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Zwischen
Herrn
Fritz Mustermann
Mustermannweg 1
11111 Mustermannstadt
und
Herrn
Detlef Fleißig
Arbeiterstraße 1
11111 Mustermannstadt
wird folgender Gesellschaftsvertrag geschlossen:
§ 1 Name, Sitz und Zweck der Gesellschaft
Zum gemeinsamen Betrieb eines Spielzeugeinzelhandelsgeschäftes wird von den Unterzeichnern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter der Bezeichnung:
Fritz Mustermann und Detlef Fleißig GbR Spielzeughandel
gegründet.
Die Gesellschaft ist auf alle, dem Zweck des Unternehmens dienenden Tätigkeiten, gerichtet. Es können Filialen gegründet werden.
Sitz der Gesellschaft ist Mustermannstadt.
§ 2 Dauer der Gesellschaft
Die Gesellschaft beginnt am 1. Januar 2004. Ihre Dauer ist unbestimmt. Der Gesellschaftsvertrag kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten jeweils zum Schluss eines Kalenderjahres gekündigt werden.
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 4 Einlagen der Gesellschafter
Herr Mustermann bringt in bar 10.000 Euro ein.
Herr Fleißig bringt Einrichtungsgegenstände im Wert von 10.000 Euro ein. Beide Gesellschafter sind entsprechend ihrer Anteile mit sofortiger Wirkung je zur Hälfte am Gesellschaftsvermögen beteiligt.
§ 5 Geschäftsführung und Vertretung
Die Geschäfte werden von beiden Gesellschaftern gemeinschaftlich geführt. Jeder Gesellschafter ist zur Geschäftsführung allein berechtigt. Jeder vertritt die Gesellschaft im Außenverhältnis allein.
Im Innenverhältnis ist die Zustimmung beider Gesellschafter zu nachfolgenden Rechtshandlungen und Rechtsgeschäften erforderlich:
Ankauf, Verkauf und Belastung von Grundstücken; Abschluss von Miet- und Dienstverträgen jeglicher Art; Aufnahme von Krediten, Übernahme von Bürgschaften; Abschluss von Verträgen, deren Wert im Einzelfall den Betrag von 5.000 Euro übersteigt; Aufnahme neuer Gesellschafter und Erhöhung der Einlagen.
§ 6 Pflichten der Gesellschafter
Keiner der Gesellschafter darf ohne schriftliches Einverständnis des anderen Gesellschafters außerhalb der Gesellschaft in der gleichen Branche geschäftlich tätig werden. Dazu gehört auch eine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung an Konkurrenzgeschäften. Für Zuwiderhandlungen wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000 Euro vereinbart.
Fristlose Kündigung bleibt vorbehalten.
§ 7 Gewinn- und Verlustrechnung / Entnahmerecht
Gewinn und Verlust der Gesellschaft werden nach Maßgabe der Beteiligung der Gesellschafter aufgeteilt. Jedem Gesellschafter steht eine Vorabvergütung in Höhe von 2.500 Euro zu. Sollte die Gesellschaft nach Feststellung des Jahresabschlusses durch Auszahlung der Vorabvergütung in die Verlustzone geraten, sind die Gesellschafter zu entsprechendem Ausgleich verpflichtet.
§ 8 Kündigung eines Gesellschafters
Im Fall der Kündigung scheidet der kündigende Gesellschafter aus der Gesellschaft aus. Der verbleibende Gesellschafter ist berechtigt, das Unternehmen mit Aktiva und Passiva unter Ausschluss der Liquidation zu übernehmen und fortzuführen. Dem ausscheidenden Gesellschafter ist das Auseinandersetzungsguthaben auszuzahlen.
Bei der Feststellung des Auseinandersetzungsguthabens sind Aktiva und Passiva mit ihrem wahren Wert einzusetzen. Der Geschäftswert ist nicht zu berücksichtigen.
Die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens hat in vier gleichen Vierteljahresraten zu erfolgen, von denen die erste drei Monate nach dem Ausscheiden fällig ist. Das Auseinandersetzungsguthaben ist ab dem Ausscheidungszeitpunkt in Höhe des jeweiligen Diskontsatzes der Deutschen Bundesbank zu verzinsen.
§ 9 Tod eines Gesellschafters
Im Fall des Todes eines Gesellschafters gilt § 8 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Auseinandersetzungsbilanz zum Todestag aufzustellen ist.
§ 10 Einsichtsrecht
Jeder Gesellschafter ist berechtigt, sich über die Angelegenheiten der Gesellschaft durch Einsicht in die Geschäftsbücher und Papiere zu unterrichten und sich aus ihnen eine Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens anzufertigen.
Jeder Gesellschafter kann auf eigene Kosten einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Dritten bei der Wahrnehmung dieser Rechte hinzuziehen oder zur Wahrnehmung dieser Rechte beauftragen.
§ 11 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
Für den Fall der Unwirksamkeit verpflichten sich die Gesellschafter, eine neue Regelung zu treffen, die wirtschaftlich der unwirksamen Regelung weitestgehend entspricht.
§ 12 Änderungen des Vertrages
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
Mustermannstadt, 1. Januar 2004
Unterschriften
Der Vertrag wurde nach bestem Wissen erstellt. Für Vollständigkeit und Richtigkeit kann dennoch keine Gewähr übernommen werden. Ausführliche Beratung erteilt Ihr Rechtsanwalt.
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