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Minijob-Zentrale (Link: http://www.minijob-zentrale.de)
So genannte Minijobs bieten Vorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Minijobber zahlen in der Regel keine Abgaben. Sie erhalten ihren Bruttoverdienst ohne Abzüge, maximal die gesamten 400 Euro. Neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung kann ein Minijob versicherungsfrei ausgeübt werden. Arbeitgeber profitieren von geringem Verwaltungsaufwand, denn die Pauschalabgaben für Minijobs werden mit der Minijob-Zentrale nur an eine zentrale Stelle entrichtet.
Das Sozialgesetzbuch unterscheidet zwischen drei Arten von Minijobs:
Alle drei Minijobs sind für die Arbeitnehmer sozialversicherungsfrei.
Minijobs sind geringfügig entlohnt, wenn der monatliche Verdienst 400 Euro nicht überschreitet. Ein kurzfristiger Minijob liegt vor, wenn die Beschäftigung in einem Kalenderjahr auf zwei Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage befristet ist. Arbeitgeber zahlen für geringfügig entlohnte Beschäftigte sowie für Beschäftigte im Privathaushalt Pauschalbeiträge zur Renten- und Krankenversicherung und eine einheitliche Pauschsteuer. Bei Minijobs in Privathaushalten zahlen Arbeitgeber niedrigere Pauschalabgaben und können zusätzlich Steuern sparen: 10 Prozent der Kosten, maximal 510 Euro, können jährlich von der Steuer abgesetzt werden.
Geringfügig entlohnte Beschäftigung bis 400 Euro
Durch den Wegfall Zeitgrenze ist seit dem 1. April 2003 ein Nachweis der tatsächlichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers nicht mehr erforderlich. Die Pauschalabgabe deckt die Rentenversicherung mit Aufstockungsoption für Arbeitnehmer, die Krankenversicherung und eine Pauschalsteuer (einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) ab.
Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine geringfügige Beschäftigung oder eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt, ist die Summe aller Verdienste für den Zeitraum von zwölf Monaten ab Einstellungsdatum. Angenommen, in den Monaten Oktober bis Mai verdient der Arbeitnehmer mit dem Minijob monatlich 600 Euro, in den Monaten Juni bis September jedoch nur 250 Euro: Er kommt dann auf einen durchschnittlichen monatlichen Verdienst von 483,80 Euro und liegt über der 400 Euro Grenze. Die Beschäftigung ist daher nicht mehr geringfügig und somit sozialversicherungspflichtig. Bei der Berechnung des Lohns ist zu beachten, dass bei Tarifbindung der tariflich geschuldete Betrag zugrunde zu legen ist, auch wenn tatsächlich ein geringerer Lohn vereinbart sein sollte. Außerdem sind gegebenenfalls Urlaubs- und Weihnachtsgeld einzubeziehen.
Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer darüber aufklären, dass dieser die Möglichkeit hat, auf die Rentenversicherungsfreiheit zu verzichten und den Pauschalbeitrag des Arbeitgebers auf den allgemeinen Rentenversicherungsbeitrag aufzustocken. Der Arbeitnehmer muss dies seinem Arbeitgeber gegenüber schriftlich erklären. Durch diese Aufstockung entstehen vollwertige Pflichtbeiträge, durch die der Arbeitnehmer volle Leistungsansprüche in der Rentenversicherung erwirbt. Der Arbeitgeber zieht den Anteil des Beschäftigten von dessen Lohn ab und führt ihn zusammen mit der Pauschalabgabe ab. Der Verzicht auf die gesetzlich als Regelfall vorgesehene Rentenversicherungsfreiheit gilt bei mehreren nebeneinander ausgeübten geringfügig entlohnten Beschäftigungen für alle Beschäftigungen.
Mehrere Mini-Jobs und Mini-Jobs als Nebentätigkeit
Werden mehrere geringfügige Beschäftigungen nebeneinander ausgeübt, so werden die Verdienste zusammengerechnet. Wird dabei die 400 Euro-Grenze überschritten, handelt es sich nicht mehr um geringfügige Beschäftigungen. Sie sind dann sozialversicherungspflichtig.
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