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KONFLIKTLÖSUNG

Schlichtungsstelle Hotelklassifizierung

Seit 1997 unterhält die IHK Lüneburg-Wolfsburg für ganz Niedersachsen die 'Schlichtungsstelle zur Beilegung von Streitigkeiten bei der Hotelklassifizierung im Beherbergungsgewerbe sowie bei der Klassifizierung für Gästehäuser, Gasthöfe & Pensionen in Niedersachsen'. Die Schlichtungsstelle wird auf Antrag tätig bei Streitigkeiten, die bei der Hotelklassifizierung zwischen dem zu klassifizierenden Betrieb und dem DEHOGA Niedersachsen e. V. entstehen. Ziel der Schlichtungsstelle ist es, schnell, unbürokratisch und kostengünstig eine gütliche Einigung zwischen den Parteien herzustellen, ohne hierfür ein Gericht anrufen zu müssen. Das Schlichtungsverfahren wird mit einem ehrenamtlichen Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, und zwei Fachleuten aus der Tourismusbranche als Beisitzer durchgeführt.

Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte der aktuellen Satzung:

Satzung der 'Schlichtungsstelle zur Beilegung von Streitigkeiten
bei der Hotelklassifizierung im Beherbergungsgewerbe sowie bei der
Klassifizierung für Gästehäuser, Gasthöfe & Pensionen in Niedersachsen'
bei der Industrie- und Handelskammer Lüneburg-Wolfsburg

Präambel

Die Klassifizierungsstelle, die vom DEHOGA Niedersachsen und dem Tourismusverband Niedersachsen Bremen e. V. mit der Durchführung der Hotelklassifizierung in Niedersachsen beauftragt wurde, und die zu klassifizierenden Beherbergungsbetriebe (Antragsteller) haben im Jahre 1996 vereinbart, sich bei Streitigkeiten über Klassifizierungsanträge einem gütlichen Einigungsverfahren vor der 'Schlichtungsstelle zur Beilegung von Streitigkeiten bei der Hotelklassifizierung im Beherbergungsgewerbe in Niedersachsen' bei der Industrie- und Handelskammer Lüneburg-Wolfsburg zu unterwerfen. Die Rechtsfolgen eines Vergleiches vor der Schlichtungsstelle und der Nichteinigung sind in § 10 der Vereinbarung gere­gelt.

Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Lüneburg-Wolfsburg (IHK) hat in ihrer Sitzung vom 18. September 1996 durch Verabschiedung einer ab dem 1. Januar 1997 geltenden Satzung die Voraussetzungen für die Einrichtung einer 'Schlichtungsstelle zur Beilegung von Streitigkeiten bei der Hotel­klassifizierung' geschaffen. Nachdem die Deutsche Hotelklassifizierung um das Segment Deutsche Klassifizierung für Gästehäuser, Gasthöfe & Pensionen erweitert worden ist, haben die in Abs. 1 der Präambel Genannten eine Zuständigkeit der Schlichtungsstelle auch für diese Bereiche vereinbart. Die Vollversammlung der IHK hat am 24. November 2005 dementsprechend eine Änderung dieser Satzung beschlossen.

§ 1 Einrichtung und Zuständigkeit

(1) Die Industrie- und Handelskammer Lüneburg-Wolfsburg (nachfolgend IHK genannt) unterhält eine 'Schlichtungsstelle zur Beilegung von Streitigkeiten bei der Hotelklassifizierung im Beherbergungsgewerbe sowie bei der Klassifizierung für Gästehäuser, Gasthöfe und Pensionen in Niedersachsen'. In der Schlichtungsstelle können Streitfälle derjenigen Antragsteller behandelt werden, deren klassifizierte Betriebsstätte in den IHK-Bezirken liegt, für die die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle vereinbart wurde.

(2) Die Schlichtungsstelle hat einen gütlichen Ausgleich anzustreben. Sie kann den Parteien einen schriftlichen, mit Gründen versehenen Einigungsvorschlag machen.

§ 2 Zusammensetzung

(1) Die Schlichtungsstelle verhandelt in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.

(2) Die IHK beruft für die Dauer von drei Jahren den Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter. Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen.

(3) Die IHK beruft erfahrene Unternehmer oder Angestellte des Beherbergungsgewerbes und Sachkundige aus der Tourismus- und Freizeitbranche, insbesondere Repräsentanten oder Leiter von Fremdenverkehrsämtern oder -stellen, in ausreichender Zahl für die Dauer von drei Jahren als Beisitzer.

(4) Im Falle der Anrufung der Schlichtungsstelle wählt die IHK aus beiden unter § 2 Abs. 3 genannten Personengruppen je einen Beisitzer aus.

(5) Die IHK widerruft die Berufung eines Mitglieds der Schlichtungsstelle, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

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DOKUMENT-NR. 6488

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