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HINTERGRUNDINFORMATIONEN

Rechtsformen mit beschränkter Haftung

Seit 2008 gilt das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen, kurz MoMiG. Damit wurde das GmbH-Gesetz umfassend reformiert.

1. Was sind GmbH und UG (haftungsbeschränkt)?

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden: GmbH) und die Unternehmensgesellschaft (im Folgenden: UG (haftungsbeschränkt)) sind Kapitalgesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit (= juristische Personen), bei denen die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist. GmbH und UG (haftungsbeschränkt) treten – vertreten durch die Geschäftsführung – selbständig im Geschäftsverkehr auf, können selbst klagen und verklagt werden, sie können Eigentum erwerben und eigenes Vermögen besitzen. Sie sind eigenständig steuerpflichtig. Die eigenen Rechte und Pflichten der GmbH und der UG (haftungsbeschränkt) bestehen losgelöst von denen der Gesellschafter und der Geschäftsführer.

2. Wie unterscheiden sich GmbH und UG (haftungsbeschränkt) bzw. was ist eine UG (haftungsbeschränkt)?


Sowohl die GmbH mit einem Stammkapital von 25.000 Euro als auch die UG (haftungsbeschränkt) sind Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Die Vorschriften für die GmbH, nämlich das GmbH-Gesetz, ist auf beide Formen anwendbar. Das Stammkapital der GmbH beträgt - wie bisher – 25.000 Euro. Die ursprünglich mehrfach angekündigte Herabsetzung des Stammkapitals der GmbH auf 10.000 Euro ist nicht gekommen!

Bei der UG (haftungsbeschränkt) handelt es sich um ein Einstiegsmodell in die GmbH für Unternehmen, insbesondere Existenzgründungen, mit geringer Kapitalausstattung. Das Stammkapital der UG (haftungsbeschränkt) beträgt mindestens 1 Euro! Die UG (haftungsbeschränkt) bietet eine Alternative zu ausländischen Rechtsformen mit geringem Stammkapital, bei denen sich der Existenzgründer unbekannten ausländischen Rechtsvorschriften unterwerfen muss (z. B. die englische Limited). Bis auf den Unterschied im Stammkapital gleicht die UG (haftungsbeschränkt) weitgehend der GmbH. Die UG (haftungsbeschränkt) kann sich jedoch zur GmbH heraufarbeiten. Die UG (haftungsbeschränkt) ist verpflichtet, jedes Jahr ein Viertel des Jahresüberschusses (abzüglich Verlustvortrag) in die Rücklagen einzustellen. Wenn diese Rücklagen das Stammkapital von 25.000 Euro erreicht haben, kann sie über eine Kapitalerhöhung ohne Rechtsformwechsel zur GmbH werden.

3. Haftungsbeschränkung

Mit der Eintragung der GmbH oder der UG (haftungsbeschränkt) in das Handelsregister entsteht die Haftungsbeschränkung. Die Haftungsbeschränkung bedeutet, dass für Verbindlichkeiten der GmbH oder der UG (haftungsbeschränkt) zwar das Gesellschaftsvermögen, nicht aber das persönliche Vermögen der Gesellschafter haftet. Wegen der strikten Trennung zwischen Privat- und Gesellschaftsvermögen tragen die Gesellschafter im Krisenfall somit nur das Risiko, dass die im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Einlage verloren geht. Ist die Einlage noch nicht in voller Höhe erbracht, müssen die Gesellschafter allenfalls den noch ausstehenden Differenzbetrag entrichten. Klarzustellen ist, dass die Gesellschaft grundsätzlich mit ihrem gesamten Vermögen haftet (also nicht nur bis zur Höhe des Betrages des Stammkapitals). Ein Beispiel: Eine GmbH wurde mit dem Stammkapital von 25.000 Euro gegründet. Ist dieses Kapital durch Fehlinvestitionen aufgebraucht, steht auch kein Gesellschaftsvermögen als Haftungsmasse mehr zur Verfügung. Verfügt dieselbe GmbH dagegen über ein Gesellschaftsvermögen von 100.000 Euro, haftet sie mit diesem voll. Ausnahmen von der Haftungsbegrenzung stellen z.B. die typischen Missbrauchsfälle oder die Insolvenzverschleppung sowie fehlende Abgaben der Sozialabgaben dar. In diesen Fällen können die Gesellschafter und Geschäftsführer privat in Regress genommen werden.

4. Wie gründe ich eine GmbH oder eine UG (haftungsbeschränkt)?

Die GmbH bzw. die UG (haftungsbeschränkt) wird durch die Gesellschafter gegründet. Der erste Schritt auf dem Weg zur GmbH oder zur UG (haftungsbeschränkt) ist der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages – auch Satzung genannt - zwischen den Gesellschaftern. Er muss von allen Gesellschaftern unterschrieben und notariell beurkundet werden. Wenn ein Gesellschafter bei der Vertragsunterzeichnung nicht persönlich anwesend sein kann, ist eine Vertretung möglich. Der Bevollmächtigte muss dann eine Vollmacht vorlegen, die von einem Notar beglaubigt wurde.

a) Gesellschafter

Die Gesellschafter schließen den Gesellschaftsvertrag ab, stellen der GmbH oder der UG (haftungsbeschränkt) das Stammkapital zur Verfügung und können entsprechend des Nennbetrages ihres Geschäftsanteils an der Gewinnausschüttung teilnehmen bzw. über den Gewinn entscheiden. Die Gesellschafter bestellen auch den Geschäftsführer. Eine GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) kann durch eine (Ein-Personen-GmbH oder Ein-Personen-UG (haftungsbeschränkt)) oder mehrere Gesellschafter gegründet werden. Gesellschafter können neben natürlichen Personen auch andere Gesellschaften sein. Auch Ausländer oder ausländische Gesellschaften können Gesellschafter einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) werden, ohne dass es dazu einer besonderen Genehmigung bedarf (siehe auch Ziff. 5 g für ausländische Geschäftsführer).

b) Gründungsmöglichkeiten

Die Gesellschafter können sowohl für die 25.000 Euro GmbH als auch für die UG (haftungsbeschränkt) zwischen zwei Gründungsmöglichkeiten wählen. Sie können die Gesellschaft durch ein einfaches notarielles Gründungsprotokoll mit einer Mindestsatzung oder durch einen individuell erstellten notariellen Gründungsvertrag gründen. Das kostengünstigere Gründungsprotokoll kann nur gewählt werden, wenn der gesetzlich vorgeschriebene Mindestinhalt eines Gesellschaftsvertrages für die Gründung genügt. In der individuellen, notariell beurkundeten Satzung können die Gesellschafter darüber hinausgehende Regelungen treffen.

aa) Gründung mit notariellem Gründungsprotokoll

Die Gesellschafter können die GmbH oder die UG (haftungsbeschränkt) über die Verwendung des vorgegebenen Gründungsprotokolls gründen. Dieses Protokoll muss notariell beurkundet werden. Die Eintragung in das Handelsregister wird dann mit notariell beglaubigter Unterschrift der Geschäftsführung angemeldet. Die elektronische Weiterleitung der Anmeldung mit dem Gründungsprotokoll an das Amtsgericht (Handelsregister) wird dann über den Notar erfolgen. Der Gesetzgeber stellt zum einen ein „Musterprotokoll für die Gründung einer Einpersonengesellschaft“ und zum anderen ein „Musterprotokoll für die Gründung einer Mehrpersonengesellschaft mit bis zu drei Gesellschaftern“ zur Verfügung.

Voraussetzungen für die Verwendung des Gründungsprotokolls

Die Gründung mit dem kostengünstigeren Gründungsprotokoll kann der Gründer nur wählen,

• wenn die Gesellschaft von maximal 3 Gesellschaftern gegründet wird. Ab vier Gesellschaftern ist die Gründung nur durch einen individuellen, notariellen Gesellschaftsvertrag möglich.
• wenn sich die Gesellschafter auf maximal einen Geschäftsführer einigen können. Dieser Geschäftsführer ist dann alleinvertretungsberechtigt.
• wenn der Geschäftsführer vom Verbot des Insichgeschäfts befreit wird (d. h. der Geschäftsführer darf Geschäfte der UG (haftungsbeschränkt) oder der GmbH mit sich selbst als Privatperson oder als Vertreter für eine andere Person abschließen)
• Die Gründung mit Gründungsprotokoll ist ausschließlich als Bargründung möglich.

Eine Sachgründung ist im Rahmen der Gründung mit Gründungsprotokoll nicht möglich.

Achtung: Verkauf der Anteile an Fremde jederzeit möglich!

Nach dem GmbH-Recht alter Fassung war für den Verkauf von Geschäftsanteilen die Zustimmung der GmbH durch die Geschäftsführung notwendig. Diese Voraussetzung ist weggefallen. Jeder Geschäftsanteil kann jetzt an unbekannte oder auch unerwünschte Personen verkauft werden. Nur durch Verwendung einer individuellen notariell beurkundeten Satzung kann dies anders geregelt werden.

bb) Gründung durch individuell erstellten, notariellen Gründungsvertrag

Der Gesellschaftsvertrag kann auch individuell auf die Bedürfnisse der GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) zugeschnitten und durch den Notar beurkundet werden. Anschließend wird die Eintragung in das Handelsregister mit notariell beglaubigter Unterschrift der Geschäftsführung angemeldet. Die elektronische Weiterleitung der Anmeldung mit der Satzung an das Amtsgericht (Handelsregister) muss über den Notar erfolgen.

Gründe für eine individuelle, notarielle Gründung

• Bei der Gründung einer GmbH mit mehr als drei Gesellschaftern ist eine individuelle, notariell beurkundete Gründung obligatorisch.

• Durch einen individuellen, notariellen Gründungsvertrag können mehrere Geschäftsführer bestellt werden, anders als bei der Gründung mittels Gründungsprotokoll (siehe oben).
• In einem individuellen Gründungsvertrag kann von der vorgefertigten Vertretungsregelung der Mustersatzung abgewichen werden.
• Insichgeschäfte können ausgeschlossen werden.
• Eine individuelle, notarielle Gründung ist notwendig bei einem erweiterten vertraglichen Regelungsbedarf. Beispielsweise

− können die Voraussetzungen für den Verkauf von Geschäftsanteilen individuell geregelt werden

− kann eine Liste von zustimmungspflichtigen Rechtsgeschäften, also solchen, die der/die Geschäftsführer nur mit Zustimmung der Gesellschafter tätigen darf/dürfen, in den Vertrag aufgenommen werden.

− können Regelungen zur Kündigung, Beendigung oder Fortsetzung festgeschrieben werden.

• Eine individuelle Gründung ist sinnvoll, wenn ein erhöhter Beratungsbedarf durch den Notar besteht.

Seite 1: GmbH, UG, Haftungsbeschränkung

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