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ARBEITSRECHT

Geltung von Tarifverträgen

Tarifverträge sind Regelungswerke zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, in denen allgemeine Bestimmungen über arbeitsrechtliche Rechte und Pflichten (z. B. Vergütung, Urlaub, Altersversorgungen, Arbeitszeit) oder Normen über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverträgen festgelegt werden. Meist handelt es sich um überbetriebliche Regelungen, die eine ganze Branche betreffen. Es gibt aber auch sog. Haustarifverträge, bei denen der Tarifvertrag auf die Bedingungen in einem bestimmten Betrieb zugeschnitten ist. Er wird auf der Arbeitgeberseite vom Arbeitgeberverband (Verbandstarifvertrag) oder - im Fall des Haustarifs - von einem einzelnen Arbeitgeber, auf der Arbeitnehmerseite dagegen nur von der zuständigen Gewerkschaft abgeschlossen.

Wann gelten die Bestimmungen eines Tarifvertrages für ein Arbeitsverhältnis?
Die in Tarifverträgen vereinbarten Arbeitsbedingungen gelten nicht automatisch für jedes Arbeitsverhältnis, sondern nur

  • wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber tarifgebunden sind, also wenn der Arbeitnehmer Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft und der Arbeitgeber Mitglied des tarifschließenden Arbeitgeberverbandes oder beim Haustarifvertrag selbst Tarifvertragspartner ist;
  • wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Geltung eines Tarifvertrags in seiner Gesamtheit oder in einzelnen Punkten vereinbart wird. Dies kann durch eine Bestimmung des Arbeitsvertrags, durch Betriebsvereinbarung oder durch betriebliche Übung geschehen. Gelegentlich wird auch vom Arbeitsamt für geförderte Arbeitsplätze eine Vergütung nach Tarif verlangt;
  • wenn ein Tarifvertrag allgemeinverbindlich ist.

Sonderfall: Allgemeinverbindliche Tarifverträge

Tarifverträge gelten für sonst ungebundene Arbeitnehmer und Arbeitgeber, wenn das Arbeitsverhältnis unter den Geltungsbereich eines Tarifvertrages fällt, der vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung oder vom jeweiligen Landesarbeitsministerium für allgemeinverbindlich erklärt wurde. Die Allgemeinverbindlichkeitserklärung führt zu einer unmittelbaren und zwingenden Wirkung des Tarifvertrages.

Die Allgemeinverbindlichkeitserklärung erfolgt auf Antrag durch die Tarifvertragsparteien. In vielen Branchen mit allgemeinverbindlichen Tarifverträgen sind nicht stets alle bestehenden Tarifverträge auch allgemeinverbindlich, sondern oft nur einzelne Tarifverträge mit bestimmten Regelungsinhalten. So sind z. B. in der Land- und Forstwirtschaft nur die Tarifverträge über die Zusatzversorgung und die Qualifizierung der Arbeitnehmer allgemeinverbindlich.

Erfasst werden von einem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag alle Arbeitsverhältnisse in den Betrieben oder selbstständigen Betriebsteilen, die ihren Sitz im räumlichen Geltungsbereich des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages haben. Werden Arbeitnehmer nicht am Sitz ihres Betriebes beschäftigt, so bleibt dennoch der für den Sitz des Betriebes maßgebende Tarifvertrag gültig. Von der Bindungskraft eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages sind jedoch Arbeitsverhältnisse, für die ein spezieller Tarifvertrag gilt, nicht erfasst.

Welcher Tarifvertrag gilt?

Für den betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages bei sonst nicht tarifgebundenen Unternehmen ist entscheidend, welcher Wirtschaftszweig nach dem Willen der Tarifvertragsparteien erfasst werden soll und ob der Betrieb zu diesem Wirtschaftszweig gehört. Da nach dem Willen der Tarifvertragsparteien in einem Betrieb grundsätzlich nur ein Tarifvertrag zur Anwendung kommt, gilt z. B. auch für einen Werkstattleiter oder Lageristen in einem Betrieb des Einzelhandels das Tarifvertragsregelwerk des Einzelhandels. Ein Lohn-/Gehaltsanspruch richtet sich dann nach der der Tätigkeit/Ausbildung entsprechenden Tarifgruppe. Betriebe unterfallen dem fachlichen/betrieblichen Geltungsbereich eines Tarifvertrages, wenn in ihnen arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten des tariflichen Geltungsbereiches verrichtet werden.

Welche Auswirkungen haben die tarifvertraglichen Regelungen für das einzelne Arbeitsverhältnis?

Die Arbeitsverhältnisse werden bei Tarifbindung durch den Tarifvertrag unmittelbar und zwingend gestaltet, unabhängig davon, ob Arbeitgeber oder Arbeitnehmer die einzelnen Regelungen kennen. Von den Bestimmungen des Tarifvertrages kann zum Nachteil des Arbeitnehmers nicht abgewichen werden. Der Arbeitnehmer hat bei bestehender tariflicher Bindung daher z. B. Anspruch auf den tariflichen Lohn, auch wenn er ausdrücklich mit dem Arbeitgeber eine niedrigere Vergütung vereinbart hat. Eine Abweichung von dem Tarifvertrag zugunsten des Arbeitnehmers ist jedoch jederzeit möglich (z. B. übertarifliche Vergütung). Darüber hinaus muss ein Arbeitgeber die in seinem Unternehmen geltenden Tarifverträge für jeden Arbeitnehmer einsehbar im Betrieb auslegen.

Auskunft zu Tarifverträgen

Der Abschluss von Tarifverträgen obliegt auf Unternehmerseite den Arbeitgeberverbänden und auf Arbeitnehmerseite den Gewerkschaften. Industrie- und Handelskammern sind hiervon vom Gesetzgeber ausdrücklich ausgeklammert (§ 1 Abs. 5 IHKG). Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, dass wir keinerlei Auskünfte zu geltenden Tarifverträgen geben können.

Informationen erhalten Sie, sofern Sie Mitglied sind, vom für Sie zuständigen Arbeitgeberverband bzw. von Ihrer Gewerkschaft. Auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales finden Sie ein Verzeichnis der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge.

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