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§§ 705 ff. BGB zur Gesellschaft (Link: http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html#BJNR001950896BJNG006502377)
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1. Allgemeines
Der rechtliche Bestand einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) endet regelmäßig nicht mit ihrer Auflösung, sondern mit dem Abschluss der Auseinandersetzung des Gesellschaftsvermögens. Die Beendigung einer GbR lässt sich in drei Phasen unterteilen:
Die Auflösung der Gesellschaft tritt ein, wenn ein gesetzlicher oder vertraglicher Auflösungsgrund vorliegt, beispielsweise die Kündigung durch einen Gesellschafter. Der Auflösung folgt die Auseinandersetzung des Gesellschaftsvermögens, also die Abwicklung der Gesellschaft. Erst wenn das Auseinandersetzungsverfahren abgeschlossen ist, tritt die Vollbeendigung der GbR ein.
Wann ein Auflösungsgrund vorliegt, können die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag weitgehend selbst bestimmen. Die gesetzlichen Auflösungsgründe greifen nur, soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt.
Auch für das Abwicklungsverfahren ist zunächst der Wille der Gesellschafter maßgeblich. Die Gesellschafter können die Auseinandersetzung im Gesellschaftsvertrag oder durch Gesellschafterbeschluss nach Auflösung der Gesellschaft bestimmen. Fehlen Vereinbarungen, richtet sich das Auseinandersetzungsverfahren nach den §§ 723 - 740 BGB.
2. Auflösungsgründe
2.1 Kündigung
Der häufigste Auflösungsgrund ist die Kündigung durch einen Gesellschafter. Bestimmt der Gesellschaftsvertrag nichts anderes, ist die Kündigung formlos möglich. Zu Beweiszwecken ist eine schriftliche Kündigung empfehlenswert. Die Kündigung ist an alle Mitgesellschafter zu richten und muss auch allen Mitgesellschaftern zugehen. Nach der Regelung des BGB wird die Gesellschaft bei Kündigung eines Gesellschafters sofort aufgelöst. Die Gesellschafter können aber die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen. Dafür ist dann ein einstimmiger, formloser Gesellschafterbeschluss erforderlich.
Bei der Kündigung ist zu unterscheiden, ob die Gesellschaft befristet oder unbefristet eingegangen wurde:
Ist die Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit, also unbefristet, eingegangen, sieht das Gesetz vor, dass jeder Gesellschafter die Gesellschaft jederzeit kündigen kann. Ein besonderer Kündigungsgrund ist nicht erforderlich. Die Kündigung darf allerdings ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht zur Unzeit erfolgen, also zu einem Zeitpunkt, in dem sie die Interessen der Mitgesellschafter verletzen würde. Eine Kündigung zur Unzeit kann etwa vorliegen, wenn die Mitwirkung des Kündigenden an einer bevorstehenden Maßnahme erforderlich ist und dem Kündigenden zumutbar wäre. Eine Kündigung zur Unzeit ist zwar wirksam, der Kündigende ist aber zum Ersatz eines eventuellen Schadens verpflichtet, der durch die Wahl des nachteiligen Kündigungszeitpunktes entstanden ist.
Ist die Gesellschaft dagegen für eine bestimmte Zeit eingegangen, kann ein Gesellschafter vor dem Ablauf dieser Zeit nur kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher liegt vor, wenn das Interesse des Kündigenden an der Auflösung der Gesellschaft das der übrigen Gesellschafter an deren Fortbestand überwiegt. Dabei ist immer eine Würdigung aller Umstände notwendig, wie z. B. die Struktur der Gesellschaft, die Intensität der Zusammenarbeit der Gesellschafter, die Ursache des Kündigungsgrundes und die wirtschaftlichen Auswirkungen der Kündigung. Ein wichtiger Grund kann vorliegen, wenn das Vertrauensverhältnis der Gesellschafter tiefgreifend zerrüttet ist. Auch der drohende wirtschaftliche Zusammenbruch des Kündigenden bei Fortsetzung der Gesellschaft, eine dauerhafte Erkrankung oder das hohe Alter können wichtige Gründe darstellen.
Die Gesellschafter können im Gesellschaftsvertrag auch regeln, dass die Kündigung bei unbefristeter Eingehung der Gesellschaft nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig ist. Wichtige Gründe können ausdrücklich benannt und eine angemessene Kündigungsfrist vereinbart werden. Unzulässig und damit unwirksam ist es, die Kündigung generell, also auch für den Fall, dass ein wichtiger Grund vorliegt, auszuschließen. Ebenso unwirksam ist die Vereinbarung einer Vertragsstrafe für den Fall der Kündigung oder eine Regelung, nach der dem Kündigenden kein Abfindungsanspruch zustehen soll. Das Verbot, die Kündigung auch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auszuschließen, gilt unabhängig davon, ob die Gesellschaft für eine unbestimmte Zeit eingegangen ist oder nicht.
Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass die Gesellschaft nach der Kündigung mit den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt wird, ist dies nur möglich, wenn mindestens zwei Gesellschafter übrig bleiben. Hat die GbR nur zwei Gesellschafter, ist sie mit der wirksamen Kündigung eines Gesellschafters zwingend aufgelöst.
Wird die Gesellschaft von den übrigen Gesellschaftern fortgeführt, verliert der Kündigende seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen. Dieser Anteil wächst den übrigen Gesellschaftern zu, der Kündigende erhält dafür aber einen Abfindungsanspruch gegen die Gesellschaft. Er kann die Rückgabe der Gegenstände verlangen, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat. Daneben hat er einen Anspruch darauf, dass die Schulden der Gesellschaft, für die er gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft persönlich haftet, von der Gesellschaft beglichen werden bzw. dass die Gesellschaft ihn von dieser Haftung freistellt.
Im Außenverhältnis haftet der ausgeschiedene Gesellschafter den Gläubigern der Gesellschaft noch fünf Jahre ab seinem Ausscheiden und der Kenntnis des jeweiligen Gläubigers vom Ausscheiden. Der ausscheidende Gesellschafter sollte daher alle Gläubiger möglichst bald über sein Ausscheiden informieren. Wird der ausgeschiedene Gesellschafter von den Gläubigern der Gesellschaft in Anspruch genommen, kann er von der Gesellschaft Ersatz verlangen.
Für die Höhe des Abfindungsanspruchs ist der tatsächliche Wert des Gesellschaftsvermögens maßgeblich. Der Ausscheidende kann eine seinem Anteil an der Gesellschaft entsprechende Abfindung verlangen. Für die Ermittlung des Abfindungsanspruchs gibt es verschiedene Berechnungsmethoden, wobei das Gesetz keine bestimmte Art der Wertermittlung vorschreibt. Der Anspruch entsteht mit dem Ausscheiden. Der ausscheidende Gesellschafter nimmt am Gewinn und Verlust der schwebenden Geschäfte teil. Hat die Gesellschaft zum Zeitpunkt des Ausscheidens einen negativen Saldo, so hat der Ausscheidende keinen Abfindungsanspruch, sondern ist vielmehr zum anteiligen Ausgleich des Fehlbetrages verpflichtet.
Im Gesellschaftsvertrag kann die Abfindung anders geregelt werden, der Abfindungsanspruch darf jedoch nicht übermäßig beschränkt werden. Die Gesellschafter können auch nach der Kündigung noch einstimmig eine ihren Interessen entsprechende Regelung der Abfindung vereinbaren, etwa eine Ratenzahlung, um die Liquidität der Gesellschaft nicht zu gefährden.
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