Rahmenbedingungen von Arbeitsverhältnissen werden häufig in Tarifverträgen geregelt. Zwar gilt der Tarifvertrag grundsätzlich nur zwischen den Tarifparteien (i. d. R. Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften), jedoch können Sie auch als nicht im Verband organisierter Arbeitgeber von der Wirkung eines Tarifvertrages betroffen sein. Dieses Merkblatt soll Ihnen einen ersten Überblick geben.
1. Tarifparteien
Typischerweise werden Tarifverträge zwischen Gewerkschaften oder auch deren Spitzenorganisationen und Arbeitgebervereinigungen bzw. deren Spitzenorganisationen geschlossen. Ausnahmsweise können auch einzelne Arbeitgeber Vertragspartei sein.
2. Inhalt eines Tarifvertrages
Ein Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien. Dazu zählen insbesondere Bestimmungen zum Inhalt, Abschluss und zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses sowie betriebsverfassungsrechtliche Fragen. Der Tarifvertrag beinhaltet zwei Komponenten:
- Der normative Teil regelt arbeitsvertragliche (z. B. Lohn- und Gehalt), betriebliche (z. B. Rauchverbot), betriebsverfassungsrechtliche (z. B. Erweiterung der betrieblichen Mitbestimmung) sowie wirtschaftliche Fragen (beispielsweise die Regelung, dass bestimmte Rationalisierungsmaßnahmen nur mit Zustimmung des Betriebsrates durchgeführt werden können)
- Der schuldrechtliche Teil beinhaltet Rechte und Pflichten der beiden Tarifvertragsparteien. Dazu gehören z. B. ihre Durchführungs- und Friedenspflicht, also die Pflicht, den Tarifvertrag auch wirklich durchzuführen und während der Vertragsdauer Arbeitskampfmaßnahmen mit dem Ziel der Änderung der tariflichen Regelungen zu unterlassen. (Im Rahmen ihrer Einwirkungspflichten sind die Tarifvertragsparteien verpflichtet, die Mitglieder von Kampfaktionen abzuhalten.)
Von den Tarifbestimmungen darf nicht zu Lasten der Arbeitnehmer abgewichen werden. Nur für Arbeitnehmer günstigere Bedingungen sind zulässig (sog. Günstigkeitsprinzip).
3. Tarifvertragsarten
Die nachfolgend dargestellten Tarifvertragsarten können (mit Ausnahme des Haustarifvertrags) wegen ihres unterschiedlichen Regelungsgehalts grundsätzlich nebeneinander bestehen. Nicht möglich ist dagegen, dass für einen Betrieb beispielsweise zwei Lohn- und Gehaltstarifverträge bestehen.
Lohn- und Gehaltstarifverträge
In Lohn- bzw. Gehaltstarifverträgen wird die Höhe des Arbeitsentgelts für Zeit- und Akkordlohn festgelegt. Die Laufzeit eines Lohn- und Gehaltstarifvertrags beträgt typischerweise ein Jahr.
Lohn- und Gehaltsrahmentarifverträge
In der Regel werden die verschiedenen Lohn- und Gehaltsgruppen, die für die Tätigkeit des Arbeitnehmers gelten, in sog. Rahmentarifverträgen geregelt. Sie enthalten insbesondere die Beschreibung von Tätigkeits- und Qualifikationsmerkmalen für die einzelnen Lohn- und Gehaltsgruppen und die Kriterien der jeweiligen Einstufung. Rahmentarifverträge werden üblicherweise für eine Zeit von drei Jahren geschlossen.
Manteltarifverträge
Manteltarifverträge enthalten Bestimmungen über sonstige Arbeitsbedingungen, z. B. Arbeitszeit, Zuschläge für Mehr-, Nacht- und Schichtarbeit, Urlaub, Kündigungsvoraussetzungen und Kündigungsfristen. Die Laufzeit von Manteltarifverträgen beträgt ebenfalls üblicherweise drei Jahre.
Haustarifverträge
Bei Haustarifverträgen wird der Tarifvertrag von einem einzelnen Arbeitgeber, der nicht Mitglied in einem Arbeitgeberverband ist, mit einer Gewerkschaft geschlossen. Dieser Tarifvertrag ist räumlich auf das Unternehmen des vertragsschließenden Arbeitgebers beschränkt.
Sonstige Tarifverträge
Es gibt Tarifverträge, die sich nicht in die oben genannten Kategorien einordnen lassen. Diese können beispielsweise Regelungen über gemeinsame Einrichtungen wie Urlaubskassen und Lohnausgleichskassen enthalten, die u. a. ein zusätzliches Urlaubsgeld, Alters- und Invalidenhilfe und auch Arbeitslosengeld auszahlen. Weiterhin gibt es Tarifverträge über Schlichtungsabkommen und vermögenswirksame Leistungen.
4. Geltungsbereich eines Tarifvertrages
Grundsätzlich gilt der Tarifvertrag nur für die Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die Mitglied der tarifvertragsschließenden Gewerkschaft bzw. des Arbeitgeberverbandes sind. Für diese tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gilt der Tarifvertrag zwingend.
Der Geltungsbereich eines Tarifvertrages wird in
- Räumlicher
- betrieblich-fachlicher
- persönlicher
- zeitlicher
Hinsicht festgelegt.
Der Tarifvertrag bestimmt das geographische Gebiet, in dem er gelten soll. Durch die Festlegung des betrieblich-fachlichen Geltungsbereichs wird abgegrenzt, welche Wirtschaftsbereiche (z. B. Druckindustrie oder Groß- und Außenhandel) vom Tarifvertrag erfasst werden sollen. Schließlich muss der Tarifvertrag den persönlichen Geltungsbereich bestimmen, d.h. er muss die Arbeitnehmer, für die er gelten soll nach persönlichen Merkmalen eingrenzen (zum Beispiel: Art der Tätigkeit, Umfang der Beschäftigung (Teilzeitarbeit) und die sozialversicherungsrechtliche Einordnung.
Allgemeinverbindliche Tarifverträge
Ein Tarifvertrag kann vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales oder von der jeweiligen obersten Landesbehörde eines Bundeslands für allgemeinverbindlich erklärt werden. Dann gilt der Tarifvertrag für alle Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die in den vom Geltungsbereich des Tarifvertrags erfassten Wirtschaftszweigen tätig sind, unabhängig davon, ob sie Mitglied der Tarifpartei sind, die den Tarifvertrag geschlossen hat. Eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung kann durch die Tarifvertragsparteien beantragt werden, ist jedoch sehr selten.
Geltung des Tarifvertrages für Nichtmitglieder von Tarifvertragsparteien durch Einzelvertrag
In einzelnen Arbeitsverträgen kann Bezug auf einen gültigen Tarifvertrag genommen werden. Der Inhalt des Einzelvertrages entspricht dann dem Tarifvertrag. Ferner kann die Anwendung von tarifvertraglichen Regelungen betriebsüblich werden. Bei längerer Bezugnahme auf einen Tarifvertrag oder bestimmte Regelungen aus diesem Tarifvertrag (z. B. die Vergütung) kann der Arbeitgeber demnach verpflichtet sein, die Vergütung zukünftig weiter entsprechend dem Tarifvertrag zu zahlen.
Laufzeit des Tarifvertrags
In dem Tarifvertrag wird der Zeitpunkt seines Inkrafttretens bestimmt. Er endet üblicherweise durch Kündigung. Möglich ist ebenfalls ein einvernehmliches Aufheben des Vertrags durch die Parteien oder eine Beendigung durch Fristablauf.
Endet der Tarifvertrag, gelten seine normativen Regelungen für die Arbeitsverhältnisse weiter, die während seiner Laufzeit bestanden haben (oder neu begründet worden sind), bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Ein solche Abmachung kann ein neuer Tarifvertrag sein. Wird der ursprüngliche Tarifvertrag nicht unmittelbar durch einen neuen abgelöst, ist eine Neuregelung der Arbeitsverhältnisse durch Einzelvertrag oder eine Betriebsvereinbarung möglich. Letztere können schlechtere Arbeitsbedingungen als der ursprüngliche Tarifvertrag vorsehen, denn nach seiner Beendigung gilt das Günstigkeitsprinzip nicht mehr.
5. Bekanntgabe des Tarifvertrags
Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, die ggf. im Betrieb maßgeblichen Tarifverträge auszulegen. Dies ist der Fall, wenn
- Sie Mitglied in einem Arbeitgeberverband sind und auch nur ein Arbeitnehmer Mitglied in der entsprechenden vertragsschließenden Gewerkschaft ist,
- Sie kein Mitglied sind, in ihren Arbeitsverträgen aber Bezug auf einen Tarifvertrag nehmen,
- der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt wurde oder
- wenn innerhalb des für Sie maßgeblichen Tarifvertrags auf einen weiteren Tarifvertrag verwiesen wird (in diesem Fall sind beide Tarifverträge maßgeblich und somit auszulegen).
6. Informationen über Tarifverträge
Auskünfte zu Tarifverträgen erhalten Sie bei den Arbeitgeberverbänden bzw. Gewerkschaften. Industrie- und Handelskammern sind hiervon vom Gesetzgeber ausdrücklich ausgeklammert (§ 1 Abs. 5 IHKG). Bitte haben Sie daher Verständnis, dass wir keinerlei Auskünfte zu geltenden Tarifverträgen geben können. Auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales können Sie ein Verzeichnis der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge herunterladen. Den direkten Link finden Sie in der Spalte links.