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Die Gesellschafter
verbinden sich zu einer Kommanditgesellschaft und schließen zu diesem Zweck den folgenden Gesellschaftsvertrag
§ 1 Zweck der Gesellschaft
§ 2 Firma und Sitz der Gesellschaft
(1) Die Gesellschaft führt die Firma KG
(2) Der Sitz der Gesellschaft ist ...
§ 3 Beginn, Dauer
(1) Die Gesellschaft beginnt am ...
(2) Ihre Dauer ist unbestimmt (Bei Befristung die jeweilige Dauer einfügen).
§ 4 Gesellschafter / Einlagen
(1) Persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär) ist der Gesellschafter A. Kommanditisten sind Gesellschafter B und C.
(2) Der Komplementär A erbringt folgende Einlage: ______
Der Kommanditist B erbringt folgende Einlage: ______
Der Kommanditist C erbringt folgende Einlage: ______
(3) Dementsprechend betragen die Kapitalanteile
Komplementär A __________ Euro
Kommanditist B __________ Euro
Kommanditist C __________ Euro
Die Kapitalanteile sind Festkapitalanteile, die auf einem Kapitalkonto zu buchen sind.
(4) Die in das Handelsregister einzutragende Haftsumme der Kommanditisten B und C entsprechen ihrem Festkapitalanteil.
§ 5 Geschäftsführung und Vertretung
Als derartige außergewöhnliche Geschäfte gelten insbesondere
Macht ein Kommanditist von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch, ist ein Beschluss sämtlicher Gesellschafter erforderlich.
§ 6 Gesellschafterversammlungen, Gesellschafterbeschlüsse, Stimmrecht
| a. | Änderung des Gesellschaftsvertrags, soweit nicht für einzelne Bestimmungen ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, |
| b. | Auflösung der Gesellschaft, |
| c. | Aufnahme eines Gesellschafters, |
| d. | ... |
§ 7 Wettbewerb und tätige Mitarbeit
§ 8 Buchführung, Bilanzierung
§ 9 Verteilung von Gewinn und Verlust
§ 10 Urlaub / Krankheit
§ 11 Kündigung der Gesellschaft
§ 12 Ausschluss eines Gesellschafters
§ 13 Tod eines Gesellschafters
§ 14 Auseinandersetzung / Abfindung / Verbindlichkeiten
§ 15 Güterrechtliche Vereinbarungen
Jeder Gesellschafter verpflichtet sich, mit seinem Ehegatten güterrechtliche Vereinbarungen zu schließen, die sicherstellen, dass der Anteil des Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen bei Beendigung der Ehe von evtl. Ausgleichsansprüchen des Ehegatten ausgenommen wird.
§ 16 Schlussbestimmungen
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