UND BERUF

Obhut für den Nachwuchs

Eltern haben bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres eines Kindes einen Anspruch auf Elternzeit. Sie können Elternzeit allein oder parallel gemeinsam mit dem anderen Elternteil nehmen und sie auf bis zu 2 Zeitabschnitte verteilen. Die Elternzeit muss 7 Wochen vor ihrem Beginn schriftlich verlangt werden. Während der Elternzeit können Eltern bis zu 30 Stunden wöchentlich arbeiten. Sie können sich mit ihrem Arbeitgeber auf eine Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit einigen. Einigen sie sich nicht, haben sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf eine Verringerung. Während der Elternzeit genießen Arbeitnehmer besonderen Kündigungsschutz.

1. Recht auf Elternzeit
Bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes kann eine sogenannte Elternzeit verlangt werden. Ein Anteil von 12 Monaten kann noch bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres eines Kindes verlangt werden. Voraussetzung ist, dass der Anteil mit Zustimmung des Arbeitgebers auf diesen Zeitraum übertragen worden ist. Die Elternzeit kann auf bis zu 2 Zeitabschnitte verteilt werden. Sie kann von jedem Elternteil allein oder zusammen mit dem anderen Elternteil genommen werden. Insgesamt ist sie jedoch auf 3 Jahre pro Kind begrenzt.

Voraussetzungen des Rechts auf Elternzeit
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Elternzeit, wenn sie mit

  • einem Kind,
  • für das Ihnen die Personensorge zusteht, des Ehegatten,
  • das sie mit dem Ziel der Annahme als Kind in Obhut aufgenommen haben oder
  • für das sie auch ohne Personensorgerecht in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 3 BErzGG (Zweifel an Vaterschaft oder elterlicher Sorgeerklärung) oder § 1 Abs. 3 Nr. 3 BErzGG (leibliches Kind des nichtsorgeberechtigten Antragstellers) oder in einem besonderen Härtefall des § 1 Abs. 5 BErzGG (z.B. schwere Krankheit, Behinderung, Tod eines Elternteils) Erziehungsgeld beziehen können

in einem Haushalt leben und dieses Kind betreuen und erziehen. Bei einem leiblichen Kind eines nicht sorgeberechtigten Elternteils ist die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils notwendig.
Ferner muss die nachfolgende Voraussetzung gegeben sein:
Die Elternzeit wird spätestens 7 Wochen vor ihrem Beginn schriftlich verlangt. Das Verlangen der Elternzeit muss mit einer Erklärung verbunden werden, für welche Zeiten innerhalb von 2 Jahren Elternzeit genommen wird.

Anspruch auf Teilzeit während der Elternzeit
Während der Elternzeit kann jeder Elternteil bis zu 30 Stunden wöchentlich einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Ein Elternteil kann seine vor der Elternzeit bestehende Teilzeitarbeit unverändert fortsetzen, soweit diese 30 Stunden wöchentlich nicht übersteigt. Möchte ein Elternteil während der Elternzeit seine Arbeitszeit reduzieren, so bedarf es einer entsprechenden Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Diese ist innerhalb von 4 Wochen zu erzielen.
Erzielen Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine Einigung, kann der Arbeitnehmer während der Dauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung der Arbeitszeit beanspruchen. Für den Anspruch auf Verringerung gelten die folgenden Voraussetzungen:

  • der Arbeitgeber beschäftigt in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer, wobei Teilzeitbeschäftigte als volle Arbeitnehmer zu rechnen sind (Personen in der Berufsausbildung bleiben für die Berechnung der Arbeitnehmer außer Betracht),
  • das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers besteht in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als 6 Monate,
  • die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens 3 Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden,
  • dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen und
  • der Anspruch wurde dem Arbeitgeber 7 Wochen vorher schriftlich mitgeteilt.

Will der Arbeitgeber die Verringerung ablehnen, muß er dies innerhalb von 4 Wochen tun. Die Ablehnung ist schriftlich zu begründen. Hat der Arbeitgeber die Verringerung abgelehnt oder ihr nicht rechtzeitig zugestimmt, kann der Arbeitnehmer Klage vor dem Arbeitsgericht erheben.

Kündigungsschutz
Im Hinblick auf die Elternzeit genießen Arbeitnehmer besonderen Kündigungsschutz dergestalt, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen darf, wenn ein Arbeitnehmer

  • Elternzeit verlangt hat und diese in weniger als acht Wochen beginnt,
  • sich in der Elternzeit befindet,
  • während der Elternzeit bei seinem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet oder
    ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen, bei seinem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet und Anspruch auf Erziehungsgeld / Elterngeld hat oder nur deshalb nicht hat, weil das Einkommen die Einkommensgrenzen überschreitet.

2. Weitere Informationen
Unser Merkblatt kann nur einen zusammenfassenden Überblick geben. Sollten Sie weitergehende Informationen benötigen, so empfehlen wir Ihnen die umfangreichen Informationsbroschüren des Bundesfamilienministeriums zu diesem Thema (Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Postadresse 11018 Berlin, Tel.: 030-20655-0, Fax 030-20655-1145

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