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SOZIALABGABEN

Scheinselbstständigkeit

Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn eine erwerbstätige Person als selbstständiger Unternehmer auftritt, obwohl sie von der Art ihrer Tätigkeit her zu den abhängig Beschäftigten (Arbeitnehmern) zählt. Ob eine Scheinselbstständigkeit vorliegt, prüft und entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund. Scheinselbstständige sind sozialversicherungspflichtig, Arbeitgeber und Scheinselbstständiger müssen die Beiträge daher je zur Hälfte tragen. Wenn das Vorliegen einer Scheinselbstständigkeit z. B. im Rahmen einer Betriebsprüfung festgestellt wird, müssen diese Beiträge häufig für mehrere Jahre rückwirkend und zum überwiegenden Teil vom Auftraggeber gezahlt werden, was ein erhebliches wirtschaftliches Risiko bedeutet.

Auch Unternehmer, die nicht scheinselbstständig sind, können unter bestimmten Voraussetzungen rentenversicherungspflichtig sein, sie müssen ihren Beitrag dann allein tragen. Ausnahmen bestehen für Existenzgründer und ältere Selbstständige. Auf Antrag ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung möglich.

Scheinselbstständige

Personen, die formal (z. B. mit Gewerbeschein) als Selbstständige auftreten, können unter bestimmten Voraussetzungen sozialversicherungsrechtlich wie Arbeitnehmer zu behandeln sein. Diese Rechtsfigur der sog. Scheinselbstständigkeit wurde von den Arbeits- und Sozialgerichten durch eine umfangreiche Rechtsprechung entwickelt. Maßgebliche Kriterien sind vor allem die persönliche Abhängigkeit des Auftragnehmers, d. h. seine Weisungsgebundenheit in zeitlicher, örtlicher und sachlicher Hinsicht sowie die organisatorische Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers. Zu entscheiden ist anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls. Es gilt uneingeschränkt der Amtsermittlungsgrundsatz, die Sozialversicherungsträger müssen also von sich aus alle für und gegen die abhängige Beschäftigung sprechenden Umstände ermitteln. Dabei werden im Wesentlichen folgende Kriterien berücksichtigt, die sich teilweise überschneiden:

  • Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit
  • Feste Arbeitszeiten
  • Ausübung der Tätigkeit gleichbleibend an einem bestimmten Ort
  • Feste Bezüge
  • Urlaubsanspruch
  • Anspruch auf sonstige Sozialleistungen
  • Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall
  • Überstundenvergütung
  • Unselbstständigkeit in Organisation und Durchführung der Tätigkeit
  • Kein Unternehmerrisiko
  • Keine Unternehmerinitiative
  • Kein Kapitaleinsatz
  • Keine Pflicht zur Beschaffung von Arbeitsmitteln
  • Es wird nur die Arbeitskraft, nicht der Arbeitserfolg geschuldet
  • Leistungserbringung nur in eigener Person, keine Möglichkeit der Einschaltung Dritter
  • Verpflichtung, angebotene Aufträge anzunehmen
  • Keine Entscheidungsfreiheit über die Zahlweise von Kunden
  • Kein Entscheidungsspielraum bezüglich Preiskalkulation
  • Dokumentationspflicht über Arbeit (detaillierte Berichtspflicht)
  • Kein Recht, Aufträge abzulehnen
  • Bindung nur an einen Vertragspartner (Ausschließlichkeitsklausel)
  • Keine eigene Kundenakquisition
  • Leistungen werden ausschließlich im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers/Arbeitgebers
    erbracht
  • Unterwerfung unter ein umfangreiches Vertragswerk des Auftraggebers/Arbeitgebers ohne eigenen
    Gestaltungsspielraum
  • Tätigkeit ist nach der Verkehrsanschauung nicht dem klassischen Bereich der Selbstständigkeit
    zuzuordnen, sondern dem der abhängigen Beschäftigungsverhältnisse
  • Keine Verwendung eigener Firmenbriefbögen
  • Finanzamt bewertet Einkünfte als Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit

Statusfeststellungsverfahren

Die rechtliche Beurteilung, ob eine Scheinselbstständigkeit vorliegt oder nicht, kann im Einzelfall schwierig sein. Damit die Beteiligten diese Frage rechtsverbindlich klären lassen können, wurde das Statusfeststellungsverfahren gemäß § 7a des Sozialgesetzbuches (SGB) 4 eingeführt. Danach können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung beantragen. Zuständig ist die Deutsche Rentenversicherung Bund, sie prüft den Sachverhalt unter Gesamtwürdigung aller Umstände. Gegen die Entscheidung kann ggf. Widerspruch und Klage mit aufschiebender Wirkung erhoben werden. Nähere Informationen finden Sie auf den Internetseiten der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Rechtsfolgen

Scheinselbstständige sind wie Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig. Somit fallen insbesondere die Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung an. Scheinselbstständiger und Auftraggeber müssen diese Beiträge je zur Hälfte tragen. Der Auftraggeber gilt sozialversicherungsrechtlich als Arbeitgeber, er muss die Gesamtsumme wie bei einem regulären Arbeitnehmer abführen und den Anteil des Scheinselbstständigen von dessen Vergütung einbehalten.

Grundsätzlich entsteht die Beitragspflicht mit der Aufnahme der jeweiligen Tätigkeit. Wird jedoch der Antrag auf das Anfrageverfahren innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt, tritt bei Feststellung einer Scheinselbstständigkeit die Versicherungspflicht erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung ein, wenn der Scheinselbstständige damit einverstanden ist und er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung entspricht.

Wird eine Scheinselbstständigkeit außerhalb des Anfrageverfahrens festgestellt, z. B. im Rahmen einer Betriebsprüfung, tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tage der Bekanntgabe der Entscheidung ein, wenn der Scheinselbstständige damit einverstanden ist und er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung entspricht und er oder sein Auftraggeber weder vorsätzlich noch grob fahrlässig von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen sind.

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, gelten grundsätzlich die allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Haftungsregelungen. Danach haftet der Auftraggeber eines nicht angemeldeten Scheinselbstständigen bis zu vier Jahre rückwirkend ab Aufnahme der Tätigkeit für die gesamten Sozialversicherungsbeiträge inklusive Arbeitnehmeranteil, bei Vorsatz sogar bis zu dreißig Jahre.

Rentenversicherungspflichtige Selbstständige

Als rentenversicherungspflichtiger Selbstständiger gilt, wer im Zusammenhang mit seiner selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400 Euro im Monat übersteigt, und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist.

Arbeitnehmer im Sinne des ersten Kriteriums können ausdrücklich auch Auszubildende sein. In die Gruppe der rentenversicherungspflichtigen Selbstständigen können insbesondere die selbstständigen Handelsvertreter fallen.

Rechtsfolgen
Rentenversicherungspflichtige Selbstständige müssen grundsätzlich die gesamten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ohne Beteiligung des Auftraggebers zahlen. Beiträge zu anderen Sozialversicherungen fallen nach diesem Gesetz nicht an. Zuständiger Rentenversicherungsträger ist die Deutsche Rentenversicherung Bund. Auch rentenversicherungspflichtige Selbstständige, die sich nicht anmelden, haften vier Jahre rückwirkend für die ausstehenden Beiträge, bei Vorsatz dreißig Jahre.

Zwei Gruppen von nach den o. g. Kriterien an sich rentenversicherungspflichtigen Selbstständigen sind grundsätzlich von der Versicherungspflicht befreit:

  • Existenzgründer für einen Zeitraum von drei Jahren nach der erstmaligen Aufnahme einer rentenversicherungspflichtigen selbstständigen Tätigkeit. Diese Befreiung gilt entsprechend auch bei der Aufnahme einer zweiten rentenversicherungspflichtigen selbstständigen Tätigkeit, wenn dabei nicht eine bestehende selbstständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.
  • Ältere Selbstständige nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbstständigen Tätigkeit erstmals als rentenversicherungspflichtige Selbstständige einzustufen sind.

Unter bestimmten Voraussetzungen können weitere Gruppen rentenversicherungspflichtiger Selbstständiger von der Rentenversicherungspflicht befreit werden. Nähere Auskünfte erteilt die Deutsche Rentenversicherung Bund.

Befreiung nur auf Antrag

Eine Befreiung wirkt nur dann rückwirkend ab dem Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, andernfalls erst vom Eingang des Antrags an. Um hohe Nachforderungen zu vermeiden, sollte ein entsprechender Antrag daher frühzeitig gestellt werden.

Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung Bund

Bei Fragen zum Thema Rentenversicherung können Sie sich an das kostenlose Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung Bund wenden: Tel. 0800-1000 480 70.

Hinweis
Diese Informationen sind – als Service Ihrer Kammer – nur erste Hinweise und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die Richtigkeit der Angaben nicht übernommen werden. Wir empfehlen Ihnen daher, sich bei Bedarf individuell durch einen Rechtsanwalt, Rentenberater oder die Deutsche Rentenversicherung Bund beraten zu lassen.

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